VwGH 2001/05/0677

VwGH2001/05/067729.1.2002

Rechtssatz

Mangels einer gesetzlichen Beschränkung (in der jeweiligen Bauordnung) steht es einem Bauwerber frei, für ein Grundstück mehrere Baubewilligungen zu erwirken (Hinweis E 25.3.1997, 96/05/0262). Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn die heranzuziehende Bauordnung ausdrücklich andere Regelungen trifft (vgl. § 9 Abs. 7 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes, die dem E 30.6.1994, 93/06/0147, zu Grunde lag). Da weder die NÖ BauO 1976 noch die NÖ BauO 1996 eine der zitierten Bestimmung des Salzburger Baupolizeigesetzes vergleichbare Regelung enthält, stand es der Bauwerberin frei, für dasselbe Grundstück parallel mehrere Baubewilligungen zu beantragen, ohne dass durch eine spätere Einreichung eine frühere Einreichung als gegenstandslos zu betrachten wäre. Es steht dem Bauwerber aber nicht nur frei, für ein Grundstück mehrere inhaltlich von einander abweichende Baugesuche einzureichen. Mangels einer Vorschrift, wonach ein späteres Baugesuch an die Stelle eines früheren tritt bzw. das frühere Baugesuch als gegenstandslos zu betrachten ist, bleibt es dem Bauwerber grundsätzlich auch unbenommen, im Fall einer Änderung der Rechtslage ein inhaltlich gleich lautendes Baugesuch durch eine neue Einreichung dem neuen Rechtsregime zu unterstellen, ohne dass dadurch das erste Gesuch als zurückgezogen anzusehen ist.

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Niederösterreich — L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich — L82000 Bauordnung — L82003 Bauordnung Niederösterreich — Baubewilligung BauRallg6

 

Normen

BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1996 §23;
BauRallg;

Dokumentnummer

JWR_2001050677_20020129X01

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