VwGH 2001/16/0358

VwGH2001/16/03589.8.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zehetner, über die Beschwerde der L in A, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, Fabrikstraße 26, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 27. April 2001, GZ RV603/1-9/2000, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §55a;
GrEStG 1987 §4;
EheG §55a;
GrEStG 1987 §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und des Vergleiches, der am 6. April 2000 vor dem BG Wels zu 4C 18/00h geschlossen wurde, ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin schloss im Rahmen ihrer Ehescheidung mit ihrem damaligen Ehegatten einen Vergleich mit auszugsweise folgendem Inhalt:

"...

III.

Die Antragsteller sind je zur Hälfte der Liegenschaften EZ 389 und 477 je Grundbuch 50002 Attersee, Bezirksgericht Frankenmarkt, wobei auf der Liegenschaft EZ 389 ein Einfamilienhaus errichtet ist.

Im Rahmen der Aufteilung überträgt sohin Herr W, geb. 18.9.1943, Kudlichstraße 16, 4020 Linz seinen Hälfteanteil BLNR 1 an der EZ 389 und seinen Hälfteanteil BLNR 2 an der EZ 477 an Frau L, geb. 12.3.1957, Aufham 51, 4864 Attersee, welche wiederum diese Übertragungen annimmt.

Sohin erteilte Herr W, geb. 18.9.1943, seine ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, dass ob seines Hälfteanteiles BLNR 1 der EZ 389, Grundbuch 50002 Attersee und ob seines Hälfteanteils BLNR 2 ob der EZ 477, Grundbuch 50002 Attersee je das Eigentumsrecht für L, geb. 12.3.1957, einverleibt wird, sodass diese in Hinkunft Alleineigentümerin der beiden angeführten Liegenschaften ist.

Die grundbücherliche Durchführung dieser Liegenschaftsübertragung ist ausschließlich Sache der Antragstellerin, die neben der Grunderwerbssteuer auch die Eintragungsgebühren und die Kosten der grundbücherlichen Durchführung zu tragen hat.

IV.

Auf der EZ 477, Grundbuch 50002 Attersee ist in CLNR 1a zugunsten der Raiffeisenbausparkasse Gesellschaft mbH aufgrund des Schuldscheins und Pfandurkunde vom 22.10.1990 ein Pfandrecht im Nominale von S 320.000,-- einverleibt.

Auf der EZ 389 ist in CLNR 1a zugunsten der Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft mbH aufgrund des Schuldscheins und Pfandurkunde vom 27.12.1984 ein Pfandrecht im Nominale von S 355.000,-- einverleibt.

Diese beiden Pfandrechte werden von der Antragstellerin in ihre alleinige Rückzahlungsverpflichtung übernommen und hält die Antragstellerin hinsichtlich dieser beiden Pfandrechte den Antragsteller schad- und klaglos.

Die Antragstellerin verpflichtet sich binnen 6 Wochen ab Rechtskraft der Scheidung Enthaftungserklärungen für den Antragsteller hinsichtlich der beiden Pfandrechte beizubringen.

V.

Die Antragstellerin ist grundbücherliche Eigentümerin von 2555/100.000 Anteilen der EZ 1885 Grundbuch 45210 Waldegg, mit denen Wohnungseigentum an W 4 Unionstraße 47/Haus 4 verbunden ist.

Die Antragstellerin ist überdies Eigentümerin von 190/1000.000 Anteilen der EZ 1885 Grundbuch 45210 Waldegg mit denen Wohnungseigentum an Garage 20 Unionstraße 47/Haus 4 untrennbar verbunden ist.

Die Antragstellerin ist weiters Eigentümerin von 260/10.000 Anteilen der EZ 43 Grundbuch 45210 Waldegg mit denen Wohnungseigentum an W 5, Kudlichstraße 16, verbunden ist.

Die Antragstellerin L, geb. 12.3.1957, Aufham 51, 4864 Attersee überträgt sohin die ihr eigentümlichen 2525/100.000 Anteile der EZ 1885 Grundbuch 45210 Waldegg mit denen Wohnungseigentum W 4 Unionstraße 47/Haus 4 untrennbar verbunden ist sowie die ihr eigentümlichen 260/10.000 Anteile der EZ 43 Grundbuch 45210 Waldegg mit denen Wohnungseigentum an W 5, Kudlichstraße 16, untrennbar verbunden ist an den Antragsteller W, geb. 18.9.1943, Kudlichstraße 16, 4020 Linz, der diese Übertragung wiederum annimmt.

Frau L, geb. 12.3.1957, erteilt sohin ihre ausdrücklich und unwiderrufliche Einwilligung, dass hinsichtlich der ihr eigentümlichen 2525/100.000 Anteile der EZ 1885 Grundbuch 45210 Waldegg mit denen Wohnungseigentum an W 4 Unionstraße 47/Haus 4 untrennbar verbunden ist und der ihr eigentümlichen 190/100.000 Anteile der EZ 1885 Grundbuch 45210 Waldegg mit denen Wohnungseigentum an Garage 20 Unionstraße 47/Haus 4 untrennbar verbunden ist, sowie der ihr eigentümlichen 260/10.000 Anteile der EZ 43 GB 45210 Waldegg mit denen Wohnungseigentum an W 5, Kudlichstraße 16, untrennbar verbunden ist das Eigentumsrecht für W, geb. 18.9.1943, Kudlichstraße 16, 4020 Linz einverleibt wird.

Die Grunderwerbssteuer, die Eintragungsgebühren und die Kosten der grundbücherlichen Durchführung der Eigentumsübertragungen sind Sache des Antragstellers.

