VwGH 2001/10/0073

VwGH2001/10/00733.9.2001

Rechtssatz

Im Sinn der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung kommt der Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung (bzw einem Feststellungsbescheid der Landesregierung gemäß § 8 Abs 2 Oö NatSchG 1995, aus dem sich die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des intendierten Eingriffs ergibt) grundsätzlich keine konstitutive Wirkung für die Beurteilung eines Vorhabens auf Grund des ForstG 1975, also in Entsprechung einer Bundeskompetenz, zu. Die Tatsache, dass auf Grund des Bescheides der Landesregierung das Projekt aus naturschutzrechtlicher Sicht durchgeführt werden könnte, besagt somit nichts für die Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Blickwinkel des ForstG 1975.

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

 

Normen

ForstG 1975 §17 Abs2;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;

Dokumentnummer

JWR_2001100073_20010903X01

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