Normen
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art14 idF 32000R0609;
32000R0609 Nov-31994R3298 Art1 Z5;
EURallg;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art14 idF 32000R0609;
32000R0609 Nov-31994R3298 Art1 Z5;
EURallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Feber 2001, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 5. Dezember 2000 als unbegründet abgewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Fahrer eines in Deutschland zugelassenen Lastkraftfahrzeuges eine Transitfahrt von Deutschland über Österreich nach Ungarn durchgeführt und hiebei, was bei der Ausreisekontrolle in Nickelsdorf am 21. Juli 1999 um
17.45 Uhr festgestellt worden sei, weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten (Ökokarte) mitgeführt und es sei auch kein Umweltdatenträger, der die automatische Abbuchung der Ökopunkte ermöglicht hätte, benutzt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung des § 23 Abs. 1 Z. 8 GüterbefG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Die belangte Behörde ging nach der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer von einem namentlich genannten Transportunternehmer eingesetzt gewesen sei, um mit dem von ihm gelenkten Lkw aus Deutschland stammende Güter nach Ungarn zu transportieren. Bei der Ausreisekontrolle am 21. Juli 1999 sei er wegen Verletzung der Ökopunktepflicht beanstandet worden. Im Lkw sei zwar ein Ecotag eingebaut gewesen, bei der Kontrolle sei aber festgestellt worden, dass keine Transitdeklaration vorgelegen sei und der Beschwerdeführer auch keine Ökokarte mitgeführt habe. Aus den Kopien von Frachtpapieren und den Papieren, die der Beschwerdeführer bei der Grenzkontrolle vorgelegt habe, habe sich nur der Frächter, der deutsche Beladeort und der ungarische Entladeort ergeben, jedoch kein Hinweis betreffend eine vollständige Umladung in Österreich. Auf dem Frachtpapier betreffend "Materialien für die Herstellung von Zelten aus synthetischen Chemiefasern" und "Polsterstoff bzw. Nähzubehör" sei das Kennzeichen des Lastkraftfahrzeuges eingetragen gewesen, der vom Beschwerdeführer auch bei der Ausreise gelenkt worden sei. Ein zweiter Frachtbrief betreffend "verschiedene Wohnwagenteile" habe keine Angaben polizeilicher Kennzeichen enthalten. Lediglich aus der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgelegten Kopie des Frachtbriefs betreffend die "Wohnwagenteile" sei eine Umladung ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe somit mit derselben Transporteinheit eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich durchgeführt, sodass keine ökopunktefreie Fahrt vorgelegen sei. Selbst wenn man das vom Beschwerdeführer behauptete "komplette Umladen" in Ulrichsberg als Absetzen und Aufnehmen einer vollständigen Ladung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission vom 21. März 2000 (in Kraft getreten am 11. April 2000) werten wollte, sei diese Norm für den Beschwerdeführer nicht günstiger als die zum Zeitpunkt der Tat geltende Rechtslage, weil nur dann eine ökopunktebefreite Fahrt vorliege, wenn Nachweisunterlagen betreffend das Absetzen und Aufnehmen einer vollständigen Ladung mitgeführt würden, was im Anlassfall nicht zugetroffen habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder
b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder
c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."
Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Verordnung ordnet an, dass, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet wird. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, dass sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden.
Der Beschwerdeführer führt gegen den angefochtenen Bescheid an, dass die belangte Behörde primär davon ausgegangen sei, dass keine vollständige Umladung der Ladung in Österreich stattgefunden habe, sondern ein größenmäßig vernachlässigbarer kleinerer Teil der Ladung nicht umgeladen worden sei. Hätte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung abgehalten, hätte der Beschwerdeführer in seiner Parteienaussage und überdies durch andere "entsprechende Beweisanträge" die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens unter Beweis stellen können, weshalb sich die Straflosigkeit seines Verhaltens erwiesen hätte. Mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" sei nämlich davon auszugehen, dass auch der kleinere Teil der Ladung in Österreich (Ulrichsberg) umgeladen worden sei, weshalb von einer vollständigen Umladung auszugehen sei. Dies sei im Hinblick auf den Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission von Bedeutung, hätte doch die belangte Behörde die für den Beschwerdeführer günstigere Norm anwenden müssen. Auf Grund der vollständigen Umladung habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass keine Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten bestanden habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde im Spruch eine falsche Tatzeit aufgenommen, weil nach der Anzeige die Zollkontrolle um 17.45 Uhr durchgeführt worden sei, die Überprüfung nach dem Kontrollzertifikat allerdings erst um
17.57 Uhr erfolgt sei.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:
Mit der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission vom 21. März 2000 wurde die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 abgeändert; diese Abänderung trat am 11. April 2000 in Kraft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0265). Das Inkrafttreten einer für den Beschwerdeführer günstigeren Rechtslage bis spätestens zum Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (vgl. § 1 Abs. 2 VStG) wäre im vorliegenden Fall im Hinblick auf das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 5. Dezember 2000 zwar beachtlich, dennoch ist für den Beschwerdeführer aus seinem diesbezüglichen Argument nichts gewonnen:
Artikel 14 in der Fassung der genannten Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission hat folgenden Wortlaut:
"Artikel 14.
Eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ist ungeachtet der Strecke, über die die Einreise des Fahrzeuges nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit."
Diese Bestimmung enthält somit zwei Voraussetzungen, unter denen die Fahrt von der Entrichtung der Ökopunkte befreit ist, nämlich dass mit dem Fahrzeug eine vollständige Ladung in Österreich abgesetzt oder aufgenommen wird und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden. Selbst wenn man somit nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers davon ausginge, dass die Fracht vollständig in Österreich "umgeladen" worden sei, reicht dies allein noch nicht aus, sondern ist es darüber hinaus nach der dargestellten Bestimmung erforderlich, dass darüber im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden. Dass dies der Fall gewesen wäre, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Derart vermag er es auch nicht, einen relevanten Verfahrensmangel im Hinblick auf die von der belangten Behörde unterlassene mündliche Verhandlung aufzuzeigen, denn der Beschwerdeführer behauptet nicht, er hätte durch konkrete Beweise, deren Aufnahme durch die Unterlassung der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sei, dartun können, er habe im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen über ein Absetzen oder Aufnehmen der vollständigen Ladung mitgeführt. Es ist daher die noch vor der Fällung des Straferkenntnisses erster Instanz in Kraft getretene Rechtsnorm nicht als für den Beschwerdeführer günstiger anzusehen, weshalb die belangte Behörde zu Recht die aus dem Spruch ersichtliche Rechtslage angewendet hat.
Insoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 44a (Z. 1) VStG die in den Spruch aufgenommene Tatzeit rügt, ist ihm zu entgegnen, dass das Tatgeschehen in der Zusammenschau von Tatzeit und Tatort und insbesondere der Darstellung der Fahrt als "Transitfahrt" durch Österreich einwandfrei nachvollziehbar ist und kein Anhaltspunkt dafür erkannt werden kann, der Beschwerdeführer wäre hinsichtlich der Tatzeit in seinen Verteidigungsrechten beschränkt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt.
Insoweit der Beschwerdeführer schließlich meint, er habe davon ausgehen können, dass keine Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten bestehe, und es falle ihm kein Sorgfaltsverstoss zur Last, ist ihm zu entgegnen, dass das hier in Rede stehende Delikt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG darstellt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0265), der Beschwerdeführer jedoch kein zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet hat.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35
Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2001
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