Normen
GGG 1984 §2 Z4;
WFG 1984 §53 Abs3 idF 1990/460;
Dokumentnummer
JWR_2000160038_20001221X01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der Anspruch des Bundes auf die Gerichtsgebühr entsteht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher gem § 2 Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung. Eine erst nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt geschaffene Voraussetzung einer Gebührenbefreiung bringt nach ständiger Rechtsprechung die bereits entstandene Gebührenschuld nicht mehr zum Erlöschen (Hinweis E 18. August 1994, 94/16/0168).
Normen
GGG 1984 §2 Z4;
WFG 1984 §53 Abs3 idF 1990/460;
JWR_2000160038_20001221X01
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