Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. April 2000, mit dem der beschwerdeführenden Partei ihre Gewerbeberechtigung für ein näher bezeichnetes Gewerbe entzogen worden ist, als verspätet zurückgewiesen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid sei laut dem in den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Rückschein am 21. April 2000 an eine von der beschwerdeführenden Partei gegenüber der Post zur Empfangnahme einer solchen Sendung bevollmächtigte Person zugestellt worden. Die vorliegende Berufung sei erst am 9. Mai 2000, somit nach Ablauf der gemäß § 63 Abs. 5 AVG vorgeschriebenen Berufungsfrist von zwei Wochen, die mit Ablauf des 5. Mai 2000 geendet habe, zur Post gegeben worden. Der beschwerdeführenden Partei sei im Berufungsverfahren mit Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 2. Juni 2000 die Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist zur Stellungnahme vorgehalten worden. Die beschwerdeführende Partei habe hierauf mit Eingabe vom 20. Juni 2000 den Antrag gestellt, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. Von der beschwerdeführenden Partei sei sohin die Versäumung der Berufungsfrist nicht bestritten worden. Die vorliegende Berufung habe demnach als verspätet zurückgewiesen werden müssen, zumal mit dem unter einem ergehenden Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht stattgegeben worden sei (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/04/0246).
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 12. Dezember 2001, B 1603/01 und Folgezahl ab; antragsgemäß wurde die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Nach § 66 Abs. 4 leg. cit. hat außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei vermeint, es liege "eindeutig eine Verletzung von Verfahrensvorschriften des Verwaltungsrechtes vor", weil mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. Juni 2000 eine "Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist nicht konstatiert worden ist", sondern lediglich mitgeteilt worden sei, dass nach der Aktenlage die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen eingebracht worden sei und zum Erfordernis der Rechtzeitigkeit der Berufung Stellung genommen werden möge.
Inwieweit damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden soll, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Hat doch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsmittelbehörde das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist ausgeht, diese Feststellung aber dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, 2. Auflage, 1260, referierte hg. Rechtsprechung). Nichts anderes hat aber die belangte Behörde getan. Im Übrigen enthält die Beschwerde kein (substanzielles) Vorbringen, weshalb die belangte Behörde nicht davon ausgehen hätte dürfen, die Berufung sei verspätet eingebracht worden. Verfahrensmängel können aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, d. h. wenn die belangte Behörde unter Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels von der Beschwerde darzutun ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 3. April 2002
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