Normen
AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;
AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches gemäß § 8 AsylG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro (ehemals Bundesrepublik Jugoslawien), stammt aus dem Kosovo und gehört der serbischen Volksgruppe an. Er gelangte am 29. August 1999 gemeinsam mit seiner 1998 geborenen Tochter in das Bundesgebiet und stellte am 7. Oktober 1999 einen Asylantrag.
Vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 7. Juni 2000 zu seinen Fluchtgründen vor, er habe bis vor Beginn der Unruhen im Kosovo eine der Volksgruppe der Gorani angehörende Lebensgefährtin gehabt. Auf Drängen ihres Vaters, der nicht gewollt habe, dass seine Tochter mit einem Serben zusammenlebe, habe sie ihn und die gemeinsame Tochter verlassen. Ende Februar 1998 habe der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl erhalten, dem er nicht nachgekommen sei. Er sei mit seiner Tochter nach K (Serbien) geflüchtet, wo sie in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen wären. Dem Beschwerdeführer sei der Aufenthalt in Serbien in der Folge zu riskant geworden, sodass er mit seiner Tochter geflüchtet und schließlich nach Österreich gelangt sei. Von seinen Eltern wisse der Beschwerdeführer, dass er wegen der Nichtbefolgung seines Einberufungsbefehles in Abwesenheit zu einer unbedingten Haftstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt worden sei. Im Falle seiner Rückkehr würde er sofort an der Grenze verhaftet werden, was auch einem Bekannten passiert sei.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 21. Mai 2001 gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 AsylG wurde festgestellt, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die Bundesrepublik Jugoslawien" sei zulässig (Spruchpunkt II). Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zwischenzeitlichen Befriedung des Kosovo bzw. der Beendigung der militärischen Handlungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mit einem Militäreinsatz oder einer Verwendung im Kriegsdienst zu rechnen habe, und dass aufgrund des vom jugoslawischen Bundesparlament am 27. Februar 2001 verabschiedeten Amnestiegesetzes eine eventuelle Bestrafung wegen der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles nicht mehr aktuell sei. Die Entscheidung nach § 8 AsylG begründete das Bundesasylamt damit, dass die Einberufung zum Militärdienst bzw. die strafrechtliche Verfolgung wegen Desertion und Refraktion weder Folter noch unmenschliche Strafe oder Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle, und überdies die Gefahr einer Bestrafung für die Verweigerung des Militärdienstes wegen des Amnestiegesetzes nicht mehr gegeben sei. Ausführungen über Gefahren, die dem Beschwerdeführer - etwa auf Grund seiner serbischen Volksgruppenzugehörigkeit - speziell im Kosovo drohen könnten, waren in der Begründung des Bescheides nicht enthalten.
Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich einerseits gegen die in Bezug auf das Amnestiegesetz gemachten Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides wandte und andererseits vorbrachte, er könne nicht nach Serbien zurückkehren, da er dort - insbesondere auch im Hinblick auf seine Situation als alleinerziehender Vater eines drei Jahre alten Mädchens - keinerlei Möglichkeit hätte, sich eine menschenwürdige Existenz aufzubauen.
Die belangte Behörde führte zwei mündliche Berufungsverhandlungen durch. In der Verhandlung vom 4. Oktober 2001 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, seine ehemalige Lebensgefährtin hätte das Sorgerecht für das Kind verlangt. Diese habe fünf Brüder, die einen Eid abgelegt hätten, sich am Beschwerdeführer dafür zu rächen, dass er das Kind nicht hergebe. Sie hätten ihn zwei bis drei Monate vor seiner Flucht - als sich die Lebensgefährtin von ihm getrennt habe - wiederholt angerufen und diese Drohungen ausgesprochen. Die Brüder hätten Geld und würden die Mafia beauftragen. Auf den Vorhalt, der Beschwerdeführer hätte bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. Juni 2000 von diesen Problemen nichts gesagt, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte dies damals sehr wohl angegeben, doch habe er im Nachhinein erfahren, dass der Dolmetscher Albaner gewesen sei und die Hälfte des Vorbringens nicht übersetzt habe. Er könne aber nicht sagen, welcher Teil seines Vorbringens nicht protokolliert worden sei. Hinsichtlich der Amnestiegesetze habe der Beschwerdeführer von zwei oder drei Fällen gehört, dass Leute trotz dieser Gesetze Probleme bekommen hätten. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zu diesem Punkt Beweismittel vorzulegen und zur Frage einer zumutbaren Fluchtalternative eine Stellungnahme abzugeben.
In der Stellungnahme vom 21. Jänner 2002 wies der Beschwerdeführer auf Berichte zur Situation der serbischen Minderheit im Kosovo hin.
