VwGH 2002/07/0016

VwGH2002/07/001612.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. Angelika Truntschnig, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Polgarstraße 30, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 18. Dezember 2001, Zl. 8-Allg- 636/2/2001, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung, (mitbeteiligte Partei: Ing. W in K, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bernhardtgasse 4/1) zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §38 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §38 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wasserguts richtete am 4. April 2000 an die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau (BH) die Anfrage, ob für die vorgefundenen Seeeinbauten vor den im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Grundstücken Nr. 1453/3 und 1453/4, je KG S, eine wasserrechtliche Bewilligung bestehe. Sollte dies nicht der Fall sein, werde der Antrag gestellt, nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 vorzugehen.

Dieser Anfrage war ein Lageplan (Maßstab 1:250) des Vermessungsamtes Spittal/Drau vom 3. April 2000 (GZ A 146/92) beigelegt, in dem Grundstücksgrenzen und die damals vorhandenen Seeeinbauten ersichtlich gemacht sind. Angaben über die Länge der Grenze zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 1453/4 zum Grundstück 1472/1 (öffentliches Wassergut) sind diesem Plan nicht zu entnehmen.

Die BH führte daraufhin am 14. August 2000 mit dem Beschwerdeführer eine Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle durch. Nach einem darüber angelegten Aktenvermerk gab der Beschwerdeführer bekannt, bei der BH ein entsprechendes Ansuchen um Bewilligung einreichen zu wollen. Eine Niederschrift über diese Verhandlung wurde nicht verfasst.

Das mit 24. November 2000 datierte und an die BH gerichtete Ansuchen hatte folgenden Wortlaut:

"Bezugnehmend auf die örtlich-mündliche Verhandlung vom 14. August 2000 suche ich mit diesem Schreiben um wasser- bzw. naturschutzrechtliche Bewilligung der geplanten Umbauten an unserer Steganlage und für die Verkleidung des schon viele Jahre bestehenden Bootskranes zu einem Bootsunterstand (Bootshäuschen) an.

Beigeschlossen finden Sie bitte die Pläne: 2 Stellplätze für die beiden Wasserskiboote vor dem Haupthaus, mittig eine größere Stegplatte und östlich noch Platz für E-Boot, Tret- und Ruderboot. Durch die Verblendung des Stahlgerüsts mit Lärchenholz und Schindeldach, im gleichen Stil dem Fliegenpilz-Haupthaus angepasst, wird der ‚Bootslift' sicherlich verschönert.

..."

Der Beschwerdeführer legte mit diesem Antrag einen Lageplan vor. In diesem Plan (Maßstab 1:250) sind die Grundflächen der geplanten neuen Steganlagen sowie des Bootshauses im Grundriss eingezeichnet; an der Stelle des Plans, wo das Bootshaus zur Ausführung gelangen sollte, findet sich ein handschriftlicher Eintrag "Bootshaus". Dieses sollte nach diesem Plan westlich der gedachten Verlängerung der Grenze des Grundstückes Nr. 1453/1, KG S, (Eigentum der mitbeteiligten Partei) und des Grundstückes Nr. 1453/4 (im Eigentum des Beschwerdeführers) auf Grundstück Nr. 1472/1 (öffentliches Wassergut) errichtet werden. Welche Ausführung (Form) das Bootshaus haben sollte, ist aus diesem - nur Grundrisse enthaltenden - Plan nicht ersichtlich.

In der über den Antrag des Beschwerdeführers "um Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung zum Umbau der bestehenden Steganlagen vor den Ufergrundstücken Nr. 1453/3 und 1453/4" abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor der BH gab der Vertreter des öffentlichen Wassergutes folgende Stellungnahme ab:

