VwGH 2002/21/0003

VwGH2002/21/000328.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des M in A, geboren am 1. Jänner 1965, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Huttengasse 71-75, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. November 2001, Zl. Fr 5847/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs3 Z3;
SGG §14a;
StGB §12;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs3 Z3;
SGG §14a;
StGB §12;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 98/21/0109, verwiesen. Diesem Erkenntnis lag (zusammengefasst) ein im Instanzenzug ergangenes unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes 1992 zugrunde, das die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. September 1997 gegen den Beschwerdeführer mit der Begründung verhängt hatte, dieser sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Mai 1997 wegen

§ 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 sowie § 14a Suchtgiftgesetz iVm

§ 12 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren

rechtskräftig verurteilt worden. Das Urteil habe sich darauf gegründet, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Dezember 1996 und dem 10. März 1997 dadurch, dass er einem abgesondert verfolgten, namentlich genannten Mittäter gestattet habe, ca. 4,5 kg Heroin in seinem Haus einzulagern und bei Bedarf aus dem "Sicherheitsdepot" abzuholen, einerseits zur Inverkehrsetzung von Heroinmengen, welche die im § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz genannten Mengen bei weitem, nämlich um das 25-fache überstiegen, durch andere beigetragen und andererseits eine große Menge eines Suchtgiftes mit dem Vorsatz besessen habe, dass dieses Suchtgift in Verkehr gesetzt werde. Ausgehend von diesem (unbestrittenen) strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers erachtete die belangte Behörde im erwähnten Bescheid vom 9. September 1997 die Annahme nach § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1992 für gerechtfertigt, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der in Z 1 und 2 leg. cit. genannten öffentlichen Interessen, insbesondere zur Hintanhaltung der Verbreitung von Drogen und der daraus resultierenden Folgen unbedingt geboten sei. Die von der belangten Behörde als hoch bewerteten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich seit 1989, Ehegattin und drei Kinder) erachtete sie im Rahmen der Interessenabwägung nach § 19 und § 20 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1992 als weniger gewichtig als die Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes und verwies auf die von potenziellen Suchtgifttätern ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Mit dem besagten Erkenntnis, Zl. 98/21/0109, hegte der Verwaltungsgerichtshof gegen die im Bescheid vom 9. September 1997 dargelegte Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den §§ 18, 19 und 20 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1992 keine Bedenken und führte unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung aus, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle eines Suchtgiftdeliktes auch bei ansonsten voller sozialer Integration des Fremden nicht rechtswidrig ist. Gegenüber einem derart gravierenden Fehlverhalten, wie es dem Beschwerdeführer unstrittig zur Last liege, und der daraus abzuleitenden Prognose einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hätten die zweifellos gewichtigen familiären Interessen des Beschwerdeführers zurückzutreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid vom 9. September 1997 aber deshalb auf, weil die belangte Behörde die - unbefristete - Dauer des Aufenthaltsverbotes nur damit begründet hatte, dass sie die Dauer des Aufenthaltsverbotes aufgrund der Schwere des Deliktes "im Sinne des § 21 des Fremdengesetzes 1992 für unbedenklich" halte, ohne im Rahmen des zu berücksichtigenden Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten sprechende Umstände (wie die langjährige ordnungsgemäße Beschäftigung des Beschwerdeführers und sein Wohlverhalten seit der von ihm eingestandenen Straftat) in die Beurteilung mit einzubeziehen .

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gestütztes und mit 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Nach Ergänzung des festgestellten Sachverhaltes - der Beschwerdeführer sei im Besitz eines bis 13. Mai 2006 gültigen Befreiungsscheines und "voll beschäftigt", seine Ehegattin habe gleichfalls den freien Zugang zu jeder von ihr gewählten unselbständigen Beschäftigung und seine drei Kinder besuchten die Schule bzw. den Kindergarten - begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen gleichartig wie ihren Bescheid vom 9. September 1997.

Zur nunmehr mit 10 Jahren begrenzten Dauer des Aufenthaltsverbotes führte sie unter Bezugnahme auf § 39 FrG aus, dass auch bei Berücksichtigung des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und dessen Familie in Österreich, seiner ordnungsgemäßen Beschäftigung und dem Fehlen strafbarer Handlungen seit der genannten gerichtlichen Verurteilung in Anbetracht der Schwere der dem erwähnten Strafurteil zugrundegelegenen Handlung sowie der bei Suchtgiftdelikten evident großen Wiederholungsgefahr vor Ablauf von 10 Jahren ein Wegfall des Grundes, der zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes geführt habe, nicht vorhergesehen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Bestimmungen des FrG, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, unterscheiden sich von den Rechtsvorschriften des Fremdengesetzes 1992, die für das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 98/21/0109, ausschlaggebend waren, nicht in einer für den vorliegenden Fall maßgeblichen Weise. Soweit sich daher die Beschwerde gegen die Ausführungen des angefochtenen Bescheides zur Gefährdungsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG und zur Interessenabwägung nach § 37 FrG richtet, kann sie gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen werden. Der bloße Zeitablauf von 4 Jahren zieht im vorliegenden Fall keine Änderung der maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen nach sich.

Die Beschwerde bemängelt die von der belangten Behörde unterlassene Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens über Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Kinder des Beschwerdeführers. Sie vermag damit aber schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil der Verwaltungsgerichtshof, wie erwähnt, schon im zitierten Erkenntnis ausgesprochen hat, dass selbst gewichtige familiäre Interessen gegenüber dem gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers und der daraus abzuleitenden Prognose einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zurückzutreten haben.

Die Beschwerde bringt gegen die Gefährdungsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG und gegen die nunmehr mit 10 Jahren festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes ein "langjähriges Wohlverhalten" des Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung (seit diesem Zeitpunkt seien nach der Beschwerde "fast drei Jahre vergangen") vor. Dazu ist ihr entgegenzuhalten, dass ein solches Wohlverhalten in Anbetracht der Schwere des vorausgegangenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers jedenfalls zu kurz ist, um gegenständlich (auch unter Bedachtnahme auf Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates) ein anderes Ergebnis herbeiführen zu können.

Wenn die belangte Behörde daher in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und der bei solchen Delikten gegebenen evident großen Wiederholungsgefahr (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/21/0132) im vorliegenden Fall zur Ansicht gelangte, der Wegfall des Grundes für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes könne vor Ablauf von 10 Jahren nicht vorhergesehen werden, so hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2002

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