Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Aus den mit der Beschwerde vorgelegten Ausfertigungen des erstinstanzlichen und des nunmehr angefochtenen Bescheides geht hervor:
Gegen den Beschwerdeführer war von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (der erstinstanzlichen Behörde) das Straferkenntnis vom 28. Dezember 1999 mit folgendem Spruch erlassen worden:
"Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd als vom Landeshauptmann für Niederösterreich ermächtigte Behörde hat Ihnen mit Bescheid vom 18.5.1989, 9-W-8557/12, einen auf § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag dahingehend erteilt, dass bis spätestens 31.12.1992 folgende Maßnahmen auf den Parzellen Nr. 641, 698/3, 702/3, 711/3 und 719, KG B, auf Ihre Kosten durchzuführen sind:
1. Die zu tief abgebaggerten Grundflächen sind mit sanitär einwandfreiem Material, vorzüglich mit anstehendem Sandmaterial aufzufüllen, wobei diese Auffüllung bis mindestens 477 m über Adria zu führen ist. Die inkludierte oberste Bodenschichte ist in einer Stärke von mindestens 20 cm mit bewuchsfähigem Material zu schütten.
2. Zur Anschüttung darf im Grundwasserschwankungsbereich, das ist bis Höhenkote 475,5, kein Material mit faulfähigen Anteilen und kein organisch belastetes Aushubmaterial verwendet werden.
3. ...
...
8. ...
Sie sind diesem Ihnen gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachgekommen, nämlich hat der Amtssachverständige für Gewässeraufsicht am 8.2.1999 festgestellt, dass auf den Parzellen Nr. 641, 698/3, 702/3, 711/3 und 719, KG B, keinerlei Veränderungen der Abbauflächen und bis auf einige nahezu geringfügige kleinräumige Niveauveränderungen keine Aufhöhung bzw. Rekultivierung im geforderten Ausmaß durchgeführt wurde.
..."
Ferner sind im Spruch des Straferkenntnisses als Übertretungsnorm der vorzitierte Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 18. Mai 1989 iVm § 138 Abs. 1 lit. a iVm § 137 Abs. 4 lit. i WRG 1959 sowie als Strafnorm § 137 Abs. 4 lit. i leg. cit. angeführt. Über den Beschwerdeführer wurde wegen der im Spruchpunkt 1. als erwiesen angenommenen Tat eine Geldstrafe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1200 Stunden) verhängt sowie der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 VStG verpflichtet, S 13.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.
In der Begründung des Straferkenntnisses führte die erstinstanzliche Behörde (u.a.) aus, dass ihr Bescheid vom 18. Mai 1989 gegenüber dem Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar sei.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2000 wurde im Spruchpunkt I. der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ("Vorwurf des Nichtauffüllens der verfahrensgegenständlichen Grundstücke bis auf Höhe 477 m über Adria, wobei die inkludierte oberste Bodenschichte in einer Stärke von mindestens 20 cm mit bewuchsfähigem Material zu schütten ist") gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge gegeben und das Strafausmaß auf S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) herabgesetzt sowie der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit S 4.000,-- bestimmt. Im Spruchpunkt II. wurde der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ("Vorwurf der Verwendung von Material mit faulfähigen Anteilen bei der Anschüttung im Grundwasserschwankungsbereich") gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben sowie in diesem Umfang das Straferkenntnis behoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei bei der Überprüfung am 8. Februar 1999 festgestellt worden, dass, von geringfügigen kleinräumigen Niveauveränderungen abgesehen, im gesamten Verpflichtungsbereich die vorgeschriebene Aufhöhung nicht vorgenommen worden sei. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei unstrittig, dass der Aufhöhungsverpflichtung nicht vollständig nachgekommen worden sei, weshalb der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung (Strafnorm § 137 Abs. 4 lit. i WRG 1959, Strafrahmen bis zu S 250.000,--) erfüllt sei. Hinsichtlich des Verschuldens bestimme § 5 Abs. 1 VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verweise, dass pro Jahr nur etwa 1.000 bis 4.000 m3 an einwandfreiem Material zur Verfügung stünden, die Gesamtkubatur des aufzuhöhenden Bereiches jedoch etwa 250.000 m3 betrüge, und er eine Auftragsbestätigung eines (namentlich angeführten) Bauunternehmens vom 15. Juni 1992 vorgelegt habe, mit dem der Auftrag bezüglich kostenloser Lieferung von Aushubmaterial bestätigt werde (wobei vom Lieferanten weder die Planierungsarbeiten durchgeführt würden, noch die Verpflichtung zur Einhaltung von behördlichen Vorschreibungen übernommen werde), so habe die belangte Behörde dazu Folgendes erwogen:
