Normen
FrG 1997 §105 Abs1 Z1;
FrG 1997 §105 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
FrG 1997 §37;
StPO §260;
StPO §270;
VwRallg;
FrG 1997 §105 Abs1 Z1;
FrG 1997 §105 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
FrG 1997 §37;
StPO §260;
StPO §270;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. November 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und Z. 5 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer befinde sich nach der Aktenlage zwar seit 29. März 1991 im Bundesgebiet, habe jedoch erst am 14. Juli 1992 einen Wiedereinreisesichtvermerk und in der Folge Aufenthaltsbewilligungen bzw. Niederlassungsbewilligungen erhalten.
Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 28. September 1999 sei er wegen gerichtlich strafbarer Schlepperei gemäß § 105 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 23. August 1999 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei Mittätern 34 rumänische Staatsangehörige und in der Zeit zwischen Juli und August 1999 in vier Fällen allein jeweils etwa 20, insgesamt somit etwa 80 rumänische Staatsangehörige über die "grüne Grenze" unter Umgehung der Grenzkontrolle aus der tschechischen Republik nach Österreich und teilweise weiter nach Italien gebracht habe. Ausdrücklich habe das Gericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer hiebei gewerbsmäßig vorgegangen sei. Es seien daher die Tatbestände des § 36 Abs. 2 Z. 1 und Z. 5 FrG erfüllt. Auf Grund der erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme erfüllt.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Sein Vorbringen, fünf Brüder lebten in Österreich, habe er nicht konkretisiert. Er habe auch nicht behauptet, mit einem dieser Brüder im gemeinsamen Haushalt zu leben. Auf Grund des langjährigen inländischen Aufenthaltes sei mit dem Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Wer, wie der Beschwerdeführer, einer Vielzahl von Fremden beim illegalen Grenzübertritt behilflich sei, bringe dadurch seine offenkundige Geringschätzung der maßgeblichen fremdenrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck. Die gewerbsmäßige Schlepperei, mit der vielfach die Ausbeutung Fremder verbunden sei, stelle eine besonders verwerfliche Form der Kriminalität dar.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei auf die aus der Dauer des Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht genommen worden. Die soziale Komponente dieser Integration werde jedoch durch das wiederholte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers in ihrem Gewicht entsprechend gemindert. Auch im Hinblick auf den Mangel von familiären Bindungen im Inland seien die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet zwar gewichtig, jedoch keinesfalls besonders ausgeprägt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Inland einer Beschäftigung nachgehe, könne diese Interessen nicht wesentlich verstärken. Dem gegenüber stünden die maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als das im Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegründete große öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.
Da sonst keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde auch nicht im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde unstrittig wegen gerichtlich strafbarer Schlepperei gemäß § 105 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000) rechtskräftig verurteilt. Damit ist bindend festgestellt, dass er die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten (siehe oben I.1.) schuldhaft begangen hat (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 24. Juni 1999, 12 Os 63/99; EvBl. 9/2000). Dies ist dem Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, "dass das Abholen von Menschen, welche bereits im Bundesgebiet aufhältig waren und deren Weitertransport zu einem von diesem gewünschten Ort den strafbaren Tatbestand der Schlepperei darstellt", entgegen zu halten.
Auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers und der dieser Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sowohl den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG, als auch jenen des § 36 Abs. 2 Z. 5 FrG (in der maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 134/2000) erfüllt.
1.2. Im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch das Schlepperunwesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0287) ist auch die Ansicht der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde einerseits berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer seit 29. März 1991 - bis 13. Juli 1992 allerdings unstrittig ohne Aufenthaltstitel - im Bundesgebiet befindet. Weiters hat sie ihm die Berufstätigkeit im Inland zugute gehalten. Anderseits hat sie zutreffend auf die erhebliche Beeinträchtigung der für eine Integration wesentlichen sozialen Komponente durch das schwer wiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers hingewiesen; dies gilt auch in Bezug auf die aus seiner beruflichen Tätigkeit ableitbaren Integration (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 98/18/0287).
Der Beschwerdeführer hat unstrittig im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, mit einem seiner Brüder im gemeinsamen Haushalt zu leben. Soweit er in diesem Zusammenhang das Unterlassen weiterer Ermittlungen und die Verletzung der Verpflichtung zur Einräumung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde rügt, tut er die Relevanz dieser geltend gemachten Verfahrensmängel nicht dar, bringt er doch nicht vor, zu welchem Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Mängel gekommen wäre. Im Hinblick darauf hat die belangte Behörde bei der Abwägung zu Recht nicht auch ein inländisches Familienleben des Beschwerdeführers berücksichtigt. Der Schutzumfang von § 37 FrG umfasst die Beziehung zu anderen Verwandten als Eltern und Kindern nämlich nur dann, wenn diese Personen mit dem Fremden im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033, m.w.N.).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet kommt daher nicht das in der Beschwerde geltend gemachte überragende Gewicht zu.
Diesen persönlichen Interessen steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer - teils allein und teils im Zusammenwirken mit Mittätern - in fünf Angriffen mehr als 100 Personen geschleppt hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann daher keineswegs von einem "einmaligen Fehlverhalten" gesprochen werden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer diese Taten gewerbsmäßig, d.h. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), begangen. Auf Grund der großen Anzahl der geschleppten Personen, der Mehrzahl der Tathandlungen und der gewerbsmäßigen Tatbegehung stellt das Verhalten des Beschwerdeführers eine gravierende Gefährdung des besonders großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung des Schlepperunwesens dar. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers liegt keinesfalls so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes - in dem der Beschwerdeführer auch die achtmonatige Freiheitsstrafe verbüßt hat - die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen als weggefallen oder auch nur erheblich gemindert angesehen werden könnte.
Die Ansicht der belangte Behörde, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Wahrung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens), Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit), kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sich in seiner Heimat keine Existenz aufbauen zu können, ist ihm zu entgegnen, dass durch § 37 FrG nicht die Führung eines Privat- und Familienlebens des Fremden in seinem Heimatland gewährleistet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2001, Zl. 2000/18/0241).
3. Schließlich bestand entgegen der Beschwerdeansicht auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
4. Da sich somit bereits aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 30. Jänner 2001
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