Normen
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §14 Abs3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §14 Abs3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 6. August 2002 wurde (Spruchpunkt I.) der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 3 und § 37 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen und (Spruchpunkt II.) die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages vom 5. Dezember 2001 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "selbstständig erwerbstätig ohne Niederlassung", zurückgewiesen.
Den Spruchpunkt I. dieses Bescheides - allein dieser ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Relevanz - hat die belangte Behörde wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer habe am 30. November 1998 bei der österreichischen Botschaft in Kairo einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student", Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien, gestellt. In weiterer Folge sei ihm die begehrte Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer bis 30. März 1999 erteilt worden. Am 16. März 1999 habe er einen Verlängerungsantrag für den gleichen Aufenthaltszweck gestellt. Daraufhin sei eine Aufenthaltserlaubnis bis 30. März 2000 erteilt worden. Am 9. März 2000 sei der Beschwerdeführer in Wien beim Verkauf von Rosen betreten worden. Am 14. März 2000, also noch während der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis, habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis eingebracht. Daraufhin sei von der Bundespolizeidirektion Wien auf Grund der unbefugten Ausübung des Gewerbes der Feilbietung von Blumen im Umherziehen das Verfahren gemäß § 15 FrG eingeleitet und der Beschwerdeführer hievon in Kenntnis gesetzt worden. Das von der Bundespolizeidirektion Wien zunächst mit Bescheid vom 2. Mai 2000 erlassene, auf zehn Jahre befristete Aufenthaltsverbot sei von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien im Berufungsverfahren mit Bescheid vom 2. Mai 2001 behoben worden.
In der Folge habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung vorgelegt, wonach er wegen einer chronischen Hepatitis C in Behandlung stehe. Diese Therapie würde voraussichtlich mindestens sechs Monate in Anspruch nehmen. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wäre es ihm daher über ein Semester nicht möglich gewesen, irgendwelche Deutschkurse zu besuchen bzw. Studienlehrgänge zu absolvieren. Es wäre ihm daher auch eine "Verlängerung der Verpflichtung" zur Ablegung der Deutschprüfung zugestanden worden.
Am 27. August 2001 habe sich der Beschwerdeführer in Linz polizeilich gemeldet. Das Ausweisungsverfahren sei dann von der Bundespolizeidirektion Linz fortgeführt worden. In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2001 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er hätte auf Grund der mehrmonatigen Behandlung seiner Krankheit den Anschluss an das Studium verloren und würde kaum mehr eine Möglichkeit sehen, dieses fortzusetzen. Er würde nunmehr eine selbstständige Betätigung in Österreich anstreben und hätte zu diesem Zweck eine KEG gegründet. Vor diesem Hintergrund würde er einen Aufenthaltstitel auf Basis dieser selbstständigen Tätigkeit anstreben und "in eventu" die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für selbstständig Erwerbstätige gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG beantragen.
Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "selbstständige Erwerbstätigkeit" sei vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 20. Februar 2002 auf der Rechtsgrundlage der §§ 10 Abs. 1 und 14 Abs. 1 und Abs. 2 FrG abgewiesen worden. Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung sei bisher noch nicht entschieden worden.
In seiner Stellungnahme vom 6. März 2002 habe der Beschwerdeführer angegeben, am 27. November 2001 einen Antrag auf Bewilligung seiner Adoption durch einen namentlich genannten Mann eingebracht zu haben. Diesen Mann hätte er im Krankenhaus kennen gelernt; es hätte sich eine dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung entwickelt. Die Adoption würde wahrscheinlich in den nächsten Wochen bzw. Monaten bewilligt werden. Der Beschwerdeführer würde weiterhin anstreben, sein Studium fortzuführen, dies wäre jedoch auf Grund der geänderten Studienbedingungen besonders schwierig. Sobald er seine persönlichen Verhältnisse geregelt hätte, würde er sein Studium wieder aufnehmen und fertig studieren.
