Normen
SHG Stmk 1998 §17;
SHG Stmk 1998 §23;
SHG Stmk 1998 §31;
VwGG §34 Abs1;
SHG Stmk 1998 §17;
SHG Stmk 1998 §23;
SHG Stmk 1998 §31;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Stadt Graz aufgetragen, der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH (im Folgenden: KAGES) den Betrag von EUR 36.337,10 zu ersetzen. Die Behörde führte aus, der Entscheidung lägen die §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 lit. c, 10 Abs. 1, 31, 40 Abs. 1 und 41 Abs. 2 des Stmk. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 (in der Folge: Stmk. SHG), zu Grunde. Begründend wurde dargelegt, für die Spitalsbehandlung der minderjährigen (türkischen Staatsangehörigen) Dilan T. sowie ihrer Eltern Sükran und Fahrettin T. seien Kosten von EUR 37.950,25, EUR 786,83 und EUR 786,80 aufgelaufen. Es lägen die Voraussetzungen des Rückersatzes dieser Kosten an den Spitalserhalter aus Mitteln der Sozialhilfe im Hinblick auf § 31 Abs. 1 Stmk. SHG vor. Die mj. Dilan sei bereits in schwer krankem Zustand in das Bundesgebiet eingereist, die Eltern seien mittellos. Auf Grund der finanziellen Lage und der gegebenen Lebensgefahr sowie mangels Möglichkeit der Gewährung rechtzeitiger Hilfe durch den Sozialhilfeträger seien die Voraussetzungen des Rückersatzes an den Spitalserhalter nach § 31 Abs. 1 Stmk. SHG gegeben. Die Hilfebedürftigkeit der Minderjährigen sei im Hinblick auf die Mittellosigkeit der Eltern, aber auch unter Bedachtnahme auf den Umstand zu bejahen, dass sich Brigitte K. vor Einreise der Familie verpflichtet habe, u.a. für die Kosten einer allfälligen medizinischen Betreuung der Familie T. aufzukommen. Frau K. verfüge nicht über die Mittel zur Tragung der in Rede stehenden Kosten. Sie sei aber auch nicht als "andere Person" im Sinne des § 4 Stmk. SHG anzusehen, weil die gegenüber einer staatlichen Behörde abgegebene Verpflichtungserklärung keinen "direkten zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch" der mj. Dilan gegenüber Frau K. begründet habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Sozialhilfeverbandes Feldbach. Dieser erachtet sich im Recht auf Unterbleiben der Zuerkennung von Rückersatz an die KAGES verletzt, "weil es auf Grund der Verpflichtungserklärungen von Brigitte K. und Nihad T. und auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern an der Hilfsbedürftigkeit (der Dilan T.) im Sinne des § 4 Abs. 1 Stmk. SHG fehlt".
"Zur Beschwerdelegitimation des Sozialhilfeverbandes Feldbach" wird Folgendes dargelegt:
Der angefochtene Bescheid sei gegenüber der KAGES und der Landeshauptstadt Graz ergangen. Er sei jedoch geeignet, materielle subjektiv-öffentliche Rechte des Sozialhilfeverbandes Feldbach zu verletzen. Dieser sei Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 17 Stmk. SHG. Auch wenn die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeverbandes Feldbach im Rückersatzverfahren gemäß §§ 31 und 35 Abs. 2 Stmk. SHG nicht bestanden habe, weil der Aufenthalt der Hilfsbedürftigen im Sprengel des Magistrates Graz gelegen sei, sei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Sozialhilfeverband Feldbach als Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 17 Stmk. SHG im Regressweg gemäß § 23 Stmk. SHG zur endgültigen Tragung der Spitalskosten verpflichtet werden könne. Daraus resultiere die Parteistellung sowie die Beschwerdelegitimation, zumal in einem Schlichtungsverfahren gemäß § 23 Abs. 8 Stmk. SHG bei der Landesregierung der Einwand nicht mehr erhoben werden könne, dass der Spitalskostenrückersatz dem Grunde bzw. der Höhe nach nicht zu Recht bestehe und vom vorläufigen Kostenträger nicht zu ersetzen gewesen wäre.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf diese Vorschrift gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn nach Lage des Falles zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt wurde. Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die Beschwerde (nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessensphäre des Beschwerdeführers erhoben wird (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 13. März 1990, Slg. 13.138/A).
Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Stadt Graz der Rückersatz des von der KAGES als Spitalserhalter für die Heilbehandlung der mj. Dilan T. aufgewendeten Kosten auferlegt.
Nach § 1 Abs. 2 lit. a Stmk. SHG umfasst die Sozialhilfe u. a. Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs.
Nach § 4 Abs. 1 leg. cit. besteht auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch. Nach § 7 Abs. 1 lit. c leg. cit. gehört zum Lebensbedarf u.a. die Krankenhilfe (§ 10).
