VwGH 2002/11/0067

VwGH2002/11/006723.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Herbert Troyer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kaigasse 27, gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 21. Februar 2002, Zl. 0/68/01/02/25, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Normen

WehrG 1990 §35 impl;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2 impl;
WehrG 2001 §20 Abs1;
WehrG 2001 §24;
WehrG 2001 §26 Abs1 Z2;
WehrG 1990 §35 impl;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2 impl;
WehrG 2001 §20 Abs1;
WehrG 2001 §24;
WehrG 2001 §26 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der (im Jahr 1968 geborene) Beschwerdeführer gemäß § 24 und § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 6. Mai 2002 einberufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche und familiäre Interessen, gerade jetzt nicht den Grundwehrdienst ableisten zu müssen. Außerdem sei er Mitglied der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas und sehe sich aus Gewissensgründen nicht in der Lage, den Einberufungsbefehl zu befolgen.

Zur Erwiderung auf das Vorbringen betreffend die besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen und familiären Interessen genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Einberufung eines Wehrpflichtigen nicht entgegensteht, dass er das Vorliegen von Gründen für die Befreiung vom Präsenzdienst nach § 36a Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetz 1990 (nunmehr - nach der Wiederverlautbarung - § 26 Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetz 2001) behauptet. Auch die Stellung eines Antrages auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, die Einbringung einer Berufung gegen den den Befreiungsantrag abweisenden Bescheid der Erstbehörde oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid hindern die Einberufung des Wehrpflichtigen nicht. Ein Einberufungsbefehl wäre im gegebenen Zusammenhang nur dann rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zu einem rechtskräftigen Befreiungsbescheid stünde. So lange eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes nicht ausgesprochen wurde, besteht auf Grund des Gesetzes die Präsenzdienstpflicht (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/11/0167, und vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/11/0338, jeweils mwN).

Soweit der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, dass er auf Grund seiner Zugehörigkeit zu der genannten Glaubensgemeinschaft nicht zur Ableistung des Präsenzdienstes einberufen werden dürfe, ist er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 25. August 1998, Zl. 98/11/0069, hinzuweisen, in dem begründet wurde, dass die Rechtsordnung keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass Angehörige der genannten Glaubensgemeinschaft nicht zum Präsenzdienst einberufen werden dürfen.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 23. April 2002

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