Normen
BAO §209 Abs1;
BAO §209 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit Notariatsakt vom 23. Dezember 1991 erfolgte ein Ersterwerb von Gesellschaftsrechten, der noch im Jahr 1991 dem Finanzamt angezeigt wurde.
Erst mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz für den Vorgang Gesellschaftsteuer fest, wogegen die Beschwerdeführerin mit dem Argument der Verjährung Berufung erhob.
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wurde darauf hingewiesen, dass das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz in der Zeit vom 20. August 1994 bis 17. Februar 1997 insgesamt fünf Ersuchen an das Finanzamt Graz-Stadt zum Zwecke der Ermittlung der Grundlagen für die Gesellschaftsteuerbemessung gerichtet hat.
Dieser Vorgang wird von der Beschwerdeführerin, die gegen die Berufungsvorentscheidung die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrte, nicht bestritten.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und verwies zusätzlich darauf, das Finanzamt habe datiert vom 17. Februar 1995 auch zwei Abfragen beim Firmenbuch vorgenommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf, dass ihr nach Ablauf der Verjährungsfrist keine Abgabe mehr vorgeschrieben werden darf, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Aus Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist ersichtlich, dass die Verjährungsfrist bei der Gesellschaftsteuer fünf Jahre beträgt.
Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Die Verjährung wird gemäß § 209 Abs. 1 BAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.
Einziges Beschwerdeargument ist die Behauptung, die Anfragen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern an das Finanzamt Graz-Stadt seien keine nach außen gerichtete Amtshandlung gewesen.
Da der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/16/0086 (siehe dazu auch Ritz, BAO-Kommentar2 Rz 26 zu § 209 BAO) ebenfalls in einem Gesellschaftsteuer betreffenden Fall klargestellt hat, dass die Anfrage des für die Erhebung der Gesellschaftsteuer zuständigen Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern bei einer anderen inländischen Abgabenbehörde eine Unterbrechungshandlung iS des § 209 Abs. 1 BAO darstellt, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des oben zitierten hg. Erkenntnisses verwiesen wird (§ 43 Abs. 2 VwGG).
Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Da eine Entscheidung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG erfolgte, war ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 532 und Seite 533 erster Absatz referierte hg. Judikatur).
Wien, am 24. April 2002
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