"Der Antragsteller hat vor, die bestehenden Seeeinbauten zu verändern. Auf Grund der Einreichunterlagen ist zu ersehen, dass sämtliche Einbauten ein formschöneres Bild erfahren werden und diese zur Gänze auf dem Grundstück Nr. 1472/1, KG S, zu stehen kommen sollen. Der Antragsteller betreibt vor der Parzelle 1453/3 eine Wasserskischule. Um den dafür notwendigen Manipulationsplatz zu erreichen, wurde die Ausgestaltung in der beantragten Form gewählt. Sofern der Antragsteller bereit ist, mit der Republik Österreich über sämtliche Einbauten einen neuen Benützungsvertrag abzuschließen, wird gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung kein Einwand erhoben. Sämtliche Altanlagen einschließlich der im See befindlichen Piloten sind aus dem öffentlichen Wassergut zu entfernen. Gegen die Verkleidung des bestehenden Bootsunterstands in Holzbauweise wird seitens der Verwaltung des öffentlichen Wasserguts kein Einwand erhoben. Der Bootsunterstand darf auch in Zukunft nur als solcher Verwendung finden."

Der Amtssachverständige für Wasserwirtschaft äußerte keinerlei Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen, sofern diese den statischen Erfordernissen entsprechend ausgeführt und in der Wasserwechselzone imprägniert würden.

Mit Bescheid der BH vom 20. März 2001 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zum Umbau der bestehenden Steganlagen vor den Ufergrundstücken Nr. 1453/3 und 1453/4, KG S, unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt. In der Begründung des Bescheides wird auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. November 2001 "zum Umbau der bestehenden Steganlagen vor den Ufergrundstücken Nr. 1453/3 und 1453/4, KG S" verwiesen. Ansonsten wurde inhaltlich über das Projekt keine weitere Aussage getroffen.

Mit Bescheid vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer von der BH die naturschutzrechtliche Bewilligung, ebenfalls "zum Umbau der bestehenden Steganlagen" vor den Ufergrundstücken des Beschwerdeführers - im Gegensatz zur wasserrechtlichen Bewilligung - "nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen, die zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheids erklärt wurden", erteilt. Diesem Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem Bewilligungsantrag eingereichte Plan, versehen mit dem Genehmigungsvermerk der BH, beigefügt.

Beide Bescheide der BH wurden rechtskräftig.

Am 10. April 2001 brachte der Beschwerdeführer bei der BH einen mit "Ergänzungsansuchen" überschriebenen Schriftsatz folgenden Inhaltes ein:

"Bezugnehmend auf die örtlich-mündliche Verhandlung vom 14. August 2000 und wie diese Woche persönlich in Ihrem Amt besprochen, suche ich, als Ergänzung zum bereits bewilligten Umbau der bestehenden Steganlagen mit diesem Schreiben um wasser- bzw. naturschutzrechtliche Bewilligung des Satteldaches (Lärchenschindeln) über der bestehenden Bootskrananlage an."

Beigelegt wurde diesem Ansuchen ein Vorentwurf der Gestaltung des Bootshauses vom Februar 2001, in welchem allerdings die Situierung des Bootshauses am Grundstück nicht ersichtlich ist.

Die BH führte daraufhin am 16. Mai 2001 eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlungsschrift wurde einführend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer bereits eine wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung (Bescheide von 20. März 2001) für sein Vorhaben erteilt worden sei. Beiden Bescheiden liege der damals eingereichte Lageplan (Maßstab 1:250), welcher mit dem Bewilligungsstempel der BH (bezüglich des naturschutzrechtlichen Bescheids) versehen worden sei, zu Grunde. Auf Grund eines Ortsaugenscheines sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer den Bootsunterstand mit einem Satteldach versehen habe, welches seinerzeit in den planlichen Unterlagen nicht vorgesehen gewesen sei, weswegen der Beschwerdeführer nun um die nachträgliche Bewilligung angesucht habe.

Angemerkt wurde auch, dass bezüglich des Grenzverlaufs zwischen Grundstück Nr. 1453/4 (im Eigentum des Beschwerdeführers) und Nr. 1453/1 (im Eigentum der mitbeteiligten Partei) ein Gerichtsverfahren anhängig sei.

