Spruch:
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Dem Beschwerdevorbringen zufolge war der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 13. März 2001 zugestellt worden. Die vorliegende Beschwerde wurde am 25. April 2001, somit nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG, zu Post gegeben.
2. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer die unter 1. angeführten Umstände mit Schreiben vom 6. Juni 2001 (zugestellt am 4. Juli 2001) vorgehalten hatte, brachte der Beschwerdeführer am 18. Juli 2001 einen Wiedereinsetzungsantrag ein. Er begründete diesen Antrag wie folgt:
In der Kanzlei (Rechtsanwaltskanzlei) des Vertreters des Beschwerdeführers sei grundsätzlich eine Mitarbeiterin des Rechtsanwaltes mit der Kalendierung der Poststücke betraut. Da im gegenständlichen Fall der anzufechtende Bescheid nicht dem Rechtanwalt, sondern der bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft zugestellt worden sei, der Klient neu gewesen sei und der Rechtsanwalt habe sicherstellen wollen, dass die Kalendierung richtig (nämlich den Angaben des Steuerberatungsgesellschaft über die Zustellung entsprechend) vorgenommen werde, habe es der Rechtsanwalt unverzüglich bei Durchsicht der eingegangenen Post selbst übernommen, die Eintragung im Fristenbuch (Kalendierung) vorzunehmen. Das Fristenbuch weise jeweils auf einer Doppelseite eine Kalenderwoche auf. Bei der Eintragung der Frist sei dem Rechtsanwalt ein "Irrtum bzw eine einmalige Fehlleistung" unterlaufen. Er habe sich nämlich in der Zeile geirrt und als Ablauf der Frist den 25. April 2001 (Mittwoch), anstatt richtig den 24. April 2001 (Dienstag) eingetragen. Der Rechtsanwalt sei zwar richtigerweise von einem Ablauf der Frist in der 17. Woche ausgegangen, habe "jedoch offensichtlich die entsprechende Zeile übersehen". Es sei dem Rechtsanwalt lediglich anzulasten, dass er sich in der Zeile geirrt habe. Es liege eine Fehlleistung vor, die gelegentlich auch sorgfältigen Menschen unterlaufe. Dem Rechtsanwalt sei ein derartiger Fehler noch nie unterlaufen. Auf diesen Fehler sei der Rechtsanwalt erst durch das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2001 aufmerksam geworden.
II.
1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. März 1994, 94/18/0003 mwN).
2. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist das Vorbringen in dem - rechtzeitig gestellten - Wiedereinsetzungsantrag nicht geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzutun.
Der Rechtsanwalt hat als Ende der Beschwerdefrist den 25. April 2001 anstatt richtig den 24. April 2001 in den Terminkalender eingetragen. Dabei hat er sich, wie sich aus der vorgelegten Kopie der entsprechenden Seite des Fristenbuches ergibt, nicht nur "in einer Zeile geirrt"; die Eintragung ist vielmehr einige Zeilen unterhalb des für den 24. April 2001 vorgesehenen Feldes, etwa in der Mitte des für den 25. April 2001 vorgesehen Feldes vorgenommen worden. Dazu kommt, dass das Kalenderblatt (DIN A 4) nur Raum für drei Tage (Mo, Di, Mi) aufweist.
Die in Rede stehende unrichtige Eintragung muss darauf zurückgeführt werden, dass der Rechtsanwalt der Fristberechnung bzw -eintragung nicht die gebührende Beachtung geschenkt hat. Die im gegebenen Zusammenhang - noch dazu bei Anlegung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengen Maßstabes - erforderliche und zumutbare Sorgfalt hätte es notwendig gemacht, die Berechnung der Beschwerdefrist und deren Eintragung noch einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen (ebenso der hg Beschluss vom 21. Juli 1994, 94/18/0359, 0360), zumal der Rechtsanwalt als berufsmäßiger Parteienvertreter im Hinblick auf seine Vertrautheit mit dem Vorgang der Fristenberechnung um die dabei geradezu regelmäßig auftretende Gefahr von Fehlleistungen wissen musste (vgl den hg Beschluss vom 23. April 1990, 90/19/0179).
3. Da somit eine wesentliche Voraussetzung des § 46 Abs. 1 VwGG nicht erfüllt ist, war dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg zu versagen.
III.
1. Da die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. März 2001, GZ RV/110-06/2001, nach Ablauf der hiefür nach § 26 Abs 1 Z 1 VwGG maßgebenden Frist erhoben wurde, erweist sich die Beschwerde als verspätet. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
2. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 20. September 2001
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