VwGH 2002/10/0241

VwGH2002/10/024111.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des NN in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. Oktober 2002, Zl. MA 15-II-J 64/2002, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und weiteren Beilagen ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug der Sozialhilfe. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12-Sozialreferat, vom 25. Juni 2002 wurde ihm eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 23. Mai 2002 bis inklusive 8. Juli 2002 in Höhe von EUR 1.021,80 zuerkannt.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid für den genannten Zeitraum unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für die Monate Juni und Juli 2002 gemäß den §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG), sowie der §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. Nr. 13/1973 (Richtsatzverordnung) eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von EUR 1.036,90 gewährt.

Nach der Begründung sei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches des Beschwerdeführers der Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder in Höhe von EUR 788,93 zu Grunde gelegt worden. Dieser Richtsatz sei ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne. Für die Monate Juni und Juli 2002 sei jeweils eine Mietbeihilfe in Höhe von EUR 216,46 zu gewähren. Als den Sozialhilfebedarf des Beschwerdeführers erhöhend sei der monatliche Alimentationszuschuss für die bei der Kindesmutter (Agnes R.) lebende minderjährige Michelle in Höhe von EUR 47,96 zu berücksichtigen gewesen. Von dem dabei errechneten Sozialhilfebedarf des Beschwerdeführers zog die belangte Behörde die Notstandshilfe bzw. das Krankengeld des Beschwerdeführers sowie die von der Kindesmutter (Agnes R.) zu leistenden monatlichen Alimente für den beim Beschwerdeführer lebenden minderjährigen Sohn Wilhelm in Höhe von EUR 47,96 ab. Für den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitraum errechnete die belangte Behörde daraufhin in einer detaillierten Aufschlüsselung (teilweise unter tageweiser Aliquotierung einzelner Leistungen) einen Sozialhilfeanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 1.036,90.

Nach Auffassung der belangten Behörde decke der herangezogene Richtsatz auch den geltend gemachten Bedarf des Beschwerdeführers an Telefonkosten, Porto-, Kopier- und Bürobedarfskosten sowie den geltend gemachten Bedarf für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben, da gemäß § 13 Abs. 3 WSHG der Richtsatz so bemessen sei, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben decke. Dieser Bedarf sei bereits bei der Richtsatzbemessung zu berücksichtigen und folglich nicht durch anlassbezogene Einzelleistungen zu finanzieren. § 13 Abs. 6 WSHG, der den nicht durch den richtsatzgedeckten Bedarf an Lebensunterhalt zum Inhalt habe, sei daher nicht anzuwenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zu den in der vorliegenden Beschwerde angeführten Beschwerdegründen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit in verschiedenen, den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen ausführlich Stellung genommen. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer vertritt u. a. die Auffassung, seine "Einzel"-Situation sei "atypisch" und daher sein Bedarf im gewährten Richtsatz nicht gedeckt. Der Richtsatz sei "willkürlich festgelegt" und zu niedrig bemessen; dabei handle es sich um reine "Fantasiebeträge". In diesem Zusammenhang habe er etwa auf die durch die "Kindesbetreuung und die Arbeitslosigkeit verursachten Zusatzkosten" hingewiesen.

Zu entsprechenden Darlegungen des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, ausgesprochen, dass damit ein durch den Richtsatz nicht gedeckter erhöhter Bedarf auf Grund der persönlichen bzw. familiären Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 4 WSHG nicht dargetan wird (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0195). Ebenso wenig zeigen die Darlegungen des Beschwerdeführers über seine "atypische" Situation eine Gesetzwidrigkeit bei der Bemessung des Richtsatzes auf. Im Übrigen gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Fall ohne weitere Prüfung unter Berufung auf § 13 Abs. 4 WSHG einen um EUR 57,38 erhöhten Betrag, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne.

Die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit des Wiener Sozialhilfegesetzes im Hinblick auf die Determinierung der Richtsatzregelungen werden vom Gerichtshof nicht geteilt (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom 31. März 2003).

Hinsichtlich der Gewährung von Telefonkosten und der Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel ist auf das Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der Frage der Berücksichtigung der Alimentationsleistungen auf Grund des Unterhaltsvergleiches des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter Agnes R. auseinander gesetzt.

Aufwendungen für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben sind gemäß § 13 Abs. 3 WSHG bereits in angemessenem Ausmaß bei der Richtsatzbemessung berücksichtigt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0203, und Zl. 2003/10/0017).

Auf die Entscheidungsgründe der zitierten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Die vom Beschwerdeführer begehrten Porto-, Kopier- und Bürobedarfskosten sind bereits gemäß § 13 Abs. 3 WSHG im Richtsatz enthalten, weil diese Aufwendungen dem Bereich der Pflege der Beziehungen zur Umwelt zuzuordnen sind (vgl. zu diesem Bereich die bereits oben zitierten Erkenntnisse vom 5. Mai 2003). Dass der Beschwerdeführer diese Aufwendungen begehrt, um Rechtsmittel ergreifen zu können, ändert daran nichts.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei Abweisung der Beschwerde nach § 35 VwGG kann von der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages abgesehen werden (vgl. z. B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 auf Seite 524 wieder gegebene Rechtsprechung).

Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen.

Wien, am 11. Juni 2003

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