VwGH 2001/05/0154

VwGH2001/05/01544.9.2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0172 E 20. Juni 1995 RS 8

Stammrechtssatz

Die Wortfolge "die der Dachfläche entsprechenden Giebelflächen" in § 81 Abs 2 letzter Satz Wr BauO ist nicht so auszulegen, daß nur eine tatsächliche, von der vorhandenen Dachform gebildete Giebelfläche außer Betracht zu bleiben hat (in diesem Fall hätte der Gesetzgeber die Regelung in diesem Sinn treffen müssen), sondern eine gedachte Giebelfläche, die innerhalb der zulässigen Dachform möglich ist.

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Wien — L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien — L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien — L82009 Bauordnung Wien

 

Normen

BauO Wr §81 Abs2;

Dokumentnummer

JWR_2001050154_20010904X02

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte