VwGH 2001/12/0159

VwGH2001/12/015913.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde der E in S, vertreten durch Dr. Volker Glas, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. März 2001, Zl. LAD2B-123.1315/90, betreffend Zuerkennung eines Witwenversorgungsgenusses (§§ 81 und 82 Abs. 1 und 3 DPL 1972), zu Recht erkannt:

Normen

DPL NÖ 1972 §81;
DPL NÖ 1972 §82 Abs1;
DPL NÖ 1972 §82 Abs3;
DPL NÖ 1972 §81;
DPL NÖ 1972 §82 Abs1;
DPL NÖ 1972 §82 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Die Beschwerdeführerin ist Witwe des am 30. Juli 2000 verstorbenen Landesbeamten des Ruhestandes Dipl.-Ing. Friedrich F., der mit Ablauf des 31. Dezember 1989 in den dauernden Ruhestand versetzt worden war. Die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und Dipl. Ing. Friedrich F. erfolgte während dessen Ruhestandes am 9. Juli 1998. Der Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die zum Zeitpunkt des Ablebens des Dipl. Ing. Friedrich F. zwei Jahre und 21 Tage lang verheiratet waren, betrug 15 Jahre, 10 Monate und 20 Tage;

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Zuerkennung eines Witwenversorgungsgenusses nach ihrem verstorbenen Ehegatten Dipl.- Ing. Friedrich F. ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 9. November 1989 in den dauernden Ruhestand versetzt worden sei und daher am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt habe. Laut Auszug aus dem näher bezeichneten Familienbuch vom 12. Dezember 2000 hätten die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehegatte am 9. Juli 1998 die Ehe geschlossen und seien daher am Sterbetag miteinander verheiratet gewesen. Der überlebende Ehegatte habe jedoch keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes geschlossen worden sei. Dies gelte nicht, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen habe oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen habe oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen habe (§ 82 Abs. 3 DPL 1972). Da der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31. Dezember 1989 in den dauernden Ruhestand versetzt worden sei, sei die Ehe während des Ruhestandes geschlossen worden (9. Juli 1998). Der Altersunterschied zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem verstorbenen Ehegatten habe 15 Jahre, 10 Monate und 20 Tage betragen; die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Ablebens (ihres Ehegatten) zwei Jahre und 21 Tage lang verheiratet gewesen. Mit Schreiben vom 6. März 2001 habe sie mitgeteilt, dass sie mit ihrem verstorbenen Ehegatten seit Februar 1990 eine aufrechte voreheliche Lebensgemeinschaft geführt habe; diese Zeit und die Zeit der formalen Ehedauer seien ihrer Meinung nach zusammenzurechnen. Gemäß § 81 Abs. 2 DPL 1972 sei jedoch ein überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) nur, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen sei. Somit sei eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte kein überlebender Ehegatte und die Zeit der vorehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht der formalen Ehedauer gleichzuhalten. Da die Ehe der Beschwerdeführerin nur zwei Jahre und 21 Tage gedauert habe und gemäß § 82 Abs. 3 DPL 1972 ein Anspruch auf Versorgungsgenuss nur dann gegeben wäre, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 81 Abs. 1 und 2 und 82 Abs. 1 und 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200-21, idF der DPL-Novelle 1985, LGBl. Nr. 90/1995, lauteten:

"§ 81. (1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten; Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.

...

§ 82. (1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

...

(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

  1. 2. der Beamte nach der Eheschließung reaktiviert worden ist,
  2. 3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
  3. 4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
  4. 5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z. 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

    ..."

    Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem gesamten Vorbringen in ihrem Recht auf Zuerkennung eines Witwenversorgungsgenusses bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.

    Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht sie geltend, dass der angefochtene Bescheid den Bescheidadressaten nicht mit ausreichender Klarheit bezeichne. Zum einen fehle ihr Geburtsdatum, welches angesichts der Tatsache, dass das elektronische Telefonbuch "Herold" zwei Personen mit dem gleichen Namen wie jenen der Beschwerdeführerin nenne, die beide nicht Bescheidadressaten seien, zu dessen Identifizierung notwendig gewesen wäre. Zum anderen wohne die Beschwerdeführerin nicht mehr an der im gegenständlichen Bescheid angegebenen Adresse. Dadurch, dass im angefochtenen Bescheid weder das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin noch jenes ihres verstorbenen Gatten angegeben werde, sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen sei. § 82 Abs. 3 DPL 1972 stütze sich für den Witwenpensionsanspruch allein auf den Altersunterschied zwischen den Ehegatten, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden sei. Da es sich um die "Zentralnorm" des gegenständlichen Bescheides handle, wäre hier eine sorgfältige Begründung erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei außerdem auf die Gewährung des Witwenversorgungsgenusses angewiesen. Sie finanziere mit ihrer äußert geringen Pension das Studium ihres Sohnes. Diese Unterstützung wäre gefährdet, wenn ihr der Witwenversorgungsgenuss nicht von der belangten Behörde zuerkannt werde. Die Begründung sei auch im Hinblick auf die anderen im § 82 Abs. 3 DPL 1972 enthaltenen Tatbestandselemente unvollständig. So fänden sich im Bescheid keine Feststellungen oder Angaben darüber, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien.

    Im Ergebnis handle es sich somit um wesentliche Verfahrensmängel, die zur Aufhebung des Bescheides führen müssten, weil die Behörde bei Beachtung der Begründungspflicht vielleicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

    Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid auch den Umstand nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 1984 mit ihrem späteren Ehegatten in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt habe, wenn auch berufsbedingt mit weiteren Haushalten außer dem gemeinsamen Haushalt. Eine außereheliche Lebensgemeinschaft dieser Länge, letztlich seit 1990 intensiviert durch das Begründen ausschließlich des einen gemeinsamen Haushaltes, habe sich von einer Ehe nicht unterschieden. Die Beschwerdeführerin habe ihren verstorbenen Ehegatten nur deshalb nicht früher geheiratet, weil dieser auf eine frühere Lebensgefährtin Rücksicht genommen habe. Bei korrekter Würdigung dieser Umstände hätte die Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.

    Mit ihrem Vorbringen, ihr Geburtsdatum sei nicht angegeben worden und sie wohne nicht mehr an der im angefochtenen Bescheid angegeben Adresse, zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, stellt sie doch mit ihrem gesamten Vorbringen nicht in Abrede, Witwe des am 9. Juli 1998 verstorbenen Dipl.-Ing. Friedrich F. zu sein, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung eines Witwenversorgungsgenusses gestellt zu haben und Adressatin des angefochtenen Bescheides zu sein. Dass durch die fehlende Angabe ihres Geburtsdatums und jenes ihres verstorbenen Gatten die angefochtene Entscheidung nicht nachvollziehbar sei, ist schon deshalb verfehlt, weil § 82 Abs. 3 DPL 1972 - wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt - allein auf den Altersunterschied zwischen den Ehegatten abstellt, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist; dieser von der belangten Behörde mit 15 Jahren, 10 Monaten und 20 Tagen festgestellte Altersunterschied wird von der Beschwerdeführerin ebenso wenig wie die mit zwei Jahren und 21 Tagen errechnete Dauer der Ehe in Abrede gestellt. Einer zusätzlichen Anführung der Geburtsdaten der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehegatten bedurfte es daher nicht. Auch mit ihrem Vorbringen, der angefochtene Bescheid enthalte keine Feststellungen oder Angaben darüber, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien, zeigt die Beschwerdeführerin keinen Begründungsmangel auf, wird doch auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien. Inwieweit die Begründung der belangten Behörde in Hinblick auf die anderen im § 82 Abs. 3 DPL 1972 enthaltenen Tatbestandselemente unvollständig sei, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.

    Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung eines Witwenversorgungsgenusses nach Dipl.- Ing. Friedrich F. kann schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 82 Abs. 3 Z. 1 DPL nicht als rechtswidrig erkannt werden, liegen doch bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der in ihrem Fall auch nach ihrem Vorbringen allein in Frage kommenden Ausnahmebestimmung der Z. 1 dieser Bestimmung nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse auf die Gewährung des Witwenversorgungsgenusses angewiesen sei, ist mangels entsprechender Regelung ebenso wenig beachtlich wie der Umstand, dass sie vor Eingehen der Ehe bereits eine langjährige Lebensgemeinschaft mit ihrem späteren Ehegatten geführt habe bzw. aus welchen Gründen eine Eheschließung nicht früher erfolgt sei. Die Gewährung eines Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach § 82 DPL 1972 stellt allein auf das Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten objektiven Voraussetzungen ab.

    Da bereits diese Überlegungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde - ohne weitere Kosten für die Beschwerdeführerin - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Wien, am 13. September 2001

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