VwGH 2001/19/0004

VwGH2001/19/000416.2.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des 1964 geborenen J U O in Wien, vertreten durch Dr. M I, Rechtsanwältin in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. August 2000, Zl. 127.177/2-III/11/00, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §12 Abs3;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §15;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §23 Abs2;
FrGDV 1997/II/418 §4 Abs2 Z1;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §12 Abs3;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §15;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §23 Abs2;
FrGDV 1997/II/418 §4 Abs2 Z1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. August 2000 wurde ein als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gewerteter Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe am 18. Jänner 2000 persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gestellt. Der Landeshauptmann von Wien habe diesen Antrag mangels einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß § 19 Abs. 3 FrG 1997 abgewiesen. In der dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen eingewendet, er wohne bereits seit über drei Jahren "legal" in Österreich und sei Student an der Universität Wien. Weiters habe er angegeben, dass ihn eine "internationale Firma" in Österreich mit einer Arbeitsbewilligung anstellen würde. Auf Grund der Aktenlage sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer vom Landeshauptmann von Wien am 25. Februar 1998 eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "vom AuslBG ausgenommen unselbstständiger Erwerb" mit einer Gültigkeit bis zum 30. Juni 1998 erteilt worden sei. Seine zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis sei ihm am 20. Jänner 1999 von der Bundespolizeidirektion Wien für den Aufenthaltszweck "Student" erteilt worden und habe mit 31. Oktober 1999 ihre Gültigkeit verloren. Den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit habe er am 18. Jänner 2000 persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung eingebracht. Gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 könne ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland gestellt werden, wenn der Beschwerdeführer bereits niedergelassen sei und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt habe; dies gelte nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung sei eine Inlandsantragstellung nach Ablauf des Aufenthaltstitels jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der weitere Titel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, der zuletzt erteilte Titel dies aber nicht zugelassen hätte. Die dem Beschwerdeführer zum Zwecke des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis habe am 31. Oktober 1999 ihre Gültigkeit verloren. Der Beschwerdeführer habe jedoch erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis, am 18. Jänner 2000, seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht. Im Hinblick auf § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 sei jedoch "im Verspätungsfall" eine Inlandsantragstellung unzulässig. Sein Antrag sei daher gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 abzuweisen gewesen. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Aus diesem Grund sei ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Art. 8 MRK, entbehrlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FrG 1997 lauten (auszugsweise):

"§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als

  1. 1. Aufenthaltserlaubnis oder
  2. 2.

    Niederlassungsbewilligung

    erteilt.

    ...

(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die

1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder

2. in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,

brauchen außer in den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.

(4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn

1. ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient;

...

§ 12.

...

(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden.

...

§ 14.

...

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). ...

...

§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. Waren die Fremden bisher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck und erklären sie nunmehr der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung zu stehen (§ 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609), so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen unselbstständige Erwerbstätigkeit, zu erteilen. ...

(2) Beabsichtigen Fremde in Österreich - nach Ablauf oder während der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder nach einer Einschränkung gemäß Abs. 1 neuerlich - eine quotenpflichtige unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung dann zu erteilen, wenn für sie eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen; die Erteilung dieser weiteren Niederlassungsbewilligung verringert jedoch die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 oder 2 um eine. ..."

Der allgemeine Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997-FrG), 685 BlgNR

20. GP, lautet (S. 53, auszugsweise):

"Antragstellung

Der Grundsatz der Auslandsantragstellung des geltenden Rechtes wird beibehalten. Anträge auf Einreise- oder Aufenthaltstitel sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen.

Hier sind drei Varianten denkbar: Der Fremde kann sich schriftlich vom Ausland aus an die Inlandsbehörde wenden, der Fremde kann seinen Antrag an die Berufsvertretungsbehörde schicken, die diesen an die zuständige Inlandsbehörde weiterleitet oder der Fremde kann sich persönlich zur Vertretungsbehörde begeben und dort die notwendigen Formalitäten (Antragsausfüllung usw.) erledigen. Wesentliches Kriterium in all diesen Fällen ist, dass sich der Antragsteller im Ausland befindet. Fremde, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungsbewilligung im Inland rechtmäßig aufhalten, können einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis oder einer weiteren Niederlassungsbewilligung im Inland stellen. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der für einen Fremden, der schon im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, nunmehr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zulassen soll, darf nur dann im Inland gestellt werden, wenn die Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels noch nicht abgelaufen ist.