Der Verwalter des öffentlichen Wasserguts verwies in seiner Stellungnahme grundsätzlich auf die in der Verhandlung am 7. Februar 2001 erteilte Zustimmung für die Verkleidung des Bootsunterstandes in Holzbauweise. Diese Zustimmung sei damals auf Grund der Einreichunterlagen in der Weise gegeben worden, weil eine Überbauung der Verlängerung der Grundgrenze zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer nicht vorgesehen gewesen sei. Eine derartige Überbauung könne nur dann zur Kenntnis genommen werden, wenn die Zustimmung seitens des betroffenen Anrainers (der mitbeteiligten Partei) vorliege. Für eine derartige Überbauung könne die Zustimmung nicht erteilt werden, außer im Fall einer Einigung.

Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei führte aus, ein Bootsunterstand, wie offensichtlich im ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers beantragt war, sei in der Natur nicht vorhanden. Vorhanden gewesen seien lediglich Piloten und eine Art "Bootskran". Diese Anlage sei jedoch weder nach dem WRG 1959 noch dem Kärntner Naturschutzgesetz bewilligt gewesen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei diese alte Anlage vor etwa 15 Jahren von dessen Mutter errichtet worden.

Die mitbeteiligte Partei selbst sprach sich vehement gegen eine Überbauung der gedachten Verlängerung der Eigentumsgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 1453/1 und 1453/4 (im öffentlichen Wassergut) aus und erteilte hiezu keinesfalls ihre Zustimmung. Insbesondere deshalb nicht, weil dadurch eine von ihr begehrte Steganlage in Verlängerung des gedachten Verlaufs der Eigentumsgrenze nicht errichtet werden könne.

Mit Schreiben vom 17. September 2001 teilte die mitbeteiligte Partei dem Verwalter des öffentlichen Wasserguts mit, dass im Verlaufe der letzten Jahre schon mehrere Grenzverletzungen von Seiten des Beschwerdeführers stattgefunden hätten, dass der Grenzverlauf strittig und darüber ein zivilgerichtliches Verfahren anhängig sei, dass durch die Errichtung des Bootshauses auch ein Teil ihres Grundstücks (Nr. 1453/1) überbaut worden sei und dass sie dieser Überbauung wie auch der Überbauung der gedachten Verlängerung der Grundstücksgrenze keinesfalls zustimme.

Mit Bescheid der BH vom 22. Oktober 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zum Umbau des Bootshauses (Errichtung eines Satteldaches) vor dem Ufergrundstück Nr. 1453/4 KG S versagt.

In der Begründung dieses Bescheids wurde eingangs festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20. März 2001 die wasserrechtliche Bewilligung zum Umbau der bestehenden Steganlage vor den Ufergrundstücken erteilt worden sei. Grundlage dafür seien die eingereichten Pläne gewesen, in denen jedoch das Satteldach nicht eingezeichnet gewesen sei. Auf Grund dieses Umstandes habe der Beschwerdeführer sein Ergänzungsansuchen eingebracht. Der Verwalter des öffentlichen Wasserguts habe seine Zustimmung zum Überbau in Form eines Satteldachs zum bestehenden Bootsunterstand nicht erteilt, da ein Einvernehmen mit dem betroffenen Nachbarn (der mitbeteiligten Partei) nicht habe erzielt werden können. Mangels Zustimmung habe die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden können.

Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer. Er machte geltend, dass die Grundlage der Bewilligung vom 20. März 2001 nicht nur sein Ansuchen vom 24. November 2001, sondern vor allem auch die örtlich-mündliche Verhandlung vom 14. August 2000 gewesen sei, anlässlich derer er allen Anwesenden, mit dem vorhandenen Bootskran und der gesamten Stegsituation vor Augen, die genauen Umbaupläne bis ins letzte Detail dargestellt habe. Explizit sei vor vielen Zeugen über die "Verblendung des Stahlgerüsts mit Lärchenholz und Schindeldach, im gleichen Stil dem Fliegenpilz-Haupthaus angepasst" gesprochen worden. Diese Besprechungsdetails habe er dann nochmals im Ansuchen schriftlich zusammengefasst. Erst durch die Grundstücksstreitigkeiten mit der mitbeteiligten Partei habe sich die Situation plötzlich anders dargestellt. So sei der Beschwerdeführer sehr erstaunt über die Vorschreibung des Ergänzungsantrages gewesen, wo doch bereits im Erstantrag das Dach mitinbegriffen gewesen sei. Nur unter dem Druck der Behörde habe er diesen gar nicht mehr nötigen Ergänzungsantrag gestellt.

