Normen
PaßG 1992 §14 Abs1 idF 1995/507;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf idF 1995/507;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z4 idF 1995/507;
PaßG 1992 §15 Abs1 idF 1995/507;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;
PaßG 1992 §14 Abs1 idF 1995/507;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf idF 1995/507;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z4 idF 1995/507;
PaßG 1992 §15 Abs1 idF 1995/507;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 4. April 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f und Z. 4 des Passgesetzes 1992 (idF der Passgesetz-Novelle 1995) der Reisepass Nr. W 0317605, der ihm von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch am 29. März 1993 mit Gültigkeit bis 29. März 2002 ausgestellt worden war, entzogen.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides, der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung sowie des Inhaltes der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. Mai 2000 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden sei. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Frühjahr/Sommer 1998 in Feldkirch den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG, nämlich zumindest 50 g Kokain, durch Übergabe an einen - bereits rechtskräftig verurteilten - Dritten in Verkehr gesetzt habe. In den Gründen dieses Urteiles sei bei der Strafzumessung die Vorstrafenbelastung durch zahlreiche Vermögensdelikte erschwerend, mildernd demgegenüber das längere Zurückliegen der Suchtgiftweitergabe berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe insgesamt zumindest 50 g hochwertiges Kokain in einer Mindestkonzentration von 60 % reiner Kokainbase durch Einzelübergaben zwischen 5 und 25 g in Verkehr gesetzt. Er habe das Inverkehrsetzen dieser Suchtgifte bewusst und gewollt den bestehenden Vorschriften zuwider unternommen, wobei er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, durch wiederholte Tatbegehung auf Dauer in Beziehung auf eine große Suchtgiftmenge zu handeln.
Der Beschwerdeführer sei mit einer ägyptischen Staatsangehörigen verheiratet und befinde sich derzeit noch in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Feldkirch. Er sei Manager verschiedener, auch ausländischer Unternehmen.
Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. Mai 2000 sowie aus den Angaben in der Berufung.
Eine Passentziehung nach §§ 15 und 14 des Passgesetzes 1992 sei nur auf Grund einer Prognoseentscheidung möglich. Diese Prognose zukünftiger Verhaltensweisen sei auf der Basis des Wissensstandes der Gegenwart in der Weise zu treffen, dass nach den Regeln der Denkgesetze von "Tatsachen" auf das zu erwartende zukünftige Verhalten eines Menschen geschlossen werde. Als Tatsache in diesem Sinn lägen - wie im Urteil angeführt - vor:
Der Beschwerdeführer sei selbst nicht suchtgiftergeben. Er habe jedoch im Frühjahr/Sommer 1998 zumindest 50 g Kokain durch Übergabe in Verkehr gesetzt und sich somit als Dealer einer großen Suchtgiftmenge betätigt. Er habe somit deutlich seine mangelnde Bereitschaft zu erkennen gegeben, die österreichische Rechtsordnung im Suchtmittelbereich zu akzeptieren. Die Verurteilung nach dem Verbrechenstatbestand des § 28 Abs. 2 SMG zu einer zwölfmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe deute auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin. Dazu komme, dass aus kriminalistischer Sicht gerade im Deliktsbereich des Drogenmissbrauches mit hohen Rückfallsquoten gerechnet werden müsse. Die Begehung eines nach § 12 Suchtgiftgesetz (nunmehr § 28 SMG) zu ahndenden Suchtgiftdeliktes rechtfertige die Versagung eines Reisepasses. Das Drogendelikt habe keinen Auslandsbezug aufgewiesen, doch sei die Vorarlberger Drogenszene traditionell eng mit dem Ausland verknüpft. Die sich in Vorarlberg auf dem Markt befindlichen Drogen stammten zum großen Teil aus dem nahen Ausland, aus Deutschland, vor allem aber aus der Ostschweizer Szene (Zürich). Damit sei die illegale Verbringung über die österreichische Grenze verbunden.
Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer, nachdem er in der Vergangenheit ein Naheverhältnis zur Drogenszene in Vorarlberg entwickelt habe, eher im Fall eines Rückfalls in der Zukunft auch mit dem nahen Ostschweizer Suchtgiftmilieu in Berührung kommen werde, müsse als groß betrachtet werden. Es sei eher zweifelhaft, ob ein Verbot des Schmuggels den Beschwerdeführer davon abhalten werde, zumal er bislang schon bewiesen habe, dass er die Rechtsordnung im Suchtmittelbereich nicht zu akzeptieren bereit sei.
