VwGH 2000/16/0723

VwGH2000/16/072315.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, Pirmoserstraße 5, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 6. September 2000, Zl MD-VfR-A 8 und 9/99, betreffend Haftung für Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie die Haftung für Dienstgeberabgabe betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Begründung

Zu dem dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Sachverhalt wird auf das hg zur Haftung des Beschwerdeführers für Kommunalsteuer der Inntal-Bagger GmbH ergangene Erkenntnis vom 28. April 1999, Zl 98/13/0074, verwiesen. In weiterer Folge erging das hg Erkenntnis vom 30. April 1999, Zl 98/16/0130, zur Haftung für Dienstgeberabgabe.

Mit dem erstgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insbesondere deswegen aufgehoben, weil sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen nicht auseinandergesetzt hatte, der Beschwerdeführer habe ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuldigkeiten zum 15. Dezember 1995 bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (11. April 1996) deswegen nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot aller Verbindlichkeiten verstoßen, weil danach überhaupt keine Verbindlichkeiten mehr bezahlt worden seien.

Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis darüber vorzulegen, dass ab dem 15. Dezember 1995 Löhne und Gehälter nicht mehr ausbezahlt worden seien.

In einem das Insolvenzverfahren der oben angeführten GmbH eingehend schildernden Schriftsatz vom 6. März 2000 wurde die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe den Abgabengläubiger nur um eine Quote von maximal 4,49 % geschmälert. In der Eingabe wurden die zwischen 15. Dezember 1995 und 11. April 1996 geleisteten Banküberweisungen im Einzelnen dargestellt. Die Summe dieser Banküberweisungen machte S 2,865.931,87 aus. Dazu kamen Kassenauszahlungen in Höhe von zusammen S 100.722,53.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung neuerlich abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde insbesondere auf die zuletzt bezeichneten, nach dem 15. Dezember 1995 getätigten Zahlungen unter anderem für Löhne, Gehälter aber auch für Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeiern, verwiesen, während ab diesem Zeitpunkt keinerlei Abgabenschuldigkeiten entrichtet worden seien.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer insbesondere in seinem Recht verletzt, für die ausständigen Abgaben der Inntal-Bagger GmbH nur anteilsmäßig entsprechend dem von ihm verursachten Ausfall und abzüglich der nicht geltend gemachten Konkursquote persönlich zu haften.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7 Abs 1 WAO haften die in den §§ 54 ff WAO bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretenen auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 19. Februar 1997, Zl 96/13/0079, mit Hinweis auf zahlreiche weitere hg Erkenntnisse).

Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, er hafte nur quotenmäßig für den Betrag, der "bei rechtmäßigem Alternativverhalten" auf sämtliche Gläubiger aufzuteilen gewesen wäre, steht demgegenüber mit dem Gesetz nicht im Einklang. Während der Beschwerdeführer in dem zum Vorerkenntnis führenden Verfahren noch wahrheitswidrig behauptet hatte, es seien nach dem 15. Dezember 1995 überhaupt keine Verbindlichkeiten mehr bezahlt worden, hat er im fortgesetzten Verfahren auf entsprechendes Befragen zugestanden, dass im maßgeblichen Zeitraum Zahlungen an verschiedene Gläubiger in Höhe von nahezu drei Millionen S geleistet worden sind. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde wurden in diesem Zeitraum keinerlei Abgabenschuldigkeiten entrichtet. Damit konnte aber die belangte Behörde zutreffend von einem Verschulden des Beschwerdeführers an der Nichtentrichtung der in Rede stehenden Abgaben ausgehen, sodass er für die Abgaben, und zwar wie ausgeführt in voller Höhe, zur Haftung heranzuziehen war.

Soweit der Beschwerdeführer - auch unter dem Gesichtspunkt der Ermessensübung - geltend macht, die Abgabenforderung sei vom Abgabengläubiger im Konkursverfahren nicht angemeldet worden, verkennt er, dass nach § 7 Abs 1 WAO für die Heranziehung des Vertreters des Abgabepflichtigen zur Haftung - in voller Höhe - bereits hinreicht, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, wobei der Gesetzgeber beispielhaft auf den Fall der Konkurseröffnung verweist. Dass im Beschwerdefall die Einhebung der Abgaben auf erhebliche Schwierigkeiten gestoßen ist, steht jedoch außer jedem Zweifel.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung bleibt der die Haftung für Kommunalsteuer betreffenden Entscheidung vorbehalten.

Wien, am 15. März 2001

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