Beigelegt wurde dieser Berufung eine den Erwerb einer Teilfläche aus dem öffentlichen Wassergut betreffende Berufungsschrift des Beschwerdeführers. Damit erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die im dortigen Verfahren erstellte Vermessungsurkunde des DI K. vom 2. April 2001, da diese Urkunde eine Uferlänge von nur 9,88 m vor dem Grundstück 1453/4 ausweise. Der Beschwerdeführer habe 1985 dieses Grundstück 1453/4 von der mitbeteiligten Partei gekauft, und zwar mit einer von beiden Parteien festgelegten Uferlänge von 10 m. Beide Kaufvertragsparteien seien damals davon ausgegangen, dass das Ufer, wie es in der Natur liege und stehe, den rechtlichen Gegebenheiten entspreche und Naturgrenze gleich Katastergrenze sei. Der damals vom Mitbeteiligten beauftragte Geometer DI S. habe den Beschwerdeführer nicht im Geringsten über das Auseinanderklaffen der beiden Ufergrenzen aufgeklärt; er sei nicht informiert worden, dass der Mitbeteiligte hier 14 m2 bestehendes Ufer verkaufe, die nicht ihm sondern dem öffentlichen Wassergut gehörten. Bis zur ersten Vermessung im Jahr 1996 habe er nicht gewusst, dass er ein Grundstück gekauft habe und benütze, das ihm gar nicht gehöre. Damals, 1985, habe er das Ufer von der Grundgrenze (1453/3) aus genau 10 m Richtung Osten verbaut und nahe dieser Grenze eine Bootskrananlage errichtet. Der Mitbeteiligte habe keine Einwände eingebracht, da auch er von den 10 m Uferlänge ausgegangen sei. Erst die Errichtung des Bootsunterstandes über diese bestehende Krananlage störe den Mitbeteiligten plötzlich. Der Beschwerdeführer sei erst bereit, im Rahmen des Ringtausches einen Teil des ÖWG-Grundstückes 1472/1 KG S zu kaufen, wenn eine Einigung der Ost-West-Grenze erzielt werden könne, bei der der Bootsunterstand nicht mehr über nachbarliches Eigentum rage. Es werde also auch Einspruch gegen den Kauf dieser Grundfläche durch den Mitbeteiligten auf Grundlage der zur Zeit gültigen Vermessungsurkunden erhoben.

Dieser Berufung war eine Vermessungsurkunde des DI S vom 20. August 1984 samt "Naturaufnahme", die jeweils eine Länge des Grundstückes 1453/4 im Seebereich von genau 10 m aufweist, ebenso beigelegt wie die im Verlaufe des Ringtausches erstellten Vermessungsurkunden DI K. vom 2. April 2001 ("Maßdarstellung") und 18. Oktober 2001 ("Lageplan"). In der Maßdarstellung DI K. wird die Grundstücksgrenze (des Grundstückes Nr. 1453/4) zum öffentlichen Wassergut mit einer Länge von 9,88 m ausgewiesen. Auch die Grenzlinien in den Plänen DI S. und DI K. zeigen zum Teil einen unterschiedlichen Verlauf. Schließlich weist der Lageplan des DI K., in dem eine Überblendung des Grundrisses des Bootshauses samt Dach und der Grundstücksgrenze dargestellt wird, das Bootshaus bis zu maximal 22 cm innerhalb des Grundstücks der mitbeteiligten Partei aus. Auf öffentlichem Wassergut wird die gedachte Verlängerung der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 1453/4 und 1453/1 durch das Bootshaus und das (nach diesem Plan erst dort aufgesetzte) Dach überragt.

Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2001 die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 38 WRG 1959 als unbegründet ab. Sie begründete dies damit, aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lageplan des DI K. ergebe sich, dass mit der Errichtung des Satteldaches projektsgemäß bzw. infolge der tatsächlichen Bauführung neben den Grundstücken des Beschwerdeführers auch das Grundstück der mitbeteiligten Partei in Anspruch genommen werde. Für die Errichtung dieses Satteldachs, das auch das Eigentum der mitbeteiligten Partei in Anspruch nähme und das auf dem öffentlichen Wassergut (Nr. 1472/1) eine Überbauung jenseits der gedachten Verlängerung der Grundgrenze zwischen den Parzellen Nr. 1453/4 und 1453/1 darstelle, liege eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vor. Die Bewilligung vom 20. März 2001 habe sich nur auf den "Umbau der bestehenden Steganlagen vor den Grundstücken des Beschwerdeführers" bezogen. Wie aus dem dem wasserrechtlichen sowie dem naturschutzrechtlichen Bescheid vom selben Tag zu Grunde liegenden Einreichplan ersichtlich sei, sei die Errichtung eines Bootshauses oder eines Teiles desselben vor dem Grundstück Nr. 1453/1 nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Das Berufungsvorbringen, wonach die Errichtung eines Satteldachs vor der Parzelle Nr. 1453/1 zu der mit dem zitierten wasserrechtlichen Bescheid erledigten Verwaltungssache gehöre, sei daher unzutreffend. Vielmehr habe die BH auf Grund des am 14. November 2001 eingebrachten Antrags infolge Sachverhaltsänderung in einer anderen (neuen) Verwaltungssache zu entscheiden gehabt.

Mit der Errichtung des Satteldachs sei das auf öffentlichem Wassergut gelegene Bootshaus geändert worden. Das öffentliche Wassergut werde durch die zusätzliche (über die ursprüngliche wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende) Überbauung und durch die Ableitung der Dachwässer mittels Traufe in Anspruch genommen. Weiters würde die durch Überbauung bedingte Inanspruchnahme des Luftraumes über Parzelle Nr. 1453/1 und die Ableitung von Dachwässern mittels Traufe auf das genannte Grundstück Eingriffe in die Substanz des Grundeigentums der mitbeteiligten Partei darstellen. Eine positive Sachentscheidung habe nicht ergehen können, da weder die Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wasserguts, noch die der betroffenen mitbeteiligten Partei vorgelegen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerde stützt sich in erster Linie darauf, dass der Erledigung des Ergänzungsansuchen vom 10. April 2001 res iudicata (§ 68 Abs. 1 AVG) entgegen gestanden sei. Über den Gegenstand dieses Antrags sei nämlich bereits mit Bescheid vom 20. März 2001 rechtskräftig abgesprochen worden. Diese auf Grund des Antrags vom 24. November 2000 erteilte Bewilligung habe die Verkleidung des bestehenden Bootskrans zu einem Bootsunterstand (Bootshäuschen) bereits beinhaltet. Der Beschwerdeführer habe in diesem Antrag ausdrücklich auf das Schindeldach in Lärchenholzausführung hingewiesen und darüber hinaus klargestellt, dass das Schindeldach im gleichen Stil wie das "Fliegenpilz-Haupthaus", welches sich in unmittelbarer Nähe zum Bootshaus befinde, ausgeführt werden solle; dieses weise aber ein Satteldach auf. Es sei auch im Laufe des Verfahrens der Vorentwurf vom Februar 2001 besprochen worden, der klar erkennen ließe, dass für das Bootshaus ein Satteldach vorgesehen gewesen sei. Wäre dies nicht der Fall, so hätte die BH im Zuge der sie treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht von sich aus die notwendigen Unterlagen und Informationen vom Beschwerdeführer einholen müssen. Dadurch, dass die BH den Beschwerdeführer angehalten habe, ein Ergänzungsansuchen einzureichen, habe sie auch das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 MRK verletzt.

