VwGH 2000/16/0304

VwGH2000/16/030427.4.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Hubert Reich-Rohrwig Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in Wien VII, Seidengasse 45, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom15. Februar 2000, GZ RV 814-09/11/99, betreffend Rechtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §16 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs2;
GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §16 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt, schlossen der Beschwerdeführer und Dr. R. am 9. April 1998 einen Mietvertrag über eine bestimmt bezeichnete Wohnung auf die Dauer von zwei Jahren. In der Vertragsurkunde waren der Mietgegenstand, die Mietdauer und "Sonstiges" näher beschrieben. Weiters wurde in der Urkunde ausgeführt, der vereinbarte Mietzins sei jeweils monatlich im Voraus auf das vom Vermieter bekanntzugebende Bankkonto zu überweisen und inkludiere die Hausbetriebskosten sowie 10 % Umsatzsteuer. Auf Grund der kurzen Mietdauer werde auf eine Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex 1996 verzichtet.

Nach einem entsprechenden Vorhalt des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wurde mit einem ergänzenden Schreiben vom 23. Februar 1999 bekannt gegeben, dass der Mietzins einschließlich Betriebskosten und Umsatzsteuer S 16.500,-- betrage.

In der Berufung gegen den hierauf erlassenen Gebührenbescheid wurde die Auffassung vertreten, eine Gebührenpflicht werde nicht ausgelöst, wenn der Mietzins in der Vertragsurkunde nicht benannt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat unter Hinweis auf die Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Gebührenpflicht die Bemessungsgrundlage in der Vertragsurkunde nicht enthalten sein müsse.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, keine Gebühr vorgeschrieben zu bekommen, wenn die über den Vertrag errichtete Urkunde nicht alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 15 Abs. 1 GebG 1957 sind Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird. Für die Festsetzung der Gebühren ist gemäß § 17 Abs. 1 GebG der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird gemäß Abs. 2 der letztgenannten Gesetzesstelle bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, es sei für die Entstehung der Gebührenschuld nicht erforderlich, dass die Bemessungsgrundlage für die Gebühr in der Urkunde über das Rechtsgeschäft genannt wird (vgl das hg Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl 92/16/0130, mwH). Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 9. Mai 1974, Zl 1913/73, Slg. Nr. 4684 (F), ebenfalls zu einem Bestandvertrag mit ähnlichen Beschwerdeeinwendungen wie im nunmehrigen Beschwerdefall befasst. Der Gerichtshof ging davon aus, dass der Bestandvertrag durch die Urkunde, in der unter anderem die Bezeichnung des in Bestand gegebenen Objektes, Abreden über Vertragsdauer und die Zahlungsmodalitäten enthalten waren, beweiskräftig festgehalten worden war. Waren also in der Urkunde alle für einen Bestandvertrag notwendigen Elemente mit Ausnahme der ziffernmäßigen Höhe des Bestandzinses angeführt, so genügte dies, um die Gebührenpflicht zu begründen. Die Ausführungen in der nunmehr vorliegenden Beschwerde können den Verwaltungsgerichtshof nicht veranlassen, von dieser Auffassung abzugehen. Demgegenüber konnten die hg Erkenntnisse vom 26. Juni 1957, Zl 2532/56, Slg. Nr. 1672 (F) und vom 9. Dezember 1959, Zl. 1548/59, Slg. Nr. 2132 (F), den Beschwerdestandpunkt nicht stützen, weil sie zu völlig anders gelagerten Sachverhalten ergangen sind.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. April 2000

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