Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin bezog in den Jahren 1994, 1995 und 1996 im Wege der AKM und der Austro Mechana Tantiemen aus der Verwertung von Urheberrechten an Liedtexten, die ihr im Jahr 1993 verstorbener Vater verfasst hatte.
In den Einnahmen- und Ausgabenrechnungen machte die Beschwerdeführerin eine Absetzung für Abnutzung von den fiktiven Anschaffungskosten der auf sie übergegangenen Urheberrechte (jeweils 20% der mit 1,334.585,31 S bewerteten Rechte) geltend. Das Finanzamt ordnete die Tantiemen - der Ansicht der Beschwerdeführerin folgend - den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu, bemaß den Wert der Urheberrechte jedoch (nur) mit 863.905,31 S und ging von einer zehnjährigen Nutzungsdauer aus.
In ihrer dagegen gerichteten Berufung beantragte die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung die erklärungsgemäße Festsetzung der Einkommensteuer 1994 bis 1996. Mit Berufungsentscheidung vom 26. September 2001, Zl. RV/24-15/11/98, entsprach die Abgabenbehörde zweiter Instanz diesem Antrag nicht. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin die unter Zl. 2001/13/0270 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte die Aufhebung der Berufungsentscheidung wegen "Rechtsirrtums" und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid behob das Bundesministerium für Finanzen den genannten Bescheid vom 26. September 2001 gemäß § 299 Abs. 2 und 3 BAO. Die Beschwerdeführerin erziele nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters solche aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit (§ 32 Z 2 iVm § 22 Z 1 EStG 1988). Aus diesem Grund sei der Ansatz eines abschreibbaren Urheberrechtes nicht zulässig.
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht die vorliegende Beschwerde die rechtsirrtümliche "Auslegung des § 299 Abs. 3 BAO" durch den angefochtenen Bescheid geltend. Es lägen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Die "Finanzbehörde" vertrete nunmehr nach jahrelangen Abgaben- und Rechtsmittelverfahren eine "neue Rechtsauffassung", die darauf abziele, "das bisherige Bescheidergebnis in einer anderen Begründungskette zu erzielen". Ein "neues" sich wieder über Jahre erstreckendes Abgaben- und Rechtsmittelverfahren werde der Bescheidaufhebung folgen und wiederum einen Gang zum Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erforderlich machen. Solcherart sei die Ermessensübung durch die belangte Behörde zu beanstanden und die Bescheidaufhebung zu Unrecht erfolgt.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aus dieser Vorschrift leitet der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass nur derjenige, der durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann, beschwerdeberechtigt ist. Fehlt die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung, so fehlt auch die Beschwerdeberechtigung (siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 412, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bei Aufhebungsbescheiden im Sinne des § 299 BAO bejaht der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich eine Rechtsverletzungsmöglichkeit und damit eine allfällige Beschwerdeberechtigung aus der Überlegung, die Bescheidbehebung bewirke einen Eingriff in die formelle Rechtskraft des aufgehobenen Bescheides und könne damit den Abgabepflichtigen in seinem rechtlichen Interesse beeinträchtigen, dass der aufgehobene Bescheid weiterhin dem Rechtsbestand angehört (vgl. mit weiteren Hinweisen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1990, 89/15/0133). Der Eingriff in die formelle Rechtskraft des aufgehobenen Bescheides muss aber nicht in jedem Fall einen Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte des Abgabepflichtigen (Beschwerdeführers) zur Folge haben. Vielmehr ist, wie auch dem zitierten Schrifttum und der angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist, zu prüfen, ob der Eingriff in die formelle Rechtskraft nach der Lage des Falles tatsächlich eine Rechtsverletzungsmöglichkeit bewirkt. Eine solche Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den Aufhebungsbescheid (dessen Spruch) ist dann nicht zu bejahen, wenn wie im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin selbst dessen Aufhebung (durch den Verwaltungsgerichtshof) begehrt hatte.
Aus der in der Beschwerde bekämpften Begründung des angefochtenen Bescheides kann sich eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin nicht ergeben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem schon zitierten Beschluss vom 4. Juli 1990 näher ausgeführt hat, ist ein Aufhebungsbescheid im Sinne des § 299 BAO lediglich ein Bescheid kassatorischer Art. Er entfaltet nicht die Wirkungen eines Grundlagenbescheides. Eine Bindung an die im Aufhebungsbescheid vertretene Rechtsansicht der Oberbehörde bestand weder für den bis zum 31. Dezember 2002 zuständigen Berufungssenat noch besteht eine solche für den ab 1. Jänner 2003 zur Entscheidung über die Berufung zuständigen unabhängigen Finanzsenat.
Aus den aufgezeigten Gründen war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Die Entscheidung erfolgte in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 17. Dezember 2003
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