VwGH 2002/17/0343

VwGH2002/17/03435.11.2003

Rechtssatz

Das für die durch den Pirschvertrag erworbenen Rechte vereinbarte Entgelt ist Teil der Bemessungsgrundlage für die Jagdabgabe. Nach § 3 Abs. 2a OÖ Jagdabgabegesetz ist dieses Entgelt nicht um die allenfalls in diesem Betrag enthaltene Mehrwertsteuer zu verringern. Eine nähere Definition, was unter Entgelt nach dem OÖ Jagdabgabegesetz zu verstehen ist, enthält das OÖ Jagdabgabegesetz nicht. Zum Entgelt gehört nach allgemeiner Auffassung alles, was ein Berechtigter aufzuwenden hat, um die Berechtigung zu erhalten. (Hier: Nach dem Pirschvertrag hatte der Pirschberechtigte als Entgelt S 40.000,-- pro Jahr für seine Pirschberechtigung aufzuwenden. Dieser Betrag war daher Teil der Bemessungsgrundlage auch dann, wenn in diesem Betrag die Mehrwertsteuer enthalten gewesen sein soll. Als weitere Leistung erbrachte der Pirschberechtigte einen Kostenersatz für Wildschaden. Es handelte sich um eine freiwillige Leistung, die für die Einräumung der Pirschberechtigung vom Pirschberechtigten erbracht wurde. Es liegt somit eine Nebenleistung im Sinne des § 3 Abs. 2a OÖ Jagdabgabegesetz vor, die in die Bemessungsgrundlage der Jagdabgabe einzubeziehen war.)

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/17/0302 E 16. Februar 2004

L37354 Jagdabgabe Oberösterreich

 

Normen

JagdabgabeG OÖ 1967 §3 Abs2a;

Dokumentnummer

JWR_2002170343_20031105X01

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