Vom Bezirksgericht Linz sei über Anfrage vom 21. März 2002 mitgeteilt worden, dass noch nicht absehbar sei, wie lange das Verfahren betreffend die gerichtliche Genehmigung der Adoption des Beschwerdeführers noch dauern werde.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums setze gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG voraus, dass der Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung diene. Dies sei auf Grund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers "zumindest nicht in dieser Ausschließlichkeit mehr gegeben". Vielmehr wolle der Beschwerdeführer selbstständig erwerbstätig sein und in weiterer Folge durch Adoption eine Familiengemeinschaft eingehen. Er habe lediglich am Rand in Aussicht gestellt, das Studium wieder aufnehmen zu wollen, sobald seine persönlichen Verhältnisse geregelt wären.
Vorzugeben, sich zum - ausschließlichen - Zweck des Studiums in Österreich aufzuhalten, in Wahrheit aber einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und damit einen Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG dar. Dieser Versagungsgrund stehe der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegen (§ 34 Abs. 1 Z. 2 FrG).
Weder sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von so langer Dauer, dass aus Rücksichten seines in Österreich geführten Privatlebens (§ 37 FrG) der genannte Sichtvermerksversagungsgrund in den Hintergrund zu treten hätte, noch sei von sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen auszugehen, die es erlauben würden, im Rahmen einer Ermessensentscheidung von einer Ausweisung abzusehen. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens seien sehr hoch einzuschätzen. Es könne nicht hingenommen werden, dass Umgehungshandlungen gesetzt würden. Wie sich aus der angestrebten Adoption ergebe, habe der Beschwerdeführer den Willen, sich in Österreich niederzulassen. Eine Aufenthaltserlaubnis könne jedoch nur zu einem als vorübergehend gedachten Aufenthalt erteilt werden.
Sollte dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt werden, werde die vorliegende Ausweisung gemäß § 40 Abs. 3 FrG gegenstandslos. Diese Ausweisung stehe somit der Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung nicht entgegen.
2. Ausschließlich gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Dem Beschwerdeführer wurden nach den unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bisher lediglich Aufenthaltserlaubnisse zum alleinigen Zweck des Studiums gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG erteilt. Vor Ablauf der Geltungsdauer der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis hat er einen Antrag auf Verlängerung dieses Titels eingebracht. Das Verfahren über diesen Antrag war während des vorliegenden, gemäß § 15 FrG eingeleiteten Aufenthaltsbeendigungsverfahrens offen.
Während des offenen Verfahrens hat der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er "kaum mehr" eine Möglichkeit sehe, das Studium fortzusetzen, und nunmehr eine selbstständige Erwerbstätigkeit anstrebe. Er hat daher einerseits einen Antrag auf Erteilung einer (Erst-)Niederlassungsbewilligung zum Zweck der selbstständigen Erwerbstätigkeit gestellt, über den das Verfahren bei der Niederlassungsbehörde anhängig ist. Andererseits hat er "in eventu" eine Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Erwerbstätigkeit ohne Niederlassung an einem inländischen Wohnsitz gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG beantragt. Es kann dahinstehen, ob es sich hiebei um eine - allenfalls bedingte (arg. "in eventu") - Änderung des Zwecks der beantragten Aufenthaltserlaubnis oder um eine Hinzufügung eines weiteren Zwecks handelt. Es ist nämlich sowohl die Zweckänderung als auch die Hinzufügung eines weiteren Aufenthaltszwecks im Grund des § 14 Abs. 3 erster Satz, zweiter Halbsatz FrG unwirksam (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zlen. 99/18/0101, 0131, mwN).
Der Beschwerdeführer hält sich daher während des Verfahrens zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis zum ausschließlichen Zweck des Studiums gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG im Bundesgebiet auf. Er kann gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.
Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 3) der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
2. Der Beschwerdeführer, der auf Grund der über seinen Antrag vom 30. November 1998 erteilten und bis 30. März 1999 gültigen Aufenthaltserlaubnis in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seither zum ausschließlichen Zweck des Studiums in Österreich aufhält, hat unstrittig bisher die - für das weitere Studium erforderliche - Prüfung über die deutsche Sprache noch nicht abgelegt. Er hat im Verwaltungsverfahren angegeben, auf Grund einer krankheitsbedingten Unterbrechung des Studiums in der Dauer von einem Semester "kaum mehr die Möglichkeit" für die Fortsetzung des Studiums zu sehen und nunmehr eine selbstständige Erwerbstätigkeit anzustreben. In der weiteren Stellungnahme vom 6. März 2002 hat er dies zwar dahin relativiert, dass er weiterhin anstrebe, sein Studium fortzuführen, jedoch ausgeführt, dass die Fortsetzung auf Grund der geänderten Studienbedingungen "besonders schwierig" sei und er das Studium erst nach Regelung seiner "persönlichen Verhältnisse" wieder aufzunehmen beabsichtige. In der Beschwerde gesteht er zu, bereits jetzt in Linz einen "Telefon-Call-Shop" zu betreiben. In der Beschwerde wird weiters nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2000 bei der unbefugten Ausübung des Gewerbes des Feilbietens von Blumen im Umherziehen betreten worden ist.
Der Beschwerdeführer hat somit eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne im Besitz eines dies gestattenden Aufenthaltstitels zu sein. Dieses Verhalten stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Darüber hinaus stellt der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers auf Grund der angestrebten Aufenthaltserlaubnis zum alleinigen Zweck des Studiums auch deshalb eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar, weil der Beschwerdeführer, der sich bereits zumindest seit dem Sommersemester 1999 im Bundesgebiet befindet, bisher - aus welchem Grund immer - noch nicht einmal die für das weitere Studium erforderliche Deutschprüfung abgelegt hat und nach seinen eigenen Angaben beabsichtigt, (erst) nach Regelung seiner "persönlichen Verhältnisse" sein Studium wieder aufzunehmen. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2001/18/0151.)
Auf Grund dieser Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die vom weiteren inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausginge, ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Tatbestand des Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt sei.
Entgegen dem - nicht näher konkretisierten - Beschwerdevorbringen steht das anhängige Verfahren über die vom Beschwerdeführer beantragte Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck der Ausübung einer selbstständigen Beschäftigung der vorliegenden Ausweisung nicht entgegen.
3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 4.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. März 2002).
4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers die Dauer des inländischen Aufenthalts seit Ende 1998 ins Gewicht. Die daraus ableitbaren persönlichen Interessen werden in ihrem Gewicht allerdings dadurch entscheidend gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bisher nur zum Zweck des Studiums berechtigt war, er aber noch nicht einmal die erforderliche Prüfung über die deutsche Sprache abgelegt hat. Die in der Beschwerde vorgebrachte Straffreiheit des Beschwerdeführers führt zu keiner Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnisses zu jenem Mann (dem Beschwerdevorbringen nach einem österreichischen Staatsbürger), der den Beschwerdeführer zu adoptieren beabsichtigt, wobei die gerichtliche Genehmigung der Adoption bisher noch nicht erteilt worden ist, wiegen diese persönlichen Interessen nicht schwer. Diesen persönlichen Interessen steht die dargestellte Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, gegenüber.
Unter gehöriger Abwägung dieser Umstände ist die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und demnach gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Von daher wiegen die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Es geht somit auch die gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführende Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus.
Aus diesem Grund macht die Beschwerde mit dem Vorbringen, es fehlten "nachvollziehbare Begründungen" und "entsprechende Sachverhaltsfeststellungen" insbesondere für die Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG, keinen relevanten Verfahrensmangel geltend.
6. Schließlich kann es auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde nicht im Rahmen des ihr gemäß § 34 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens von der Ausweisung Abstand genommen hat, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 10. Oktober 2002
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