Abgesehen davon sei auf § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f des Passgesetzes 1992 zu verweisen, wonach Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssten, dass der Passwerber den Reisepass benützen wolle, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Die verschiedenen Tatbestandsmerkmale müssten daher nicht kumulativ vorliegen, es genüge, wenn die Prognoseentscheidung lediglich zu einem Tatbestandsmerkmal zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfalle.
Der Zeitraum der Übergabe des Kokains sei im Frühjahr/Sommer 1998 gewesen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers sei im Mai 2000, also zwei Jahre später erfolgt, in der er nicht mehr "aktenkundig" geworden sei. Die Zeit nach der Verurteilung sei nicht als Zeit des Wohlverhaltens zu werten, weil der Beschwerdeführer nunmehr in der Justizanstalt Feldkirch angehalten werde. Der Zeitraum davor sei aber zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen, vor allem im Hinblick auf die Schwere der gesetzten Tat.
Es lägen somit Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass benützen wolle, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr zu setzen.
Gemäß § 28 Abs. 6 SMG sei bei der Festsetzung der "großen Menge" eines Suchtgiftes insbesondere auf die Eignung des Suchtgiftes, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Menschen herbeizuführen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum Frühjahr/Sommer 1998 eine große Menge an Kokain in Verkehr gesetzt.
Die Weitergabe von Suchtgiften aller Art stelle in Anbetracht des um sich greifenden Missbrauches von Suchtgiften jedenfalls eine Gefährdung der Allgemeinheit (Volksgesundheit) und damit zugleich auch eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Republik Österreich dar. Umso mehr müsse dies dann gelten, wenn in einem solchen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeigeführt worden sei.
Der Erstbehörde sei daher auch insofern beizupflichten, als Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde.
Zu seinem Vorbringen über seine berufliche und familiäre Situation werde darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass durch die Versagung oder Entziehung eines Reisepasses für den Betroffenen nachteilige persönliche und wirtschaftliche Folgen entstehen könnten, keine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes erlaube. Das Gesetz sehe keine Ermessensentscheidung vor, die ein Abwägen der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen gegenüber den öffentlichen Interessen ermögliche. Somit könne lediglich geprüft werden, ob auf Grund der vorliegenden Beweismittel die Voraussetzungen zur Passentziehung gegeben seien oder nicht. Im Übrigen sei nicht erkennbar, warum die Gattin des Beschwerdeführers nicht zu ihm reisen könne, um ein Familienleben aufrecht zu erhalten.
Zum Vorbringen, dass die Entziehung des Reisepasses dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union widerspräche, werde darauf verwiesen, dass sich aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Art. 8a Abs. 1 EGV, der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht, Art. 2 der Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkung für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, 68/360/EWG, ergebe, dass die Entziehung des für einen Inländer ausgestellten Reisepasses und die damit verbundene Einschränkung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union jedenfalls dann zulässig sei, wenn es sich hiebei um eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung handle, für welche das persönliche Verhalten des Staatsbürgers ausschlaggebend sei. Gerade dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er eine große Menge an Suchtgift in Verkehr gesetzt habe, die öffentliche Ordnung massiv verletzt. Da dieses Verhalten auch den Schluss rechtfertige, er werde als Inhaber eines Reisepasses auch in Zukunft gegen das aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung im Suchtmittelbereich verstoßen, sei die Passentziehung als Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 15 Abs. 1 des Passgesetzes 1992 in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Passgesetz-Novelle 1995, BGBl. Nr. 507 (PassG), ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
Gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. ist die Ausstellung des Reisepasses (u.a.) zu versagen, wenn (Z. 3) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um (lit. f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen oder (Z. 4) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seine im angefochtenen Bescheid festgestellte rechtskräftige Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und insbesondere nicht die Feststellungen betreffend die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen, er wendet sich jedoch gegen die von der belangten Behörde im Grund des § 14 Abs. 1 PassG getroffene Annahme und bringt vor, dass keine Tatsachen konkretisiert worden seien, die die Annahme rechtfertigten, dass er seinen Reisepass benutzen wolle, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in großer Menge in Verkehr zu setzen. Insbesondere habe das Delikt, dessen er schuldig gesprochen worden sei, überhaupt keinen Auslandsbezug aufgewiesen, der auch eine Voraussetzung für eine Konkretisierung von Tatsachen für die von der belangten Behörde vorzunehmende Annahme gewesen wäre. Nach der Art des Deliktsvorganges und der Quantität des dem Delikt zugrunde liegenden Suchtgiftes (50 g Kokain) sei eine Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit der Republik Österreich auszuschließen. Hiefür seien die Erfahrungen des täglichen Lebens inklusive des Wissens aus "juridischen Fällen" in der Praxis der belangten Behörde heranzuziehen. Gemessen an sonstigen Suchtgiftdelikten sei der gegenständliche Deliktsfall ein so geringer, dass die Entscheidung der belangten Behörde auf Entziehung des Reisepasses eine überzogene und nicht gesetzesgemäße darstelle, die nur aus anderen, im Bescheid nicht ausgesprochenen Gründen zustande gekommen sei. Auch sei nicht geprüft worden, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers nach Österreich einreisen könne. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer auch seine geschäftliche Tätigkeit im Ausland, die ihn zum Lebensunterhalt diene, nicht zugebilligt. Mit dem damit verbundenen Entzug seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage und der Beeinträchtigung der Familie (Ehe) habe sich die belangte Behörde unzureichend auseinander gesetzt und unrichtig entschieden.
3. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Im Hinblick auf das der besagten Verurteilung zu Grunde liegende gesamte Fehlverhalten des Beschwerdeführers (vgl. oben I.1.) und das Erfahrungswissen, dass gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. etwas das hg. Erkenntnis vom 18. September 2001, Zl. 2001/18/0169, mwN) begegnet die Annahme der belangten Behörde, dass er den Reisepass zu Handlungen im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG benützen und dadurch die innere Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. gefährden werde, keinem Einwand. Mag auch der Beschwerdeführer selbst bei der Verwirklichung der strafbaren Handlungen das Bundesgebiet nicht verlassen haben, so stellte die belangte Behörde doch fest, dass die Vorarlberger Drogenszene traditionell eng mit dem Ausland verknüpft sei. Die sich in Vorarlberg auf dem Markt befindlichen Drogen stammten zum großen Teil aus dem nahen Ausland, womit die illegale Verbringung über die österreichische Grenze verbunden sei. Im Zusammenhalt mit der Gefahr eines Rückfalls des Beschwerdeführers müsse die Gefahr, dass er in der Zukunft auch mit dem nahen Ostschweizer Suchtgiftmilieu in Berührung kommen werde, als groß betrachtet werden. Damit stellte die belangte Behörde konkret jene Tatsachen fest, die die Annahme im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG rechtfertigen. Hiezu ist nicht erforderlich, dass der Passwerber selbst das Suchtgift aus dem Ausland nach Österreich transportiert bzw. bei der Tatbegehung seinen Reisepass verwendet (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 18. September 2001).
Insbesondere rechtfertigt die Tatausführung in Bezug auf die große Menge Suchtgift auch die Annahme im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 4 PassG, setzte der Beschwerdeführer doch zumindest 50 g hochwertiges Kokain mit einer Mindestkonzentration von 60 % reiner Kokainbase durch Einzelübergaben zwischen 5 und 25 g in Verkehr und bewirkte dadurch eine gestreute Verbreitung dieses Suchtmittels. Hierbei handelte der Beschwerdeführer mit dem bedingten Vorsatz, durch die wiederholte Tatbegehung auf Dauer in Beziehung auf eine große Suchtgiftmenge zu handeln.
Der allgemein gehaltene Hinweis der Beschwerde, dass die Erfahrungen des täglichen Lebens inklusive des Wissens aus juridischen Fällen in der Praxis der belangten Behörde heranzuziehen gewesen wären, führt nicht weiter. Die von der belangten Behörde getroffenen Tatsachenfeststellungen begegnen im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung zukommenden Überprüfungsbefugnis keinen Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Weiters bringt die Beschwerde vor, dass die Entziehung des Reisepasses eine überzogene und nicht gesetzesgemäße Entscheidung darstelle, die nur aus anderen, im Bescheid nicht ausgesprochenen Gründen zustande gekommen sei und die auf bereits lange und andauernde, nicht gesetzeskonforme Vorbehalte der beiden Verwaltungsinstanzen, vertreten durch ihre konkreten Beamten, gegenüber der Person des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Mit dieser allgemein gehaltenen, vagen Andeutung vermag die Beschwerde keine konkreten Bedenken gegen die Verfahrensergebnisse zu erwecken.
Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Entziehung des Reisepasses in seine wirtschaftliche Existenzgrundlage und seine Ehe eingreife, ist nicht zielführend, weil bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 98/18/0354) und dies im Grund des § 15 Abs. 1 PassG in gleicher Weise für die Passentziehung gilt.
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 11. Oktober 2001
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