Nach § 17 Stmk. SHG sind Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes das Land, die Sozialhilfeverbände, allfällige sonstige Gemeindeverbände (ISGS), die Stadt Graz als Stadt mit eigenem Statut und die Gemeinden (Sozialhilfeträger).
Nach § 18 Abs. 1 leg. cit. hat das Land im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes 60 % dieses Aufwandes den Sozialhilfeverbänden und der Stadt Graz zu ersetzen (§ 22).
Nach § 19 Abs. 1 leg. cit. haben die Sozialhilfeverbände und die Stadt Graz 40 % der Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes zu tragen.
Die Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen sind im § 31 Stmk. SHG geregelt; die Vorschrift lautet:
"(1) Der Sozialhilfeträger hat demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn
- a) eine Gefährdung des Lebensbedarfes (§ 7) gegeben war;
- b) die Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig gewährt werden konnte;
c) der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu tragen hatte.
(2) Der Rückersatz muss spätestens 6 Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Im Antrag ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen.
(3) Der Sozialhilfeträger hat dem Dritten nicht mehr zu ersetzen, als er selbst nach diesem Gesetz aufzuwenden gehabt hätte."
Betreffend die Verpflichtung der Sozialhilfeträger zur Kostentragung normiert § 22 Abs. 1 Stmk. SHG:
"Die nicht gedeckten Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) zu tragen. Das Land hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60 % der Kosten zu tragen (§ 18)."
Nach § 23 Abs. 1 lit. a Stmk. SHG ist zur vorläufigen Tragung der Kosten jener Sozialhilfeverband (Stadt Graz) verpflichtet, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Hilfsbedürftige aufhält (Aufenthaltsverband).
Nach § 23 Abs. 2 leg. cit. obliegt die endgültige Tragung der Kosten jenem Sozialhilfeverband (Stadt Graz), in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige vor Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens von Amts wegen in den letzten 180 Tagen an mindestens 91 Tagen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Nach § 35 Abs. 1 leg. cit. entscheidet in behördlichen Angelegenheiten der Sozialhilfe in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, über dagegen eingebrachte Berufungen die Landesregierung.
Der beschwerdeführende Sozialhilfeverband leitet seine Berechtigung, gegen den der Stadt Graz die Verpflichtung zum Rückersatz der Behandlungskosten der mj. Dilan T. an den Spitalserhalter aus Mitteln der Sozialhilfe auferlegenden Bescheid Beschwerde zu erheben, aus dem Umstand ab, dass (im Hinblick auf behauptete Bindungswirkung dieses Bescheides) der Einwand nicht (mehr) erhoben werden könne, es bestehe kein Anspruch des Spitalserhalters auf Rückersatz; dies ist im Zusammenhang mit der Behauptung der Beschwerde zu sehen, der beschwerdeführende Sozialhilfeverband sei im Recht verletzt, dass mangels Hilfebedürftigkeit des Empfängers kein Rückersatz der Behandlungskosten auferlegt werde. Auf Grund der der Beschwerde vor Augen stehenden Konstellation stünde dem beschwerdeführenden Sozialhilfeverband die Beschwerdeberechtigung - auch abgesehen von der Frage der Bindungswirkung eines über den Rückersatz absprechenden Bescheides für die endgültige Kostentragung - nur dann zu, wenn dem Verband ein subjektiv-öffentliches Recht zukäme, dass einem anderen Sozialhilfeträger keine Verpflichtung zum Rückersatz auferlegt werde, wenn der Empfänger der Leistung nicht hilfebedürftig im Sinne des § 4 Abs. 1 Stmk. SHG sei. Letztlich setzte ein solches Recht die Berechtigung eines Trägers der Sozialhilfe voraus, im behördlichen Verfahren über die Gewährung von Sozialhilfe geltend zu machen, es bestünde (insbesondere mangels Hilfsbedürftigkeit) kein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe.
Eine solche Rechtsposition kommt dem beschwerdeführenden Sozialhilfeverband indes nicht zu.