In der Verhandlung vor der belangten Behörde vom 5. März 2002 wurde der Beschwerdeführer zu seiner ehemaligen Beschäftigung als Elektriker im Kraftwerk von O im Kosovo befragt. Er gab an, es habe sich dabei um einen verstaatlichten Betrieb gehandelt. Auf den Vorhalt, dass nach Auskunft der Österreichischen Botschaft in Belgrad vom 18. Jänner 2001 intern vertriebene Serben, wenn sie aktive oder ehemalige Staatsbedienstete seien, ihre Bezüge in verringertem Ausmaß weiter bezögen und sozialversichert blieben, antwortete der Beschwerdeführer, diese Auskunft sei nicht richtig, die Listen mit den beschäftigten Personen seien im Kosovo verbrannt und die Auskunft stimme vielleicht für Polizisten oder für politisch tätige Personen, nicht aber für die anderen. Er werde in Jugoslawien (gemeint: BR Jugoslawien ohne Kosovo) verfolgt, weil er Kinder aus einer gemischten Ehe mit einer der Volksgruppe der Gorani zugehörigen Frau habe. Außerdem würden die Brüder der früheren Lebensgefährtin versuchen, seine Tochter zu entführen. Weiter erklärte der Beschwerdeführer unter anderem:
"Was habe ich in Jugoslawien (ohne Kosovo) verloren? Meine gesamte Familie lebt im Kosovo."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß §§ 7, 8 AsylG" ab. Sie stellte zur Person des Beschwerdeführers fest, er habe bis zu seiner Ausreise aus der BR Jugoslawien im Kosovo - zuletzt in O - gelebt, wo er im staatlichen Unternehmen T, einem Kraftwerk, gearbeitet habe. Er habe im Kosovo mit einer Angehörigen der goranischen Volksgruppe zusammengelebt und habe mit dieser eine Tochter. Da der Vater der Lebensgefährtin nicht gewollt habe, dass diese mit einem Serben zusammen sei, habe sie ihn verlassen. Es könne hingegen nicht festgestellt werden, dass die Brüder der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vorhätten, diesen zu töten und die Tochter zurückzuholen, da er eine derartige Bedrohung bei der erstinstanzlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch nicht angeführt habe und dieses Vorbringen mit den Angaben in dieser Einvernahme, die Lebensgefährtin hätte ihn und die Tochter verlassen, "in einem Spannungsverhältnis" stehe. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Hälfte seines Vorbringens bei der genannten Einvernahme sei vom Dolmetscher nicht übersetzt worden, sei entgegenzuhalten, dass er nicht sagen habe können, welcher Teil seines Vorbringens nicht übersetzt worden sei. Auch stehe die Aussage des Beschwerdeführers, er habe vom Racheschwur der Brüder seiner Lebensgefährtin dadurch erfahren, dass sie ihn, als er noch im Kosovo gewesen sei - im März oder April 1998 - wiederholt angerufen und diese Drohungen ausgesprochen hätten, im Widerspruch zu seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt, er sei im Februar 1998 nach Erhalt eines Einberufungsbefehles nach K geflüchtet. Die belangte Behörde stellte weiters fest, das im Gesetzblatt der BR Jugoslawien vom 2. März 2001 kundgemachte jugoslawische Amnestiegesetz werde unterschiedslos angewandt. Sie traf Feststellungen zur Situation ethnischer Serben im Kosovo und zum (mangelhaften) Zugang von Angehörigen von Minderheiten im Kosovo zu Rechtseinrichtungen. Sie stellte fest, dass aus dem Kosovo vertriebene und auf dem Gebiet der (damaligen) Bundesrepublik Jugoslawien aufhältige aktive oder ehemalige Staatsbedienstete der serbischen Volksgruppe ihre Bezüge in verringertem Maße weiter beziehen würden und weiterhin sozialversichert seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass die jugoslawischen Behörden weder willens noch fähig seien, einem ethnischen Serben aus dem Kosovo Schutz gegen Übergriffe von Kosovaren goranischer Volksgruppenzugehörigkeit zu gewähren. Schließlich seien seit dem Machtwechsel in Jugoslawien am 5. Oktober 2000 keine Fälle bekannt geworden, in denen oppositionelles Verhalten im Ausland nach einer Rückkehr zu Problemen geführt hätte. Dem Beschwerdeführer wäre nur dann Asyl zu gewähren, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass er weder im Kosovo noch in der BR Jugoslawien (ohne Kosovo) ausreichenden Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention finden könne. Während vor dem Hintergrund der zur aktuellen Situation der ethnischen Serben im Kosovo und zum Zugang von Angehörigen von Minderheiten im Kosovo zu Rechtseinrichtungen getroffenen Feststellungen im Kosovo von einem derartigen Schutz nicht ausgegangen werden könne, sei aufgrund der übrigen Sachverhaltsannahmen kein Grund dafür ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat BR Jugoslawien (ohne Kosovo) asylrelevante Verfolgung drohen sollte. Auch für den Fall der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte er aufgrund der jugoslawischen Amnestiegesetze keine Sanktionen wegen der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles zu befürchten und könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die jugoslawischen Behörden weder willens noch fähig seien, ihm Schutz gegen Übergriffe seitens der Brüder seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu gewähren. Er würde auch in keine Situation geraten, in der seine Existenzgrundlage in Frage gestellt wäre.