..."

Der besondere Teil der erwähnten Regierungsvorlage lautet

(S. 64, auszugsweise):

"Zu § 14:

...

Abs. 2 enthält den Grundsatz, dass der Antrag zur Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels vom Ausland aus zu stellen ist, und - als Ausnahme - unter welchen Voraussetzungen ein Antrag im Inland gestellt werden kann. Eine Antragstellung im Inland ist demnach dann möglich, wenn es sich um eine weitere Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung handelt oder der Fremde bislang zu seiner Niederlassung keines Aufenthaltstitels bedurfte. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels kann ein Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nur dann im Inland gestellt werden, wenn der weitere Aufenthaltstitel auch für den zuletzt abgedeckten Aufenthaltszweck hätte erteilt werden können. Ein Student, dessen Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, kann nicht im Inland einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit stellen. Sehr wohl aber ist diese Antragstellung während der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis möglich, wenn der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit ausländerbeschäftigungsrechtlich keine Hindernisse entgegen stehen. ...

..."

Im Ausschussbericht über die erwähnte Regierungsvorlage,

755 BlgNR 20. GP, heißt es (S. 5, auszugsweise):

"Zu Z 7 (§ 12):

... Die Änderung in Abs. 3 legt fest, dass ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden darf, es sei denn, der Sachverhalt ließe eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot zu. Diese Bestimmung verhindert, dass Drittstaatsangehörige 'grundlos' die Erteilung weiterer Aufenthaltstitel mit anderem Aufenthaltszweck beantragen können.

Z.B.: Ein Drittstaatsangehöriger beantragt vor Ablauf seiner für Studienzwecke erteilten Aufenthaltserlaubnis eine 'weitere Aufenthaltserlaubnis' für private Zwecke. Da dieser Aufenthaltszweck nicht von der seinerzeit erteilten Aufenthaltserlaubnis umfasst ist, wird ihm die Erteilung dieses weiteren Aufenthaltstitels trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu versagen sein. Es steht ihm jedoch offen, so er die Voraussetzungen hiefür erfüllt, eine Niederlassungsbewilligung als 'Privatier' (quotenpflichtig und niederlassungsbewilligungpflichtig) zu beantragen.

..."

Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer zunächst über eine Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "vom AuslBG ausgenommen unselbstständiger Erwerb" (vgl. § 4 Abs. 2 Z. 10 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997, im Folgenden: FrG-DV) mit Gültigkeitsdauer vom 25. Februar 1998 bis zum 30. Juni 1998, danach über eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck "Student" (vgl. § 4 Abs. 1 Z. 1 FrG-DV) mit Gültigkeitsdauer vom 20. Jänner 1999 bis zum 31. Oktober 1999 verfügte und am 18. Jänner 2000 persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof legt die diesbezüglichen Bescheidfeststellungen seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor verkannt zu haben, dass sein Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht als solches zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, sondern als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu werten gewesen sei. Er bringt weiters seine Auffassung zum Ausdruck, dass diesfalls § 14 Abs. 2 FrG 1997 keine Rolle spiele oder zumindest keine Versagung der angestrebten Niederlassungsbewilligung ermögliche.

Der Beschwerdeführer ist zunächst damit im Recht, dass das Verfahren als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu führen war. Dies ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers allerdings nicht aus § 23 Abs. 1, sondern aus § 23 Abs. 2 FrG 1997. § 23 Abs. 1 FrG 1997 sieht die Erlassung einer weiteren Niederlassungsbewilligung (mit demselben Zweckumfang) für jene Fremden vor, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt aber nicht über eine Niederlassungsbewilligung, sondern über eine Aufenthaltserlaubnis. Ein Anschluss an diese Aufenthaltserlaubnis durch Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung nach § 23 Abs. 1 FrG 1997 ist nicht möglich. Der Beschwerdeführer kann auch nicht an seine frühere Niederlassungsbewilligung, über die er vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verfügt hatte, mit einer weiteren Niederlassungsbewilligung nach § 23 Abs. 1 FrG 1997 anschließen, weil er, wenn sein Aufenthalt intentional ausschließlich auf das Betreiben seines Studiums (nur zu diesem Zweck wurde die Aufenthaltserlaubnis erteilt) gerichtet war, nicht im Sinne des § 23 Abs. 1 FrG 1997 nach Ablauf seiner zuletzt erteilten Niederlassungsbewilligung "auf Dauer niedergelassen" geblieben ist (dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Einschränkung seines Aufenthaltszwecks auf "Studium" im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dennoch einen Niederlassungswillen aufrecht erhalten hätte, wird von ihm nicht einmal behauptet).