Der Beschwerdeführer habe ursprünglich konsenslos und somit rechtswidrig rund 250.000 m3 Material abgebaut und daraus resultierend im Rahmen seines Unternehmens einen entsprechenden finanziellen Vorteil gezogen. Im Rahmen der behördlich vorgeschriebenen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei er jedoch offenbar zur Wiederherstellung nur insoweit bereit, als das benötigte Material entweder überhaupt nichts koste oder nur geringe Kosten verursache. An einem regulären Materialzukauf scheine er offenbar nicht interessiert zu sein. Wenn auch mit einem Zukauf des erforderlichen Materials erhebliche finanzielle Aufwendungen verbunden seien, könne es nicht angehen, durch eine rechtswidrige Handlung einen erheblichen finanziellen Vorteil zu ziehen und bei der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nur insoweit mitzuwirken, als damit keine oder nur geringfügige Kosten verbunden seien. Offenbar sei er nicht einmal bereit, den rechtswidrig erlangten Gewinn für die Wiederherstellung zu verwenden. Die Wasserrechtsbehörde habe bei Erlassung des gewässerpolizeilichen Auftrages dem Verpflichteten eine Frist von rund 3,5 Jahren eingeräumt, und es sei nach weiteren rund 6 Jahren - von geringfügigen Ausnahmen abgesehen - dem behördlichen Auftrag noch immer nicht entsprochen worden. Es bestünden (daher) nicht die geringsten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die ihm unter Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastete Übertretung auch zu verantworten habe.
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweise, dass sich der "HGW" geändert hätte bzw. zwischenzeitig geänderte Ansichten über dessen Wert im verfahrensgegenständlichen Bereich vorlägen, verkenne er, dass der gewässerpolizeiliche Auftrag nicht pauschal auf den "HGW" verweise und somit dieser individuell in jedem Fall ermittelt werden müsse. Vielmehr würden die Höhenkoten im gewässerpolizeilichen Auftrag metermäßig exakt definiert und habe sich daher der Beschwerdeführer an diese Werte, solange der gewässerpolizeiliche Auftrag nicht abgeändert werde, zu halten.
2. Gegen den die Berufung abweisenden Teil, somit gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides, richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht als verletzt, nicht ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes gemäß WRG 1959 bestraft zu werden.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 137 Abs. 4 lit. i WRG 1959 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 90/2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht auf Abs. 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.
2.1. Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass der obgenannte Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 18. Mai 1989 rechtskräftig und damit die darin erteilten wasserpolizeilichen Aufträge vollstreckbar geworden seien. Sie bringt jedoch vor, dass die gegenständliche Grubensohle den Grundwasserspiegel erreicht habe und diese Situation der erstinstanzlichen Behörde bereits seit dem Jahre 1955 bekannt gewesen sowie toleriert worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer beim zuständigen Bundesminister einen Antrag auf Bewilligung einer Nassbaggerung eingebracht, über den bisher nicht entschieden worden sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer bisher dem behördlichen Auftrag nicht nachgekommen sei, würde eine nachträgliche Nassbaggerung diesen "Mangel" sanieren. Es wäre daher vor Erlassung des Straferkenntnisses die Entscheidung über diesen Antrag abzuwarten gewesen, zumal gemäß § 2 VVG die Behörde jeweils das gelinderste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden habe.