Weiters wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. April 2001 (Ergänzungsansuchen) sei nicht vollständig erledigt worden; eine Änderung bloß des Dachs des Bootshauses sei zudem nach § 38 WRG 1959 gar nicht bewilligungspflichtig. Auch werde grundsätzlich bestritten, dass durch das Bootshaus Grundflächen der mitbeteiligten Partei in Anspruch genommen worden seien. Ungeachtet dessen hätte in einem Verfahren nach § 38 WRG 1959 nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1967, Zl. 575/67, neben dem Konsenswerber nur der Verwalter des öffentlichen Wasserguts Parteistellung. Die mitbeteiligte Partei sei zudem präkludiert, da sie in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2001 keinerlei Einwendungen erhoben und das Projekt in der Folge keine Änderung erfahren habe. Gehe man dennoch von der aufrechten Parteistellung der mitbeteiligten Partei aus, dann sei sie mit ihren Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Es sei auch nicht zulässig gewesen, dass der Verwalter des öffentlichen Wasserguts seine Zustimmung an die Einigung des Beschwerdeführers mit der mitbeteiligten Partei geknüpft habe. Aktenwidrig sei schließlich die Annahme der belangten Behörde, dass die Ableitung von Dachwässern mittels Traufe die Parzelle 1453/1 in Anspruch nehme, bzw. dass die Traufe des Dachs des Bootshauses auch die Landflächen der mitbeteiligten Partei überrage.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 38 Abs. 1 WRG 1959 lautet:

"§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden."

Wenn der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in Zweifel zieht, dass für den verfahrensgegenständlichen Aufbau eines Satteldaches auf einen Bootsunterstand eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig ist, übersieht er, dass nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 auch die Abänderung eines Einbaus in ein stehendes öffentliches Gewässer wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist. Allerdings ist nicht jede Änderung bewilligungspflichtig, sondern nur, wenn sie von Einfluss auf öffentliche Interessen oder fremde Rechte ist (vgl. Krzizek, Kommentar zum WRG, 12). Die Möglichkeit einer Einwirkung auf Rechte der mitbeteiligten Partei und das öffentliche Wassergut besteht aber. Dass der auf öffentlichem Wassergut liegende Bootsunterstand (Bootskran) einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer und das Aufsetzen eines Daches eine Abänderung dieses Einbaues darstellt, steht außer Zweifel.

Die Behörde wäre aber an einer Sachentscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag dann gehindert gewesen, wenn - wie der Beschwerdeführer meint - durch die wasserrechtliche Bewilligung vom 20. März 2001 bereits entschiedene Sache vorliegen würde.

Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1992, Zl. 88/04/0182, vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0196, u.a.).

Bei der Prüfung der Identität der rechtskräftig entschiedenen Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2000/07/0235).

Entscheidend für die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall entschiedene Sache vorliegt, ist die Klärung der Frage, was Inhalt der rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung vom 20. März 2001 war.

Der Beschwerdeführer beantragte - wie oben wiedergegeben - am 24. November 2000 die wasserrechtliche Bewilligung für "den Umbau der Steganlagen und die Verkleidung des Bootkranes zu einem Bootshaus mit Lärchenholz und Schindeldach im Stil des "Fliegenpilz-Haupthauses".

Der Spruch des wasserrechtlichen Bescheides vom 20. März 2001 bezieht sich - ebenso wie der Spruch des naturschutzrechtlichen Bescheides vom gleichen Tag - auf "den Umbau der bestehenden Steganlagen" vor den Grundstücken Nr. 1453/3 und 1453/4. Zu den bestehenden Steganlagen zählt auch der (alte) Bootskran. Aus dem Spruch dieses Bescheides ergibt sich daher bereits, dass sich die wasserrechtliche Bewilligung nicht nur auf den Umbau der Stege allein, sondern auch auf Veränderungen im Bereich der bestehenden Steganlage "Bootskran" bezog.

Der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides besteht aber nicht nur aus dem Spruch allein, sondern aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung, insoweit sich aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, sohin der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt ergibt (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, in E 53 zu § 68 Abs. 1 AVG angeführte Judikatur).

Die Begründung des Bescheides vom 20. März 2001 bezieht sich auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. November 2000, aus dessen Inhalt sich im vorliegenden Fall der für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt ergibt. Dies ist für die Klärung der (weiteren) Frage, nämlich auf welche Veränderung(en) des Bootskranes (Verkleidung und/oder Satteldach) sich die wasserrechtliche Bewilligung bezieht, von Bedeutung.

