Normen
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist - wie den Beschwerdeschriften, der ihnen angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und den vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten entnommen werden kann - die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für Zeiträume in den Jahren 1994 und 1995 aus den dem zu 75 % an der beschwerdeführenden Partei beteiligten Gesellschafter für seine Tätigkeit für die Gesellschaft gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom betroffenen Gesellschafter aus der Tätigkeit für die Gesellschaft bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren waren.
Mit dem derselben beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber ergangenen hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 2001/13/0151, hat der Verwaltungsgerichtshof über die gleiche Frage hinsichtlich der demselben Gesellschafter in den Jahren 1996 bis 1999 geleisteten Tätigkeitsvergütungen abgesprochen, weshalb es gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG im Wesentlichen genügt, auf die Gründe dieses Erkenntnisses zu verweisen.
Unterschiede des vorliegenden Beschwerdefalles zu dem zu 2001/13/0151 erledigten Beschwerdefall bestehen lediglich insoweit, als die Beschwerdeführerin im dem hier angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahren eine Geschäftsführungstätigkeit des Mehrheitsgesellschafters (in Vertretung der handelsrechtlichen Geschäftsführerin) nicht in Abrede stellte, zusätzlich zu ihrem im Verfahren über die Jahre 1996 bis 1999 erstatteten Vorbringen über die Ausübung der Tätigkeit durch den Mehrheitsgesellschafter in der eigenen Rechtsanwaltskanzlei und über die fallweise Vertretung auch durch Dienstnehmer der Rechtsanwaltskanzlei zusätzlich ein Unternehmerrisiko des Mehrheitsgesellschafters in der Geschäftsführungstätigkeit wegen einer Erfolgsabhängigkeit der Vergütungen geltend machte und diese vor dem Verwaltungsgerichtshof aus dem Umstand ableitet, dass die Vergütung von rund S 225.000,-- im Jahre 1994 auf rund S 374.000,--
im Jahre 1995 gestiegen war, was dem Anwachsen des Jahresüberschusses der Gesellschaft in Höhe von rund S 50.000,-- im Jahre 1994 auf rund S 170.000,-- im Jahre 1995 entspreche.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den Spruch des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig zu erweisen, weil die bloße Erhöhung der dem Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Vergütung ein ihm aus dieser Tätigkeit erwachsendes Unternehmerrisiko auch dann noch nicht ausreichend aufzeigt, wenn sie in kurzem Intervall mit einer Vermehrung der Betriebsergebnisse korrespondiert. Dass die dem betroffenen Mehrheitsgesellschafter von der Beschwerdeführerin geleisteten Vergütungen tatsächlich keinen den Betriebsergebnissen der Gesellschaft entsprechenden - und insoweit erst ein Unternehmerwagnis des Geschäftsführers darstellenden - Schwankungen unterlagen, zeigt der im zu 2001/13/0151 angefochtene Bescheid unwidersprochen festgestellte Sachverhalt im Übrigen mit Deutlichkeit auf.
Aus diesen und den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 2001/13/0151, dargestellten Gründen ließ die Beschwerde schon erkennen, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen war.
Wien, am 19. Dezember 2001
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