VI.

Auf den beiden oben angeführten Liegenschaftsanteilen der EZ 1885 ist in CLNR 72 für die Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot, gemeinnützige registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung aufgrund des Schuldscheins und Pfandurkunde vom 30.10.1984 ein Pfandrecht im Nominale von S 875.000,-- einverleibt, dieses Pfandrecht haftet derzeit mit einem Betrag von S 441.994,44

unberichtigt aus.

Auf der EZ 43 ist in CLNR 116 zu Gunsten der Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft mbH aufgrund des Schuldscheins und Pfandurkunde vom 30.9.1992 ein Pfandrecht im Nominale von S 109.000,--

einverleibt, das derzeit mit einem Betrag von

S 76.783,17

unberichtigt aushaftet, weiters ist in CLNR 121 ebenfalls zu Gunsten der Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft mbH aufgrund des Schuldscheins und Pfadurkunde vom 23.1.1995 ein Pfandrecht im Nominale von

S 227.000,--,

einverleibt, das derzeit mit einem Betrag von

S 190.559,07

unberichtigt aushaftet.

Weiters existiert hinsichtlich der Unionstraße ein Darlehen der ABV Bausparkasse reg.Gen.m.b.H. zu Darlehenskonto 265-96760, das derzeit mit einem Betrag von

S 46.778,80

aushaftet.

Weiters existiert hinsichtlich der Wohnung Kudlichstraße 16 ein Darlehen der Raiffeisen Bausparkasse zur Vertragsnummer J- 631.3738, das derzeit mit einem Betrag von

S 52.345,83

aushaftet.

Diese Pfandrechte und die Darlehen werden vom Antragsteller in seine alleinige Rückzahlungsverpflichtung übernommen und hält er diesbezüglich die Antragstellerin schad- und klaglos.

Der Antragsteller verpflichtet sich binnen 6 Wochen ab Rechtskraft der Ehescheidung hinsichtlich jener Pfandrechte bzw. Darlehen für die die Antragstellerin haftet für diese Enthaftungserklärungen beizubringen.

...

VIII.

Zum Ausgleich des Vermögensüberhanges verpflichtet sich der Antragsteller weiters an die Antragstellerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von

S 1,700.000,--

(in Worten: Schilling eine Million siebenhunderttausend) wie folgt zu bezahlen:

a) ein Teilbetrag von S 500.000,-- gleichzeitig mit dem Unterhaltsbetrag an den Vertreter der Antragstellerin Dr. Johannes Kirschner auf dessen Konto.

b) den Restbetrag von

S 1,200.000,--

bis 31.12.2000 ebenfalls an den Vertreter der Antragstellerin Dr. Johannes Kirschner auf dessen bereits angeführtes Konto.

Sämtliche Beträge sind unverzinst, für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich jedoch der Antragsteller ab Fälligkeit 6 % Verzugszinsen p.a. zu bezahlen.

..."

Eine Anfrage des Finanzamtes Urfahr (im Folgenden kurz: Finanzamt) vom 1. September 2000 wurde vom Vertreter des W dahin beantwortet, dass von der im Punkt VIII. des Vergleiches vorgesehenen Ausgleichszahlung in Höhe von S 1,700.000,-- den Teilbetrag in Höhe von S 500.000,-- auf den Liegenschaftsausgleich entfällt.

Ausgehend davon setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer für den Austausch der Liegenschaften fest.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit dem Argument, es habe sich um einen Scheidungsvergleich gehandelt und sei der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen.

Die belangte Behörde gab der Berufung keine Folge und ging ebenfalls davon aus, dass ein Liegenschaftstausch (mit jeweils bewertbaren Leistungen und Gegenleistungen) vorgenommen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass die Grunderwerbsteuer nur auf Basis des Einheitswertes zu berechnen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 4 GrEStG lautet auszugsweise:

"(1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.

(2) Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes zu berechnen,

1. soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist ..."

Kern des Beschwerdevorbringens ist die Behauptung, es lasse sich im vorliegenden Fall keineswegs eine bestimmte im Vergleich festgelegte Leistung einer bestimmten anderen Leistung als Gegenleistung zuordnen.

Darin ist der Beschwerdeführerin aber nicht zu folgen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung - von der abzugehen der Beschwerdefall keinerlei Anlass bietet - die Auffassung, dass zwar im Allgemeinen wegen des Globalcharakters von Scheidungsvergleichen eine Gegenleistung nicht zu ermitteln ist, dass dies aber im Einzelfall durchaus möglich sein kann (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band II,

3. Teil GrEStG 1987 unter Rz 16b zu § 4 GrEStG 1987 referierte hg. Judikatur, auf die zur Vermeidung von weitwendigen Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Da die in den Punkten III. und IV. bzw. V. und VI. des Vergleiches vom 6. April 2000 genannten Leistungen jeweils eindeutig konkretisiert sind, einander als Gegenleistung zugeordnet werden können und weil die Beschwerde der Feststellung des angefochtenen Bescheides, der Rechtsfreund des W habe ausdrücklich erklärt, dass von der Ausgleichszahlung laut Punkt VIII. des Vergleiches ein Teilbetrag von S 500.0000,-- auf den Liegenschaftsausgleich entfiel, nicht entgegen tritt, ergibt sich schon aus dem Inhalt der Beschwerde, dass die behauptete Rechtsverletzung dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet.

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei diese Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache Rechts- und Sachlage sowie auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte. Wien, am 9. August 2001

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