2.2. Entgegen dieser Beschwerdeansicht kann weder die "bloße" Antragstellung auf Bewilligung einer Nassbaggerung noch der behauptete Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde seit dem Jahre 1955 Kenntnis vom Ausmaß der Baggerung gehabt habe, dazu führen, dass der im Bescheid vom 18. Mai 1989 dem Beschwerdeführer erteilte Auftrag, bis spätestens 31. Dezember 1992 die zu tief abgebaggerten Grundflächen mit sanitär einwandfreiem Material, vorzüglich mit anstehendem Sandmaterial, bis mindestens 477 m über Adria aufzufüllen, nicht (mehr) vollstreckbar wäre. Auch existiert keine gesetzliche Vorschrift, wonach die Strafbehörde verpflichtet wäre, in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Nassbaggerung zuzuwarten, zumal die Behörden im Allgemeinen zur amtswegigen Strafverfolgung verpflichtet sind, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren7, Rz 826). Ferner kann das im § 2 Abs. 1 VVG ausgesprochene Schonungsprinzip nicht dazu herangezogen werden, von der Vollstreckung des Titelbescheides, und sei es auch nur zeitweilig, abzusehen (vgl. etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5, zu § 2 Abs. 1 VVG E 5 zitierte hg. Judikatur).
2.3. Mit der Behauptung, dass die Erfüllung des Sanierungsauftrages den wirtschaftlichen Ruin des Beschwerdeführers bedeuten würde, und dem (nicht weiter substanziierten) Vorbringen, dass das Amtssachverständigengutachten bezüglich der für den Grundwasserspiegel relevanten Höhenkoten zwischenzeitlich immer wieder revidiert worden sei, bestreitet die Beschwerde nicht die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass, von geringfügigen kleinräumigen Niveauveränderungen abgesehen, im gesamten Verpflichtungsbereich die vorgeschriebene Aufhöhung (bisher) nicht vorgenommen worden sei. Auf dem Boden dieser Feststellung begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer das Tatbild nach § 137 Abs. 4 lit. i WRG 1959 verwirklicht habe, keinen Bedenken.
3. Bei dieser Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem zufolge des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer zwei (namentlich bezeichneten) Bauunternehmen den Auftrag erteilt habe, Aushub nach Anfall in die Sandgrube einzubringen, und als Verfahrensmangel rügt, dass die zum Beweis dieser Behauptung von ihm beantragten Zeugen nicht vernommen worden seien, ist ihr zu entgegnen, dass die bloße Auftragserteilung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes noch nicht ausreicht, die Schuldlosigkeit darzutun, sondern es vielmehr auch auf die Auswahl und Beaufsichtigung des Beauftragten sowie darauf ankommt, dass der Erfüllung des Auftrags entsprechend nachgegangen wird (vgl. etwa die in Hauer/Leukauf, aaO, zu § 5 Abs. 1 VStG E 27 zitierte hg. Judikatur). Dem behaupteten Verfahrensmangel kommt daher keine Relevanz zu.
Dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer zwecks Erfüllung des Sanierungsauftrages 250.000 m3 Aufschüttungsmaterial a S 100,--/m3 erwerben müsste, was seinen wirtschaftlichen Ruin bedeuten würde, ist zu erwidern, dass - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer, der durch den (rechtswidrigen) Materialabbau einen entsprechenden finanziellen Gewinn erzielt hatte, bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mehr als 9 Jahre Zeit gehabt hat, den besagten wasserpolizeilichen Auftrag zu erfüllen - ungünstige finanzielle Verhältnisse eines Beschuldigten nicht dazu führen können, dass für ein strafbares Verhalten vom Vorliegen eines Verschuldens nicht ausgegangen werden dürfte (vgl. die in Hauer/Leukauf, aaO, zu § 5 Abs. 1 VStG E 12 zitierte hg. Judikatur).
Gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer die vorliegende Übertretung auch (subjektiv) vorwerfbar sei, bestehen daher keine Bedenken.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2001
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