Aus dem Antrag geht nun klar hervor, dass der Bootsunterstand (Bootskran) mit Lärchenholz verkleidet werden sollte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die wasserrechtliche Bewilligung auch auf die Verkleidung des Bootsunterstandes mit Lärchenholz bezog. Dies zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass diese Art der Verkleidung Gegenstand der Erörterung bei der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2001 war; so gab der Vertreter des öffentlichen Wassergutes in der Verhandlung vom 16. Mai 2001 (über das Ergänzungsansuchen) an, die damalige Zustimmung habe sich auf die geplante "Verkleidung" des Bootsunterstandes, nicht aber auf ein Dach, bezogen.

Hinsichtlich der Dachform geht auch aus dem Antrag selbst nicht eindeutig hervor, welche Form nun wasserrechtlich bewilligt werden sollte. Der Verweis auf den "dem Fliegenpilz-Haupthaus angepassten gleichen Stil" ist viel zu wenig konkret, um daraus zweifelsfrei auf die geplante Ausführung mit einem Satteldach zu schließen. Ausführungspläne legte der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren nicht vor. Mangels konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich der geplanten Dachform kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wasserrechtliche Bewilligung vom 20. März 2001 auch auf die Errichtung eines Satteldaches bezog.

Dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Satteldach auf dem verkleideten Bootsunterstand steht daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - res iudicata nicht entgegen.

Aus dem verfahrensgegenständlichen (Ergänzungs)Antrag ergibt sich, dass das Satteldach auf den verkleideten Bootsunterstand aufgesetzt werden sollte. Im Verfahren traten aber massive Unklarheiten hinsichtlich der Lage des Bootsunterstandes (samt Verkleidung) bzw. der Situierung der Grundgrenze zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten zu Tage.

Angesichts dessen ist zur (mit Bescheid vom 20. März 2001) wasserrechtlich bewilligten Lage des Bootsunterstandes, auf den das Satteldach aufgesetzt werden soll, zu bemerken, dass dessen Situierung insofern vorgegeben war, als bereits ein Stahlgerüst (Bootslift) vorhanden war, das verkleidet werden sollte. Im ersten wasserrechtlichen Verfahren ging man zwar auf Grundlage eines vom Beschwerdeführer vorgelegten Planes davon aus, dass durch die geplante "Verschönerung" des Bootsunterstandes die verlängerte Grenzlinie der Grundstücke 1453/4 und 1453/1 nicht überschritten werden sollte; das Bootshaus sollte in westlicher Richtung an diese gemeinsame Grenze anschließen. Auf diesen Umstand hat auch der Vertreter des öffentlichen Wassergutes in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2001 ausdrücklich hingewiesen; die damals - anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2001 - erteilte Zustimmung sei nur erteilt worden, weil keine Grenzverletzung (der gedachten Verlängerung der Grenzlinie ins öffentliche Wassergut hinein) vorgelegen sei.

Dieser Plan ist allerdings nicht integrierender Bestandteil der wasserrechtlichen Bewilligung, weshalb davon auszugehen ist, dass die Verkleidung des Bootskranes an der in der Natur bereits vorhandenen Stelle - und nicht an einer planlich ausgewiesenen, allenfalls davon abweichenden Stelle - rechtskräftig wasserrechtlich bewilligt wurde.

