VwGH 2002/10/0034

VwGH2002/10/003422.4.2002

Rechtssatz

Eine Bewertung von Sachverständigenaussagen durch die Behörde mit dem Ziel der Aufklärung der tatsächlichen oder vermeintlichen Unschlüssigkeit bzw von Widersprüchen überschreitet bereits jenen Rahmen der "Wissenserklärung", innerhalb dessen Auskunft im Sinn des § 2 Abs 2 Slbg AuskunftspflichtG 1988 zu erteilen ist. Die behördliche Auskunftspflicht verhält die Behörden nämlich nicht dazu, zum Zwecke der Auskunftserteilung eine Beurteilung etwa der Beweiskraft von Sachverständigenaussagen vorzunehmen, um solcherart auskunftsfähige Tatsachen zu schaffen (in diesem Sinne auch die Gesetzesmaterialien, RV, Nr 165 der Stenografischen Protokolle des Salzburger Landtages, 4. Session der 9. Gesetzgebungsperiode, S 5 f).

L00205 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Salzburg

 

Normen

AuskunftspflichtG Slbg 1988 §2 Abs2;
B-VG Art20 Abs4;

Dokumentnummer

JWR_2002100034_20020422X02

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