VwGH 2001/18/0059

VwGH2001/18/00594.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der FH, (geboren am 10. Juni 1977), in Klagenfurt, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 31. Jänner 2001, Zl. SD 635/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 31. Jänner 2001 wurde gegen die Beschwerdeführerin, den Beschwerdebehauptungen zufolge eine Staatsangehörige von Somalia, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin angeblich am 16. Jänner 1994 in das Bundesgebiet gelangt sei und wenig später einen Asylantrag gestellt habe. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. November 1998 sei ihr zunächst Asyl zuerkannt worden. Diesem Bescheid sei zu Grunde gelegen, dass sie glaubhaft gemacht habe, aus Somalia zu stammen und dort im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen im Juni 1993 asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. Oktober 1999 sei das rechtskräftig entschiedene Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 3 AVG wieder aufgenommen worden, und es sei in weiterer Folge (mit rechtskräftigem Bescheid vom 22. Februar 2000) der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz (1997) abgewiesen worden. Begründend sei angeführt worden, dass die Beschwerdeführerin die Asylbehörden über ihre wahre Identität und Staatsangehörigkeit hinweggetäuscht hätte. Anlässlich der Einbringung eines Asylerstreckungsantrages für ihren minderjährigen Sohn hätte sich nämlich herausgestellt, dass sie der Sprache EDO, die in EDO State/Nigeria (laut einem bei den Asylbehörden eingelangten anonymen Schreiben solle die Beschwerdeführerin von dort stammen) gesprochen werde, mächtig sei, die Landessprache von Somalia jedoch nicht beherrschte. In weiterer Folge hätte sie sich im Zug der Befragung in gravierende Widersprüche zu ihrem vorherigen Vorbringen im Asylverfahren verwickelt, sodass ihr letztlich jede Glaubwürdigkeit hinsichtlich ihrer behaupteten Herkunft hätte abgesprochen werden müssen.

Solcherart sei der in § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG normierte Sachverhalt verwirklicht. In Anbetracht des rechtskräftigen Asylbescheides vom 22. Februar 2000 sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren hinsichtlich ihrer Person, ihrer Herkunft und ihrer "Historie" gegenüber den Asylbehörden falsche Angaben gemacht habe und so zunächst die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Asylgesetz (1997) und in weiterer Folge - wenn auch nur vorübergehend - die Aufenthaltsberechtigung iS des § 20 Asylgesetz (1997), somit Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 31 Abs. 1 (Z. 4) FrG, erwirkt habe.

Weiters habe die Bundespolizeidirektion Wien (die erstinstanzliche Behörde) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über keine Mittel zu ihrem Unterhalt verfüge, sie sohin als mittellos anzusehen sei. An dieser Beurteilung habe auch das Berufungsvorbringen nichts ändern können. Zwar habe die Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung und die Kopie eines Gehaltszettels einer OPEC-Angestellten vorgelegt; dies habe jedoch nicht hinreichend belegen können, dass der Beschwerdeführerin die erforderlichen Mittel zu ihrem Unterhalt zur Verfügung stünden. Ein Fremder habe auch bei Vorlage einer Verpflichtungserklärung initiativ den Nachweis zu erbringen, dass er auf Grund dieser Erklärung über die erforderlichen Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfüge. Dazu sei es erforderlich, die Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen der die Verpflichtungserklärung abgebenden Person, untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen, der Behörde bekannt zu geben. Da die Beschwerdeführerin ihrer insofern erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, habe eine verlässliche Beurteilung dahingehend, ob das ausgewiesene, wenn auch keinesfalls geringe Gehalt der die Verpflichtungserklärung abgebenden Person letztlich auch für den Unterhalt der Beschwerdeführerin auslange, nicht möglich gewesen. Es sei daher weiterhin von der Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG auszugehen gewesen.

Zum bisher dargestellten Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin trete erschwerend hinzu, dass sie mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28. April 2000 wegen schweren Diebstahls zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei und ihr Aufenthalt seit rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrags unrechtmäßig sei. Das Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin beeinträchtige die öffentliche Ordnung in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen seien.

Die Beschwerdeführerin sei ledig und für ein Kind sorgepflichtig. Aus der Aktenlage ergebe sich kein Hinweis darauf, dass ihr fünfjähriger Sohn rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig wäre. Sonstige familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestünden nicht. Angesichts ihres mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sei zwar von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- bzw. Familienleben auszugehen gewesen, dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zum Schutz der Rechte Dritter - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse habe die Beschwerdeführerin maßgeblich verstoßen. Zum einen sei es sowohl mit den Intentionen des Fremdenwesens als auch mit jenen der Genfer Flüchtlingskonvention unvereinbar, dass ein Fremder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und mit unwahren Angaben über seine Person sich den Flüchtlingsstatus und damit ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verschaffe. Zum anderen berge die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin die Gefahr, sie könnte durch unrechtmäßiges oder strafbares Verhalten ihren Unterhalt zu finanzieren trachten, welche Befürchtung durch ihre Verurteilung wegen eines Eigentumsdelikts geradezu bestätigt scheine. Angesichts dieses strafbaren Verhaltens sei auch von einem längerfristigen Wohlverhalten seit ihren falschen Angaben im Asylverfahren nicht auszugehen gewesen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei daher dringend geboten und im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen gewesen. Diese erweise sich zwar nicht als gering, werde jedoch insofern gemindert, als ihr Aufenthalt erst durch ihre wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren ermöglicht worden sei, wobei sich der Asylantrag als unbegründet erwiesen habe. Im Hinblick auf die Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich dieser ebenso unrechtmäßig wie sie im Bundesgebiet aufhalte. Dass einer gemeinsamen Ausreise unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden, sei von ihr nicht behauptet worden. Den privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet komme insgesamt sohin kein erhebliches Gewicht zu. Dem sei das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenübergestanden. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes wögen nicht schwerer als das in ihrem Fehlverhalten gründende große öffentliche Interesse an ihrem Verlassen des Bundesgebietes, sodass die Erlassung dieser Maßnahme auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei.