Da der Beschwerdeführer aber nach Ablauf des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels (seiner Aufenthaltserlaubnis) eine quotenpflichtige unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigt, war sein Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 FrG 1997 als solches auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu führen. Damit ist für den Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen. § 23 Abs. 2 FrG 1997 regelt Sonderfälle der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung, und zwar solche Fälle, in denen es zu einer Änderung des Zweckumfanges kommt. Die Erteilung einer solchen weiteren Niederlassungsbewilligung hängt aber, wie nach § 23 Abs. 1 FrG 1997, jedenfalls davon ab, dass die Voraussetzungen des 2. Abschnittes (der §§ 5 bis 16) des FrG 1997 weiterhin gesichert scheinen. Daraus ergibt sich, dass weiterhin sämtliche Erfolgsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sein müssen. Eine dieser Erfolgsvoraussetzungen ist in § 14 Abs. 2 FrG 1997 umschrieben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist diese Norm des FrG 1997 als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist. Gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 ist eine Antragstellung im Inland zwar zulässig, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, diese ausnahmsweise Inlandsantragstellung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können. Dies trifft auf den Fall des Beschwerdeführers, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, zu. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den vom Beschwerdeführer nunmehr angestrebten Zweck der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit wäre - wie auch die oben wiedergegebene Regierungsvorlage zeigt - nicht zulässig gewesen. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag unbestritten erst nach Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis, somit verspätet, gestellt hat, ist in seinem Fall auf Grund der Inlandsantragstellung die Erfolgsvoraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht erfüllt. Es liegt damit ein Versagungsgrund (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 98/19/0230) vor.

Gemäß § 12 Abs. 3 FrG 1997 dürfte wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden. Bei Vorliegen von Versagungsgründen wäre diesfalls nach § 15 FrG 1997 vorzugehen. § 12 Abs. 3 FrG 1997 findet allerdings im Falle des Beschwerdeführers keine Anwendung, weil ein weiterer Aufenthaltstitel für einen anderen Aufenthaltszweck angestrebt wird (vgl. dazu den oben wiedergegebenen Ausschussbericht). Die für den allein geltend gemachten Aufenthaltszweck der unselbstständigen Erwerbstätigkeit erforderliche Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck (vgl. § 4 Abs. 2 Z. 1 FrG-DV) wurde von der belangten Behörde daher wegen des Vorliegens eines Versagungsgrundes zu Recht versagt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 2000, Zl. 99/19/0141).

Die belangte Behörde hat schließlich zutreffend ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 auf die privaten und familiären Interessen derjenigen Fremden bereits Rücksicht genommen hat, die sich in Österreich rechtmäßig niedergelassen hatten. Aus Anlass des Beschwerdefalles sind keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes dahin entstanden, dass die Umschreibung der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 zu eng wäre und damit gegen Art. 8 MRK verstieße. Der Eingriff in ein gedachtes durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers, der sich zuletzt ausschließlich zu Studienzwecken aufhielt, auf Neuzuwanderung zur Wahrung seiner persönlichen Interessen im Bundesgebiet wäre gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gerechtfertigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein solches Recht überhaupt zusteht.

Der Verwaltungsgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, zunächst einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis mit dem Aufenthaltszweck "Student" zu stellen. Im Verfahren zur Erteilung dieses weiteren Aufenthaltstitels käme dann - zu Gunsten des Beschwerdeführers - § 12 Abs. 3 FrG 1997 zur Anwendung. Nach Erlangen einer weiteren Aufenthaltserlaubnis besteht auch die Möglichkeit der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ("jeglicher Aufenthaltszweck") gemäß § 23 Abs. 2 FrG 1997. Die Erteilung einer derartigen weiteren Niederlassungsbewilligung hinge allerdings noch davon ab, ob ein freier Quotenplatz zur Verfügung steht.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzt ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne vorausgehendes Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Wien, am 16. Februar 2001

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