VwGH 2002/16/0159

VwGH2002/16/015918.7.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch die Exacta Treuhand- und Beratungs GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien I, Bösendorferstraße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. April 2002, GZ RV 138-09/02, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §209 Abs1;
BAO §209 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich unstrittig folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer vermietete am 13. November 1995 als Eigentümer einer Liegenschaft eine Wohnung an Helmut Vajda auf unbestimmte Zeit.

Die Vertragsurkunde wurde von beiden Vertragsparteien unterfertigt und am 14. November 1995 dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien angezeigt.

Die Festsetzung der Rechtsgebühr erfolgte zunächst nur gegenüber dem Vertragspartner des Beschwerdeführers. Eine Einbringung der Gebühr bei diesem blieb erfolglos.

Am 9. Juli 1999 richtete die Abgabenbehörde eine Anfrage an das Meldeamt Wien zwecks Ermittlung des Wohnortes des Vertragspartners des Beschwerdeführers.

Dem Beschwerdeführer gegenüber wurde Rechtsgebühr erstmals mit Bescheid vom 16. Februar 2002 festgesetzt.

Der Beschwerdeführer machte in seiner dagegen erhobenen Berufung Verjährung geltend.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, nicht außerhalb der Verjährungsfrist mit einer Abgabenfestsetzung in Anspruch genommen zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG sind zur Entrichtung der Gebühren bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften die Unterzeichner der Urkunde verpflichtet, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist.

Nach Abs. 6 der zitierten Gesetzesstelle sind mehrere Personen, die die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung trifft, zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei Rechtsgebühren (die zu den "übrigen Abgaben" der zitierten Gesetzesstelle zählen) fünf Jahre.

Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

§ 209 Abs. 1 BAO lautet:

"Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Nach ständiger hg. Judikatur unterbricht jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Behörde unternommene, nach außen erkennbare Handlung die Verjährung auch dann, wenn sich diese Handlung nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat (sogenannte anspruchsbezogene Wirkung von Unterbrechungshandlungen; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. November 2000, Zl. 2000/16/0336, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Damit ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weil unbestrittenermaßen die Meldeamtsanfrage vom 9. Juli 1999 innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 207 Abs. 2 BAO gesetzt wurde.

Da die Ausführungen der Beschwerde zur Einhebungsverjährung gemäß § 238 BAO am vorliegenden Problem vorbeigehen, ergab sich schon aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am 18. Juli 2002

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