Normen
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 47,74 und dem Bund in der Höhe von EUR 334,16 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Melk (kurz: BH) vom 3. November 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, eine Übertretung der StVO sowie sieben weitere Übertretungen von kraftfahrrechtlichen Vorschriften begangen zu haben, weshalb über ihn entsprechende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2000 stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis, es habe mangels Abgabestelle an der in der Zustellverfügung genannten Anschrift keine gesetzmäßigen Zustellung der Strafverfügung stattgefunden, den Antrag, die Strafverfügung vom 3. November 1999 neuerlich zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertreter zuzustellen.
Mit Bescheid vom 22. Jänner 2001 wies die BH diesen Antrag ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2001 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, der es jedoch aus folgenden Gründen an der Berechtigung zu ihrer Erhebung mangelt:
In der Beschwerde wird als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) die "Verletzung des gewährleisteten Rechtes auf gesetzeskonforme Zustellung eines Bescheides" angeführt. Aus dem Beschwerdevorbringen ist zu ersehen, dass sich der Beschwerdeführer damit in einem Recht auf Zustellung der Strafverfügung vom 3. November 1999 als verletzt erachtet.
Durch diese vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich demnach darauf zu beschränken, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer damit behauptet (vgl. den hg. Beschluss vom 3. Mai 2000, Zl. 2000/03/0029).
Stand dem Beschwerdeführer aber das von ihm durch den angefochtenen Bescheid als verletzt behauptete, subjektivöffentliche Recht an der von ihm angestrebten Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht zu, sodass sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, kann er durch eine negative meritorische Erledigung seines Antrages in keinen Rechten verletzt werden. In einem solchen Fall ist die Beschwerde wegen des Fehlens der Möglichkeit einer Rechtsverletzung zurückzuweisen (vgl.
neuerlich den vorzitierten hg. Beschluss vom 3. Mai 2000).
Eine derartige Konstellation ist auch im vorliegenden Fall
gegeben:
Dem Beschwerdeführer steht ein subjektiv-öffentliches Recht
auf Zustellung der Strafverfügung nicht zu, zumal dies im Ergebnis auf ein nicht bestehendes subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers auf Bestrafung hinausliefe. Sein Antrag auf Zustellung der Strafverfügung wäre daher zurück-, statt - wie von der belangten Behörde im Instanzenzug ausgesprochen - abzuweisen gewesen.
Da der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihm gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bestimmt bezeichneten Recht verletzt worden sein konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Hinsichtlich der Aufteilung der Auferlegung des Aufwandersatzes im Verhältnis von einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu sieben Übertretungen des Kraftfahrgesetzes wird auf das hg. Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0032, verwiesen.
Wien, am 4. Juni 2004
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