VwGH 2000/16/0038

VwGH2000/16/003821.12.2000

Rechtssatz

Der Anspruch des Bundes auf die Gerichtsgebühr entsteht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher gem § 2 Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung. Eine erst nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt geschaffene Voraussetzung einer Gebührenbefreiung bringt nach ständiger Rechtsprechung die bereits entstandene Gebührenschuld nicht mehr zum Erlöschen (Hinweis E 18. August 1994, 94/16/0168).

Normen

GGG 1984 §2 Z4;
WFG 1984 §53 Abs3 idF 1990/460;

Dokumentnummer

JWR_2000160038_20001221X01

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