Normen
JagdabgabeG OÖ 1967 §3 Abs2a;
Dokumentnummer
JWR_2002170343_20031105X01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Das für die durch den Pirschvertrag erworbenen Rechte vereinbarte Entgelt ist Teil der Bemessungsgrundlage für die Jagdabgabe. Nach § 3 Abs. 2a OÖ Jagdabgabegesetz ist dieses Entgelt nicht um die allenfalls in diesem Betrag enthaltene Mehrwertsteuer zu verringern. Eine nähere Definition, was unter Entgelt nach dem OÖ Jagdabgabegesetz zu verstehen ist, enthält das OÖ Jagdabgabegesetz nicht. Zum Entgelt gehört nach allgemeiner Auffassung alles, was ein Berechtigter aufzuwenden hat, um die Berechtigung zu erhalten. (Hier: Nach dem Pirschvertrag hatte der Pirschberechtigte als Entgelt S 40.000,-- pro Jahr für seine Pirschberechtigung aufzuwenden. Dieser Betrag war daher Teil der Bemessungsgrundlage auch dann, wenn in diesem Betrag die Mehrwertsteuer enthalten gewesen sein soll. Als weitere Leistung erbrachte der Pirschberechtigte einen Kostenersatz für Wildschaden. Es handelte sich um eine freiwillige Leistung, die für die Einräumung der Pirschberechtigung vom Pirschberechtigten erbracht wurde. Es liegt somit eine Nebenleistung im Sinne des § 3 Abs. 2a OÖ Jagdabgabegesetz vor, die in die Bemessungsgrundlage der Jagdabgabe einzubeziehen war.)
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/17/0302 E 16. Februar 2004
Normen
JagdabgabeG OÖ 1967 §3 Abs2a;
JWR_2002170343_20031105X01
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