VwGH 2001/02/0054

VwGH2001/02/005419.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Februar 2001, Zl. UVS- 01/52/6716/2000-14, betreffend Festnahme und Schubhaft (mitbeteiligte Partei: JG, geboren 1979, in S, Slowakei, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Wien XVI, Huttengasse 71-75), zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §61;
FrG 1997 §74;
FrG 1997 §61;
FrG 1997 §74;

 

Spruch:

Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang, sohin soweit der Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Juli 2000, sowie die Anhaltung der Mitbeteiligten in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, einschließlich des Kostenspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 2001 wurde die an diese gerichtete Beschwerde der Mitbeteiligten, soweit sie sich gegen die am 17. Juli 2000 erfolgte Festnahme richtete, unter Berufung auf § 73 Abs. 1, 2 und 4 FrG als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde dieser Beschwerde Folge gegeben und der Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Juli 2000 sowie die Anhaltung der Mitbeteiligten in Schubhaft vom 17. Juli 2000, 19.45 Uhr, bis 20. Juli 2000 für rechtswidrig erklärt; weiters wurde der Bund gegenüber der Mitbeteiligten zum Kostenersatz verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 74 FrG gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen.

Zunächst ist klar zu stellen, dass sich die vorliegende Beschwerde ungeachtet des Antrages, den angefochtenen Bescheid "im vollen Umfang" aufzuheben, ihrem Inhalt nach nicht gegen die Abweisung der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde in Hinsicht auf die Festnahme der Mitbeteiligten richtet.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides - soweit damit der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge gegeben wurde - lässt sich dahin zusammenfassen, die Schubhaft (samt Schubhaftbescheid) sei auf Grund der Ausreisewilligkeit der Mitbeteiligten rechtswidrig gewesen. Die Mitbeteiligte sei nicht nur bereits vor ihrer Betretung (wegen des Verdachtes einer illegalen Beschäftigung im Sinne des AuslBG) gewillt gewesen, noch am selben Tag das Bundesgebiet zu verlassen, sondern habe diesen Umstand bereits zu Beginn der Amtshandlung bekannt gegeben. Damit sei auch die Feststellung unerheblich, ob die Mitbeteiligte am 17. Juli 2000 tatsächlich einer solchen Beschäftigung nachgegangen sei und sei es somit auch entbehrlich gewesen, in diesem Zusammenhang angebotene Beweise aufzunehmen.

Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt:

Aus dem zitierten Schubhaftbescheid ist zu entnehmen, dass die Schubhaft unter anderem zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes verhängt wurde. Da die Schubhaft (u.a.) dazu dient, dass sich Fremde einem ihnen geltenden behördlichen Verfahren nicht entziehen können (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1994, VfSlg. 13821) ist es rechtlich unerheblich, ob der Fremde "freiwillig" das Bundesgebiet verlassen will, liegt es doch auf der Hand, dass es in der Regel nicht möglich sein wird, mit dem im Ausland befindlichen Fremden ein ordnungsgemäßes Verfahren - welches allenfalls auch eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen beinhaltet - zu führen. Damit geht auch der Hinweis der belangten Behörde, dem Fremden könne gemäß § 10 Zustellgesetz der Auftrag erteilt werden, einen "Zustellungsbevollmächtigten" namhaft zu machen, fehl.

Der Bescheid ist daher im angefochtenen Umfang (einschließlich des Kostenspruches) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führt.

Zur Klarstellung sei für das fortgesetzte Verfahren bemerkt: Wohl wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Februar 2001, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Mitbeteiligte, mit hg. Erkenntnis vom 18. September 2001, Zl. 2001/18/0078, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Anordnung der Schubhaft setzt allerdings nicht die Gewissheit, dass ein Aufenthaltsverbot verhängt werde, voraus; vielmehr genügt hiefür bereits die berechtigte Annahme der Möglichkeit der Verhängung eines solchen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2003, Zl. 2001/02/0035).

Wien, am 19. Dezember 2003

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