VwGH 2001/01/0556

VwGH2001/01/055611.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde der am 5. April 1975 geborenen A O in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen die Steiermärkische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art132;
StbG 1985 §6 Abs1 Z2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §36 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer am 14. Dezember 2001 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde vor, sie habe am 22. Februar 2001 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der Steiermärkischen Landesregierung (der belangten Behörde) beantragt, die jedoch untätig geblieben sei und nicht entschieden habe.

Mit hg. Verfügung vom 19. Dezember 2001 wurde über diese Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 4. Jänner 2002 zugestellt.

Am 8. April 2002 übermittelte die belangte Behörde im Wege der Telekopie eine von ihr mit der Beschwerdeführerin am 5. April 2002 aufgenommene Niederschrift, in der sie u.a. angab, nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen und des ermittelten Sachverhaltes den Entschluss gefasst zu haben, ihr Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zurückzuziehen.

Mit Verfügung vom 11. April 2002 wurde die Beschwerdeführerin - ergebnislos - um Stellungnahme binnen Frist zur Mitteilung der belangten Behörde vom 8. April 2002 ersucht.

Durch die Zurückziehung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist die mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemachte Pflicht zur Entscheidung über diesen Antrag weggefallen. Fällt die Entscheidungspflicht nach Einbringung der Säumnisbeschwerde - innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG oder danach - in anderer Weise als durch ihre Erfüllung (durch Nachholung der versäumten Entscheidung) weg, ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0395, mwN).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Ein Kostenzuspruch hat im vorliegenden Fall schon im Hinblick darauf zu unterbleiben, dass die belangte Behörde keinen darauf abzielenden Antrag gestellt hat.

Wien, am 11. Juni 2002

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