VwGH 2001/16/0532

VwGH2001/16/053229.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des F in N vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde Neusiedl am See, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht über den Devolutionsantrag vom 27. April 2001 (in einer Getränkesteuersache) den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §73 Abs2;
BAO §311 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BAO §311 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, insoweit sie das Begehren enthält, "dem Devolutionsantrag Folge zu geben", zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend, die belangte Behörde habe zwei Bescheide versäumt. Dazu stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle einerseits dem gestellten Devolutionsantrag (vom 27. April 2001) Folge geben und andererseits auch dem zugrundeliegenden Antrag Folge geben.

Die Erledigung eines Devolutionsantrages besteht darin, dass dann, wenn der Antrag weder als unzulässig zurückzuweisen noch abzuweisen ist, die Devolutionsbehörde unmittelbar in der Sache selbst anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde (also erstinstanzlich) zu entscheiden hat (vgl. dazu z.B. Ritz, BAO-Kommentar2 Rz 32 bis 35 zu § 311 BAO).

Eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung der auf die Oberbehörde übergegangenen Zuständigkeit und damit eine formelle Stattgabe des Devolutionsantrages ist nicht vorgesehen (vgl. dazu z. B. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 unter E 81 zu § 73 AVG referierte hg. Rechtsprechung).

Da die belangte Behörde sohin betreffend eine förmliche Stattgabe des Devolutionsantrages keine Entscheidungspflicht hatte, kann ihr die Verletzung einer solchen auch nicht angelastet werden und wird diesbezüglich vom Beschwerdeführer der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich einer Kompetenz in Anspruch genommen, die auch dem Verwaltungsgerichtshof in dieser Sache nicht zukommt.

Hinsichtlich des die Sache selbst betreffenden Antrages wurde unter einem von dem dafür zuständigen Berichter ein Mängelbehebungsverfahren eingeleitet.

Wien, am 29. November 2001

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