VwGH 2002/18/0270

VwGH2002/18/027018.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des K in Wien, geboren 1976, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Oktober 2002, Zl. 135.767/2-III/11/02, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §28 Abs5;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §28 Abs5;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem obgenannten im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" gemäß § 28 Abs. 5 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 29. September 2000 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Während der Dauer seines Asylverfahrens sei der Beschwerdeführer im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG gewesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Dezember 2000 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer befinde sich daher wieder im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung.

Am 29. Juli 2002 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Erst-Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" gestellt.

Da der Beschwerdeführer im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG sei, stehe der Erteilung eines Aufenthaltstitels der Versagungsgrund des § 28 Abs. 5 FrG entgegen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein schon zwei Jahre dauernder rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich gründe sich keineswegs auf das Asylgesetz 1997 (auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG), sondern auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2000, mit dem seiner Beschwerde gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. September 2000 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Dieser Beschluss sei als Aufenthaltstitel im Sinn des § 14 Abs. 2 FrG anzusehen. Er habe auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels am 29. Juli 2002 den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Er sei im Besitz einer Arbeitsbewilligung und nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Die Versagung der Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels verstoße auch gegen Art. 8 EMRK.

1.2. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat zur Folge, dass alle mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Wirkungen aufgeschoben werden, somit auch seine Gestaltungs-, Bindungs- und Tatbestandswirkung. Die Zuerkennung bewirkt hingegen keine positive Rechtsgestaltung (vgl. Thiele, Die aufschiebende Wirkung im verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZfV 1998, 762ff, 769). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hatte lediglich zur Folge, dass dem Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtsstellung zukam, die er vor Erlassung des angefochtenen Asylbescheides hatte. Er war somit Asylwerber iS des § 1 Z 3 AsylG. Aus diesem Umstand leitet sich die auf § 19 AsylG beruhende vorläufige Aufenthaltsberechtigung ab. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof hat auf die Rechtsqualität der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung iS des § 19 AsylG keinen Einfluss. Das hat aber für den Beschwerdeführer zur Folge, dass seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG entgegen steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. August 2000, Zl. 2000/19/0097).

Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG - auch unter Bedachtnahme auf die Beschäftigungsbewilligung - kein Aufenthaltstitel ist, der dem Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG eine Inlandsantragstellung ermöglichen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317).

2. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

3. Damit erübrigt sich auch ein Ausspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 18. Dezember 2002

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