Ein Sachverhalt gemäß § 38 FrG sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin bis zum (erstmaligen) rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens (mit Bescheid vom 6. November 1998) lediglich im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, sohin nicht auf Dauer, rechtmäßig niedergelassen gewesen sei.

Da sonst keine besonderen, zu ihren Gunsten sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden können.

Die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt, weil angesichts des dargelegten Gesamt(fehl)verhaltens vor Ablauf dieser Frist mit einem Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht gerechnet werden könne.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Gemäß Abs. 2 des § 36 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 7) den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

1.2. Laut dem angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eine Verpflichtungserklärung und die Kopie eines Gehaltszettels einer OPEC-Angestellten vorgelegt, was jedoch nicht hinreichend habe belegen können, dass der Beschwerdeführerin die erforderlichen Mittel zu ihrem Unterhalt zur Verfügung stünden. Die Beschwerde bringt dazu vor, dass die Beschwerdeführerin nicht nur finanziell unterstützt werde, sondern auch einer Beschäftigung als Zeitungskolporteurin nachgehe und vom Sozialamt (laut dem mit der Beschwerde eingebrachten Verfahrenshilfeantrag: vom Sozialamt der Stadt Wien) eine monatliche Unterstützungszahlung von S 9.000,-- beziehe.

1.3. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0426) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Mit der Vorlage einer Verpflichtungserklärung und eines Gehaltszettels einer OPEC-Angestellten hat die Beschwerdeführerin, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, ihrer Verpflichtung zum initiativen Nachweis der Unterhaltsmittel nicht entsprochen, weil sie damit - die diesbezüglichen weiteren Bescheidausführungen werden von der Beschwerde nicht bestritten - die gesamte finanzielle Situation der diese Erklärung abgebenden Person (Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten, sonstige finanzielle Verpflichtungen, etc.) nicht bekannt gegeben hat. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführerin Sozialhilfe (durch das Sozialamt der Stadt Wien) gewährt werde, ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen, vielmehr wird damit die Beurteilung der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG geradezu bestätigt, setzt doch der Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (LGBl. Nr. 11/1973; vgl. § 8 Abs. 1) voraus, dass der Betreffende den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Was schließlich den Beschwerdehinweis auf eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Zeitungskolporteurin anlangt, so geht daraus nicht hervor, in welcher Höhe und Regelmäßigkeit die Beschwerdeführerin ein Einkommen aus dieser Tätigkeit bezieht und dass die Beschwerdeführerin dazu im Verwaltungsverfahren ein konkretisiertes Vorbringen erstattet hätte.

1.4. Die belangte Behörde kam demnach zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei.

1.5. Angesichts der nach der hg. Rechtsprechung (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis) aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierenden Gefahr strafbarer Handlungen und einer finanziellen Belastung der Republik Österreich begegnet die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken. Diese Annahme ist umso mehr begründet, als die Beschwerdeführerin bereits eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich einen schweren Diebstahl, begangen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt wurde, sodass sich die aus der Mittellosigkeit von Fremden resultierende Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung im vorliegenden Fall bereits realisiert hat.

1.6. Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin auch den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG verwirklicht hat, sodass auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen zu werden braucht.

2. Die belangte Behörde hat den mehrjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet (seit 1994) und ihre familiäre Bindung zu ihrem fünfjährigen Sohn, für den sie sorgepflichtig ist, berücksichtigt und daher - zutreffend - einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in ihr Privat- und Familienleben angenommen. Wenn sie trotzdem zur Ansicht gelangte, dass das Aufenthaltsverbot im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, so kann darin angesichts der obgenannten, mit der Mittellosigkeit von Fremden verbundenen Gefahr und im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin einen schweren Diebstahl verübt und sich daher diese Gefahr bereits verwirklicht hat, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Im Licht dieser Erwägungen erweist sich auch die von der Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommene Interessenabwägung als unbedenklich. Die aus der Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet abzuleitende Integration der Beschwerdeführerin ist in ihrem Stellenwert dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt auf einen letztlich (mit Bescheid vom 22. Februar 2000) rechtskräftig abgewiesenen Asylantrag gestützt hat und ihr Aufenthalt seit Erlassung dieses Bescheides unrechtmäßig ist. Ferner hält sich - den insoweit unbekämpften Bescheidausführungen zufolge - auch ihr fünfjähriger Sohn unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser seine Mutter nicht ins Ausland begleiten könnte.

Wenn die Beschwerde rügt, die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin vernehmen und zum Schluss gelangen müssen, dass ihr Weiterverbleib in Österreich "möglich" sei, so legt sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar, führt sie doch nicht aus, welche für die Beschwerdeführerin günstigen Feststellungen im Einzelnen von der belangten Behörde auf der Grundlage der vermissten Vernehmung hätten getroffen werden müssen. Die Verfahrensrüge geht daher ins Leere.

3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, ergeben sich doch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid besondere, nicht bereits im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG berücksichtigte Umstände, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. April 2001

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