Im Rahmen der Refoulement-Prüfung fügte die belangte Behörde den Rechtsausführungen zur Abweisung des Asylantrages lediglich hinzu, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass abgewiesenen Asylwerbern nach einer Rückkehr in die BR Jugoslawien bloß aufgrund der Stellung eines Asylantrages Verfolgung drohen würde, wobei dies nach den getroffenen Feststellungen nicht einmal für exiloppositionelle Tätigkeit zutreffen würde.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1. Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der dem jugoslawischen Staat für den Kosovo fehlenden Gebietshoheit und der dort eingerichteten, nunmehr die Staatsgewalt ausübenden Verwaltung durch Organe der Vereinten Nationen (UNMIK, unterstützt durch KFOR) für aus dem Kosovo stammende Asylwerber einerseits der Kosovo selbst als Bezugsobjekt der zu prüfenden asylrechtlichen Verfolgung anzusehen ist, andererseits aber - im Hinblick auf die für diese Personengruppe nach wie vor gegebene jugoslawische Staatsbürgerschaft - auch die Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien und Montenegro (ohne den Kosovo) als Herkunftsstaat im Sinn der §§ 7 und 8 AsylG iVm § 1 Z 4 leg. cit. betrachtet werden muss und insoweit daher zwei Herkunftsstaaten vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl. 2001/01/0325, mwN).
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im Asylteil im Wesentlichen damit begründet, dass im Kosovo von einem Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention für den Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden könne, jedoch kein Grund dafür ersichtlich sei, weshalb ihm in der (ehemaligen) BR Jugoslawien (ohne Kosovo) asylrelevante Verfolgung drohen sollte.
Die zur Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG führenden Feststellungen stützen sich auf eine Beweiswürdigung, die im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis keinen Bedenken begegnet. Die Beschwerde, die im Wesentlichen in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer angeblichen Bedrohung durch die Brüder seiner ehemaligen Lebensgefährtin ausführt, es sei willkürlich, nur aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse erst in der Berufungsverhandlung vorgebracht habe, auf deren Unwahrheit zu schließen, und in Bezug auf die Anwendung des jugoslawischen Amnestiegesetzes lediglich geltend macht, die Verfolgungsbehauptung sei aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Kosovo und seiner Weigerung, für die Serben zu kämpfen, nicht von der Hand zu weisen, vermag keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Es kann der belangten Behörde daher insoweit nicht entgegengetreten werden, als sie aufgrund der von ihr getroffenen Feststellungen das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers in einem seiner Herkunftsstaaten - der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) - verneinte. Soweit sich die Beschwerde gegen den Ausspruch gemäß § 7 AsylG richtet, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Der angefochtene Bescheid ist jedoch hinsichtlich der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 8 AsylG inhaltlich rechtswidrig:
Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird die Berufung "gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen". Die belangte Behörde hat damit den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, wonach das Refoulement "in die Bundesrepublik Jugoslawien" zulässig sei, bestätigt. Aus dieser Formulierung des erstinstanzlichen Spruches ergibt sich nicht, dass ein Refoulement nur in die Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) für zulässig erklärt worden sei. Da der Kosovo weiterhin Teil der Bundesrepublik Jugoslawien ist, erlaubt ein Bescheid, mit dem die Abschiebung eines Asylwerbers in diesen Staat für zulässig erklärt wurde, grundsätzlich auch die Abschiebung in das gesamte Staatsgebiet (vgl. die Erkenntnisse vom 18. Februar 2003, Zl. 2001/01/0325, sowie vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0322).
Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo ausdrücklich verneint. Sie hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, den von ihr - durch Abweisung der Berufung - bestätigten Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abzuändern, dass eine Abschiebung nur in die (ehemalige) "Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo)" zulässig sei. Somit ergibt sich weder aus dem Spruch des angefochtenen noch des erstinstanzlichen Bescheides, dass von der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nur" die Bundesrepublik Jugoslawien, nicht aber auch der Kosovo umfasst worden sei. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass auf Grund des angefochtenen Bescheides eine Abschiebung des - aus dem Kosovo stammenden - Beschwerdeführers in die gesamte Bundesrepublik Jugoslawien (einschließlich des Kosovo) zulässig wäre. Auf Grundlage der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen durfte eine Abschiebung in den Kosovo jedenfalls nicht für zulässig erklärt werden. Indem die belangte Behörde dennoch die nicht ausdrücklich auf die Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) eingeschränkte Refoulement-Entscheidung des Bundesasylamtes bestätigt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines Ausspruches nach § 8 AsylG mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher insoweit schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 16. April 2004
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