In einem - die Beschwerde der Landeshauptstadt Graz gegen einen auf das Stmk. SHG 1977 gegründeten Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, mit dem die Landeshauptstadt Graz als Sozialhilfeträger zum Rückersatz der Kosten, die dem mitbeteiligten Spitalserhalter durch Spitalsbehandlung eines Schweizer Staatsangehörigen entstanden waren, verpflichtet wurde, betreffenden - Erkenntnis vom 13. März 1990, Slg. Nr. 13.138/A, wurde u.a. Folgendes dargelegt:
"Aus den Bestimmungen über die Kostentragung und über die Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten der Sozialhilfe ergibt sich, dass die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch die bescheidmäßige Entscheidung der staatlichen Behörde einerseits und durch den ihr korrespondierenden Realakt der Hilfeleistung durch den Sozialhilfeträger andererseits erfolgt. Diese beiden Verwaltungsakte stehen insofern in einem untrennbaren funktionellen Zusammenhang, als sich das Erfordernis, die Art und das Ausmaß der konkret zu leistenden Hilfe aus der behördlichen Entscheidung ergibt. Diese zieht kraft Gesetzes die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zum entsprechenden Realakt nach sich. Erst damit wird die öffentliche Aufgabe 'Gewährung von Sozialhilfe' zur Gänze erfüllt. Schon dieses durch das Gesetz vorgezeichnete notwendige Zusammenwirken von Behörde und Sozialhilfeträger bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe 'Gewährung von Sozialhilfe' verbietet die Annahme, dem Sozialhilfeträger komme insoweit gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - eine geschützte Rechtsposition im Sinne eines subjektiven Rechtes zu. Wird nämlich ein 'Rechtsträger' - so wie hier die Sozialhilfeträger - vom Gesetz unmittelbar zum Vollzug einer behördlichen Entscheidung berufen, dann kann ihm in Bezug auf diese Entscheidung kein von allgemeinem öffentlichen Interesse an ihrer Rechtsrichtigkeit abgehobenes geschütztes subjektives Interesse, das ihm in Ansehung dieser Entscheidung die Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vermitteln könnte, zugebilligt werden. Eine derartige gesetzliche Regelung erschöpft sich in der Zuweisung einer öffentlichen Aufgabe an den Rechtsträger; sie schließt die Annahme eines geschützten Interesses des Rechtsträgers an der Abwehr der durch die behördliche Entscheidung konkret zu bestimmenden Aufgabe aus.
Das zur Gewährung von Sozialhilfe Gesagte gilt in gleicher Weise für die hier in Rede stehende 'Leistung von Rückersatz' gemäß § 42 SHG. Denn dabei handelt es sich, wie sich aus dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ergibt, lediglich um die nachträgliche Erbringung einer Leistung an den Dritten, die der Leistung entspricht, die der Sozialhilfeträger auf Grund seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Hilfeleistung bei rechtzeitiger Kenntnis von der Notlage des Hilfe Suchenden ohnedies hätte erbringen müssen, und damit dem Grunde nach um eine Sozialhilfeleistung, die sich vom Regelfall nur insoweit unterscheidet, als die Leistung nachträglich und dem vorleistenden Dritten gegenüber erfolgt. Daher greift auch ein Bescheid gemäß § 42 SHG nicht in eine gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende geschützte Rechtssphäre der Sozialhilfeträger ein."
Bei ebenfalls vergleichbarer Rechtslage (O.ö. SHG, LGBl. Nr. 66/1973) hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, der die Beschwerde eines Trägers der Sozialhilfe gegen einen Bescheid der O.ö. Landesregierung, mit dem einem Hilfeempfänger Sozialhilfe zuerkannt wurde, betraf, u.a. dargelegt, dass einer Gebietskörperschaft durch die Verpflichtung, einen Anteil der Kosten eines bestimmten Aufwandes, der durch die Verwaltungstätigkeit der Behörde einer anderen Gebietskörperschaft entsteht, zu tragen, kein subjektiv-öffentliches Recht auf einen gesetzmäßigen Gesetzesvollzug durch diese andere Behörde entsteht. Daher erschöpfe sich das Recht des beschwerdeführenden Sozialhilfeträgers in Bezug auf die Kostentragung nach dem O.ö. SHG lediglich darin, dass er nur in jenen Angelegenheiten zur Zahlung herangezogen werde, hinsichtlich derer der Gesetzgeber die Zahllast den betreffenden Sozialhilfeträgern auferlegt habe; seine Rechtsphäre erstrecke sich aber nicht auch auf die Frage des rechtmäßigen Vollzuges des O.ö. SHG durch die zuständigen Landesbehörden in jedem Einzelfall.
Die oben dargestellten Überlegungen kommen auch bei der vorliegenden Fallkonstellation - Beschwerde eines "potenziell" zur endgültigen Kostentragung verpflichteten Sozialhilfeträgers gegen die Verpflichtung eines anderen Sozialhilfeträgers zum Rückersatz von Spitalskosten mit der Behauptung mangelnder Hilfebedürftigkeit des Empfängers - zum Tragen. Dem beschwerdeführenden Sozialhilfeverband kommt keine Rechtsposition zu, in der er seine allfällige (potenzielle) Verpflichtung zur Kostentragung mit der Behauptung abwehren könnte, die Entscheidung der zum Vollzug des Stmk. SHG zuständigen Landesbehörde entspreche in der Frage der Hilfsbedürftigkeit des Empfängers nicht dem Gesetz. In der Frage, ob (bzw. bei welchem Sozialhilfeträger) die Voraussetzungen der endgültigen Tragung der Kosten nach § 23 Abs. 2 Stmk. SHG vorliegen, entfaltet der angefochtene Bescheid keine bindende Wirkung; dies wird auch von der Beschwerde nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich.
Wien, am 27. Jänner 2003
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