VwGH 2002/12/0198

VwGH2002/12/019816.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Dr. S in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 24. April 2002, Zl. 29405/4- III 6/01, betreffend die Einrechnung von Praxiszeiten in den Ausbildungsdienst gemäß § 15 RDG, den Beschluss gefasst:

Normen

RDG §15;
RDG §9 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
RDG §15;
RDG §9 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Dem 1973 geborenen Beschwerdeführer wurde im Juni 1997 der akademische Grad Magister der Rechtswissenschaften und im August 1999 der eines Doktors der Rechtswissenschaften verliehen. Während des Doktoratsstudiums war er vom 1. Juli 1997 bis 30. September 1997 und vom 1. Juni 1998 bis 31. August 1999 als Rechtsanwaltsanwärter tätig. Am 1. September 1999 trat er die Gerichtspraxis an, die er für die Zeit vom 1. bis 29. Februar 2000 unterbrach. In diesem Monat wurde er wieder als Rechtsanwaltsanwärter tätig. Am 1. März 2000 setzte der Beschwerdeführer seine Gerichtspraxis bis einschließlich 30. Juni 2000 fort. Vom 3. Juli bis zum 21. November 2000 und vom 1. Dezember 2000 bis 31. Jänner 2001 war er als Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt. Mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführer zum Richteramtsanwärter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes X. ernannt.

Mit Eingabe vom 13. März 2001 beantragte er die Einrechnung der vor der Ernennung zum Richteramtsanwärter zurückgelegten Praxis als Rechtspraktikant und als Rechtsanwaltsanwärter in den Ausbildungsdienst.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde diese Praxis im Ausmaß von einem Jahr und zwei Monaten in den Ausbildungsdienst eingerechnet, wodurch die Ausbildung beim Bezirksgericht im Ausmaß von 4 Monaten sowie beim Gerichtshof erster Instanz und bei einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin im Ausmaß von jeweils 5 Monaten ersetzt werden könne. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass § 15 RDG eine zweckdienliche Ausbildung im richterlichen Vorbereitungsdienst gewährleisten solle. Eine darüber hinausgehende Einrechnung von Praxiszeiten in den Ausbildungsdienst sei im Hinblick darauf, dass die im § 9 Abs. 4 RDG vorgesehenen Mindestausbildungszeiten einzuhalten seien, nicht möglich.

Anzumerken ist noch, dass durch den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes X. vom 4. Oktober 2001 auch die vom Beschwerdeführer zurückgelegte Gerichtspraxis im vollen Ausmaß gemäß § 15 RDG in den Ausbildungsdienst eingerechnet wurde.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2002 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auf Anfrage vom 19. Jänner 2005 teile die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer mit 1. September 2003 zum Richter des Landesgerichtes Y. ernannt wurde. Mit Berichterverfügung vom 19. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick darauf um Bekanntgabe ersucht, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung bestehe.

Eine derartige Mitteilung ist nicht erfolgt. Auch sonst ist nicht zu ersehen, inwieweit eine Entscheidung über die Beschwerde die rechtliche Position des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten beeinflussen könnte (vgl. dazu ausführlich den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2002/12/0202, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).

Die vorliegende Beschwerde war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG. Die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Im Beschwerdefall erscheint es daher sachgerecht, keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kostenersatz zuzuerkennen.

Wien, am 16. März 2005

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