Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Jänner 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen angeblich sudanesischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei behauptetermaßen am 17. November 1997 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe in weiterer Folge unter verschiedenen Namen Asylanträge gestellt, die alle rechtskräftig abgewiesen worden seien. Seine wahre Identität sei bis zum heutigen Tag ungeklärt.
Während seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet sei er bereits dreimal rechtskräftig verurteilt worden. So seien über ihn vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 12. September 1998 wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) eine Geldstrafe und mit Urteil vom 10. Dezember 1998 wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 zweiter Fall Suchtmittelgesetz - SMG eine zunächst bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt worden. Diesem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 1. September 1998 in Wien Heroin und Kokain an einen bekannten und an unbekannte Abnehmer verkauft habe. Zuletzt sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 22. April 1999 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden, weil er zwischen Jänner 1998 und September 1998 insgesamt eine große Menge Suchtgift, nämlich zumindest 312 Gramm Heroin und/oder Kokain, an zahlreiche Abnehmer verkauft habe. Gleichzeitig sei die im Urteil vom 10. Dezember 1998 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen worden.
Der in § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG normierte Tatbestand sei daher verwirklicht. Das dargestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen seien.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht. Da seine Identität ungeklärt sei und er keinen Beitrag zu deren Aufklärung leiste, könnten allfällig behauptete familiäre Bindungen auch keiner Überprüfung zugeführt werden. Von seinem etwa dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet habe er einen Gutteil in Strafhaft verbracht. Sein sonstiger Aufenthalt sei lediglich auf Grund der letztlich unbegründeten, unter verschiedenen Namen erhobenen Asylanträge geduldet worden. Sofern daher überhaupt von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen gewesen sei, habe sich dieser jedenfalls zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit - als dringend geboten erwiesen. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lasse sehr deutlich dessen offenbare Geringschätzung maßgeblicher strafrechtlicher Vorschriften erkennen. Wer, wie der Beschwerdeführer, im Bundesgebiet vor Verfolgung Schutz zu suchen vorgebe, aber im dargestellten Ausmaß dann der Suchtgiftkriminalität nachgehe, gefährde derart massiv maßgebliche öffentliche Interessen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots dringend geboten und sohin im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei. Dies umso mehr, als der Suchtgiftkriminalität nicht nur eine besondere Gefährlichkeit, sondern darüber hinaus auch eine außerordentlich hohe Wiederholungsgefahr anhafte.
Eine - im Fall der Annahme eines Eingriffs - durchzuführende Interessenabwägung im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG müsste ebenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Die ihm aus der Dauer seines Aufenthalts zurechenbare Integration sei im Hinblick auf das Fehlen jeglicher familiärer und sonstiger Bindungen nur als gering zu bezeichnen. Dazu komme, dass die einer jeglichen Integration zu Grunde liegende soziale Komponente durch sein wiederholtes strafbares Verhalten erheblich an Gewicht gemindert worden sei. Dem gegenüber sei das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gestanden. Im Hinblick auf die hohe Sozialschädlichkeit des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltens träten seine privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse am Verlassen des Bundesgebiets jedenfalls in den Hintergrund, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbots auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig erweise.
Ein Sachverhalt gemäß § 38 leg. cit. sei nicht gegeben gewesen. Da sonst keine besonderen, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände vorgelegen seien, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung in seinem angeblichen Heimatstaat sei im vorliegenden Verfahren ohne rechtliche Relevanz, weil mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht (auch) darüber abgesprochen werde, in welches Land er auszureisen habe oder wohin er (allenfalls) abgeschoben werde. Darüber hinaus sei dafür ein eigenes Verfahren gemäß § 75 FrG zur Verfügung gestanden.
In Anbetracht des dargelegten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne nicht abgesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, weggefallen sein werde, sodass das Aufenthaltsverbot unbefristet zu erlassen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und wendet sich auch nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei. Gegen diese Beurteilung bestehen angesichts der mit Urteil vom 22. April 1999 verhängten Freiheitsstrafe keine Bedenken.
2.1. Die Beschwerde bringt indes vor, dass die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte seine Identität und sein wahres Heimatland zu verschweigen versucht, noch nicht die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 FrG rechtfertige.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer, der behauptetermaßen am 17. November 1997 illegal in das Bundesgebiet eingereist war, wiederholt Suchtgift verkauft, so am 1. September 1998 in Wien Heroin und Kokain an einen bekannten und an unbekannte Abnehmer sowie darüber hinaus zwischen Jänner 1998 und September 1998 insgesamt eine große Menge Suchtgift (Heroin/Kokain) an zahlreiche Abnehmer. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die dieser innewohnende Wiederholungsgefahr (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2000, Zl. 2000/21/0034, mwN) begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei und die Erlassung des Aufenthaltsverbots - unter der Annahme eines mit dieser Maßnahme verbundenen relevanten Eingriffs in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers - gemäß § 37 Abs. 1 leg. cit., weil zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit) dringend geboten, zulässig sei, keinem Einwand.
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde ihre Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG mit der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und nicht, wie die Beschwerde offensichtlich meint, mit dessen ungeklärter Staatsangehörigkeit begründet hat, ist es für die in Rede stehende Beurteilung nicht von Bedeutung, welche - unbestrittenermaßen fremde - Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, sodass das vorzitierte (II.2.1.) Beschwerdevorbringen ins Leere geht.
3. Ebenso begegnet die weitere Beurteilung der belangten Behörde im Grund des § 37 FrG keinem Einwand. Diese hat unter der Annahme eines mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriffs im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zutreffend die Auffassung vertreten, dass angesichts des etwa dreijährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, den er (unbestrittenermaßen) zu einem großen Teil in Strafhaft zugebracht hat und der darüber hinaus lediglich auf Grund von sich letztlich als unbegründet herausstellenden Asylanträgen geduldet gewesen ist, sowie im Hinblick auf das Fehlen von familiären Bindungen in Österreich die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf seine Lebenssituation nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Die Beschwerde selbst weist diesbezüglich auf einen "nahezu dreijährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Haftanstalten" hin, der es ihm bisher nicht ermöglicht habe, sich sozial zu integrieren. Wenn sie geltend macht, dass durch das Aufenthaltsverbot auch in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde, so legt sie nicht dar, worin diese familiären Bindungen bestünden.
Da, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, das Vorliegen von Verfolgungsgründen im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG in einem gesonderten Verfahren nach § 75 FrG zu prüfen ist, ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes ohne Belang, ob der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 75 Abs. 1 FrG rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden ist. Es ist daher auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer auf diese Möglichkeit nicht rechtzeitig hingewiesen worden sei, nicht zielführend.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 27. Juni 2001
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