VwGH 2001/18/0060

VwGH2001/18/006018.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der J D in Wien, geboren am 8. April 1967, vertreten durch Dr. Andreas Smicka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ballgasse 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 31. Jänner 2001, Zl. SD 18/01, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 31. Jänner 2001 wurde die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei zuletzt mit einem Reisevisum, gültig von 28. November 1997 bis 16. Dezember 1997, nach Österreich eingereist. Nach Ablauf der Gültigkeit dieses Visums sei sie im Bundesgebiet verblieben. Sie habe am 22. Dezember 1997 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Die gegen die Abweisung dieses Antrages mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Jänner 2000 gerichtete Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Juni 2000 als unbegründet abgewiesen worden. Am 28. Juli 2000 sei die Beschwerdeführerin wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden. Da sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, seien die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG gegeben.

Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem am 4. November 1996 in Österreich geborenen Kind sowie mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt. Die Ausweisung sei daher mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme ein sehr hoher Stellenwert zu. Gemäß § 14 Abs. 2 FrG könne ein Aufenthaltstitel nur vom Ausland aus erwirkt werden. Gegen diese Regelung habe die Beschwerdeführerin, die ihren unrechtmäßigen Aufenthalt trotz rechtskräftiger Bestrafung und Abweisung ihres Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung fortgesetzt habe, in gravierender Weise verstoßen. Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin würden dadurch, dass der Ehegemeinschaft ein etwa dreijähriger unrechtmäßiger Aufenthalt zu Grunde liege, stark relativiert. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin das minderjährige Kind zur persönlichen Betreuung ins Ausland mitnehmen könne. Seinen Unterhaltspflichten könne der Ehegatte der Beschwerdeführerin unabhängig vom Aufenthaltsort des Kindes nachkommen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2. Im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin seit Ende 1997 gemeinsam mit ihrem Gatten und dem im November 1996 in Österreich geborenen Kind im Bundesgebiet aufhält. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration wird - von der belangten Behörde richtig erkannt - in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass der Aufenthalt seit Ablauf des nur für 19 Tage gültigen Reisevisums nicht mehr rechtmäßig ist. Die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und der deswegen erfolgten Bestrafung - einen "untadeligen Lebenswandel" aufweise und dass der Gatte für den Unterhalt und die Unterkunft der Beschwerdeführerin und des Kindes aufkomme, bewirken keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführerin gelingt es daher mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde habe diese Umstände - sowie nicht näher konkretisierte "sonstige Lebensverhältnisse" - nicht erhoben, nicht, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Den persönlichen Interessen steht gegenüber, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des ihr zuletzt erteilten, nur für einen kurzfristigen Aufenthalt gültigen Reisevisums rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben ist. Sie hat diesen Aufenthalt trotz rechtskräftiger Abweisung ihres Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und rechtskräftiger Bestrafung mehr als drei Jahre aufrecht erhalten. Dieses Verhalten stellt eine starke Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, dar. Unter gehöriger Abwägung dieser Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die mit der Ausweisung verbundene Beeinträchtigung des Familienlebens der Beschwerdeführerin muss im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden. Ein persönlicher Kontakt zwischen den Ehegatten könnte etwa dadurch aufrecht erhalten werden, dass der Gatte der Beschwerdeführerin - nach dem Beschwerdevorbringen ebenfalls ein jugoslawischer Staatsangehöriger - diese ins Ausland begleitet oder dort besucht.

3. Da nach dem Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2001

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