Spruch:
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Neben dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde ebenfalls am 22. August 2000 unter derselben Geschäftszahl im Instanzenzug gegen den Beschwerdeführer einen weiteren Bescheid, welcher jedoch den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 12. Jänner 2000 bis 2. März 2000 betraf.
Am 7. September 2000 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Neunkirchen einen Protokollarantrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Rechtsanwaltes. In diesem Antrag heißt es:
"Ich beabsichtige, beim Verwaltungsgerichtshof auf Grund des umseitig angegebenen Sachverhalts die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 22.08.2000 einzubringen."
Unter Sachverhalt heißt es:
"Ich verweise auf den in Kopie beiliegenden Bescheid des AMS Neunkirchen vom 02.03.2000 und des AMS NÖ vom 22.08.2000."
Dem vom Bezirksgericht Neunkirchen dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Protokollarantrag war lediglich ein Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2000 beigeschlossen, nämlich jener, der den Zeitraum vom 12. Jänner 2000 bis 2. März 2000 betraf. Demgegenüber war der hier angefochtene, den Zeitraum 13. März 2000 bis 7. Mai 2000 betreffende Bescheid nicht beigeschlossen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2000, Zl. VH 2000/19/0025-2, wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Verfahrenshilfe "gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 22. August 2000, Zl. LGS NÖ/JUR/12181/2000, betreffend Arbeitslosengeld", im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes und der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung von Stempelgebühren und der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG bewilligt. Dieser Bewilligungsbeschluss wurde dem Verfahrenshelfer am 2. Oktober 2000 zugestellt. Ihm war der ursprünglich vom Beschwerdeführer seinem Protokollarantrag beigelegte Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2000, betreffend Arbeitslosengeld für den Zeitraum 12. Jänner 2000 bis 2. März 2000, angeschlossen.
Der Verfahrenshelfer brachte daraufhin namens des Beschwerdeführers sowohl die vorliegende Beschwerde als auch eine zur hg. Zl. 2000/19/0150 protokollierte Beschwerde gegen den dem Verfahrenshilfebewilligungsbeschluss beigeschlossenen Bescheid vom 22. August 2000 betreffend den Zeitraum 12. Jänner 2000 bis 2. März 2000 ein.
Mit Verfügung vom 15. November 2000 hielt der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Verfahrenshelfer, den gegenständlichen Sachverhalt vor und brachte zum Ausdruck, er gehe derzeit davon aus, dass sich der Antrag des Beschwerdeführers und die Zuerkennung der Verfahrenshilfe ausschließlich auf den zur hg. Zl. 2000/19/0150 angefochtenen Bescheid betreffend den Zeitraum 12. Jänner 2000 bis 2. März 2000 bezogen habe.
Zu diesem Vorhalt äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.
Der Protokollarantrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bezog sich nach seinem klaren Wortlaut auf einen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2000. Auch war dem dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Antrag bloß ein Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2000 beigeschlossen, nämlich jener, der den Zeitraum vom 12. Jänner 2000 bis 2. März 2000 betraf.
Demnach war der Antrag des Beschwerdeführers dahingehend zu deuten, dass er auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (ausschließlich) gegen den dem Antrag beigeschlossenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2000, welcher den Zeitraum vom 12. Jänner 2000 bis 2. März 2000 betraf, gerichtet war.
Indem der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe gegen "den Bescheid" der belangten Behörde vom 22. August 2000 zur genannten Geschäftszahl bewilligte und diesem Bewilligungsbeschluss eine Kopie des vom Beschwerdeführer allein vorgelegten Bescheides betreffend den Zeitraum 12. Jänner 2000 bis 2. März 2000 anschloss, brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass die Verfahrenshilfe (ausschließlich) zur Einbringung einer Beschwerde gegen den der Bewilligung beigeschlossenen letztgenannten Bescheid erteilt wird.
Dafür, dass auch die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den hier angefochtenen, dem Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt der Entscheidung gar nicht vorgelegten Bescheid erteilt werden sollte, ergeben sich aus dem Bewilligungsbeschluss vom 18. September 2000 keine Anhaltspunkte.
Damit fehlt es aber dem unter unzutreffender Berufung auf seine Eigenschaft als Verfahrenshelfer in diesem Verfahren einschreitenden Rechtsanwalt an der Legitimation, die Beschwerde namens des Beschwerdeführers zu erheben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 16. Februar 2001
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