Ob sich die damals erteilte, rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung nun tatsächlich auf eine Lage des Bootsunterstandes bezieht, die Rechte Dritter (des Mitbeteiligten) nicht berührt, kann angesichts der aufgetretenen Unstimmigkeiten über den Grenzverlauf nicht eindeutig beantwortet werden. Dies gilt auch für die Frage, ob für einen anders situierten Einbau (Verkleidung) eine Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes vorgelegen wäre. Im hier vorliegenden Verfahren zur Bewilligung des Satteldaches ist jedenfalls von der Rechtskraft dieser wasserrechtlichen Bewilligung auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren behauptet, eine Grenzverletzung zum Mitbeteiligten hin durch die Errichtung des Satteldaches liege weder am Festland noch im Bereich der verlängerten Grenzlinie im See vor.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Situierung des Bootshauses samt Dach allein auf den Plan ("Lageplan") DI K. vom 18. Oktober 2001 bezogen und ist davon ausgehend zur Ansicht gelangt, das Bootshaus nehme Grundflächen des Mitbeteiligten ohne dessen Zustimmung in Anspruch und überschreite auch die verlängerte Grundgrenze im öffentlichen Wassergut. Die anderen, vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgelegten und im Widerspruch mit dem zitierten Plan DI K. stehenden Pläne wurden nicht weiter erwähnt.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung aber nicht nur den "Lageplan" DI K. vom 18. Oktober 2001 vorgelegt und dessen Inhalt bestritten, er hat der belangten Behörde damals auch die "Maßdarstellung" DI K. vom 2. April 2001 vorgelegt, die wiederum einen anderen Verlauf bzw. eine andere Länge der Grenzen der gegenständlichen Grundstücke bezeichnet. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit der Berufung aber insbesondere auch den Teilungsplan DI S. vom 14. Juni 1985, der anlässlich des Erwerbs des Grundstück durch die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers angefertigt wurde, zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus existieren noch die Lagepläne, die vom Verwalter des öffentlichen Wasserguts im Zuge der Anzeigerstattung am 4. April 2000 der BH vorgelegt wurden und der (offenbar damit übereinstimmende) Plan, der Bestandteil der naturschutzrechtlichen Bewilligung ist. Die letztgenannten Pläne scheinen bezüglich der Grenzlänge zwischen den Grundstücken 1453/4 und 1472/1 (10 m) mit dem des DI S. überein zu stimmen, weisen aber ihrerseits Abweichungen bezüglich Grenzverlauf und (anderer) Grenzlängen gegenüber dem Plan des DI K. und dem des DI S. auf.

Angesichts der einander widersprechenden Pläne und in Kenntnis eines anhängigen Gerichtsverfahrens vor dem Bezirksgericht Spittal/Drau über den Verlauf der strittigen Grundstücksgrenze hätte die belangte Behörde entweder aus eigenem diese Frage zu entscheiden oder das Verfahren nach § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes auszusetzen gehabt.

Die belangte Behörde entschied sich offenbar gegen eine Verfahrensaussetzung und beurteilte die Frage des strittigen Grenzverlaufes (implizit) selbst, indem sie den Plan DI K. ihren rechtlichen Überlegungen zu Grunde legte. Allerdings hätte sie dann in nachvollziehbarer Weise dartun müssen, aus welchen Gründen sie dem "Lageplan" DI K. hinsichtlich der Lage der Grundstücksgrenze und der Situierung des Bootshauses folgte. Der Beschwerdeführer hatte die Pläne DI K. und DI S. nämlich gerade zu dem Zweck vorgelegt, den zwischen ihnen bestehenden Widerspruch aufzuzeigen und damit zu verdeutlichen, dass es keineswegs klar sei, dass die Pläne DI K. dem tatsächlichen Grenzverlauf entsprechen.

Dieser Begründungsmangel ist aber für den Verfahrensausgang relevant. Läge das Bootshaus (samt Satteldach) nämlich an der wasserrechtlich bewilligten Stelle zur Gänze im Bereich der Verlängerung des Grundstückes des Beschwerdeführers im öffentlichen Wassergut und überschritte weder die gemeinsame Grundgrenze noch deren gedachte Verlängerung im Bereich des öffentlichen Wassergutes, dann wäre eine Zustimmung des Mitbeteiligten zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Satteldach nicht notwendig. An den Verwalter des öffentlichen Wassergutes, der bei der Verweigerung der Zustimmung von einer gegebenen Grenzverletzung ausgegangen war, wäre die Frage nach seiner Zustimmung neu zu stellen; eine positive Antwort wäre in Anbetracht der Begründung des damaligen Vorbehaltes keinesfalls auszuschließen.

Ohne nachvollziehbare und begründete Feststellungen über den tatsächlichen Grenzverlauf kann daher die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Antrags des Beschwerdeführers nicht beantwortet werden, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als für den Ausgang des Verfahrens relevant erweist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 12. Dezember 2002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte