VwGH 2000/15/0095

VwGH2000/15/009514.12.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über den Antrag des MP in T, vertreten durch Dr. Bernd Brunner, Rechtsanwalt in Tulln, Karlsgasse 12, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 25. November 1999, 98/15/0081, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §69 Abs1 Z2;
BAO §303 Abs1 litb;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45;
AVG §69 Abs1 Z2;
BAO §303 Abs1 litb;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 25. November 1999, 98/15/0081 - 12, hat der Verwaltungsgerichtshof über eine Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII A) vom 30. März 1998, Zlen. GA 17-95/4030/04, RV/159-17/04/97, betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1984 und 1985, Einkommensteuer für die Jahre 1982 bis 1987, Umsatzsteuer für die Jahre 1982 bis 1987, Gewerbesteuer für die Jahre 1982 bis 1987, sowie Endgültigerklärung der Einkommensteuer für die Jahre 1986 und 1987 dahingehend entschieden, dass die Beschwerde, soweit sie die Gewerbesteuer für die Jahre 1982, 1983, 1984 und 1987 betrifft, zurückgewiesen, der angefochtene Bescheid, soweit er über die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1982 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Rechtsvertreter im damaligen Beschwerdeverfahren laut Rückschein am 13. Dezember 1999 zugestellt.

In einem vom Antragsteller persönlich am 14. Juni 2000 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schriftsatz nahm dieser Bezug auf den oben erwähnten Bescheid und das dazu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Es wurde der Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge "in Stattgebung meiner Beschwerde die bekämpfte Berufungsentscheidung als auch das, auf Grund unvollständiger Sachverhaltsdarstellung der Abgabenbehörden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Gesetzen, inklusive der im Verfahren ergangenen Bescheide, aufheben". Unter einem wurde die "Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt. Inhaltlich läuft der in "Sachverhalt", "Beschwerdepunkte" und "Anträge" gegliederte Schriftsatz auf eine angestrebte Revision des mit dem Erkenntnis vom 25. November 1999 abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinaus.

Nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens wurde von dem mittlerweile als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt das Vorbringen des Antragstellers mit einem Schriftsatz vom 9. Oktober 2000 dahingehend konkretisiert, dass dieses auch als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu verstehen sei. Im Mängelbehebungsschriftsatz wurde unter Wiedervorlage des "Beschwerdeschriftsatzes" vom 14. Juni 2000 beantragt, "das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wieder aufzunehmen und den ursprünglich angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30.3.1998, GZ GA 17- 95//4030/04, RV/159-17/04/97 *** St.Nr. : 262/6757 aufzuheben, soweit meinen Berufungen nicht ohnedies Folge gegeben wurde".

Der Verwaltungsgerichtshof geht damit davon aus, dass das Vorbringen des Antragstellers insgesamt als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 VwGG zu werten ist (einer neuerlichen - gesonderten - Beschwerdeerhebung stünde jedenfalls das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen).

Der Antragsteller bringt vor, auf Grund der unmittelbar vor Einbringung des Schriftsatzes vom 14. Juni 2000 "wieder aufgetauchten Schuldscheine und Pfandbestellungsurkunden, welche original vorgelegt werden, lässt sich darstellen, dass der Beschwerdeführer seine Ausgaben über die damit nachzuweisenden Kreditfinanzierungen sowie der 'Aktiveinkommen' der Ehegattin bewältigen konnte", sodass keine Grundlage bestanden habe, ein zusätzliches Einkommen aus Gewerbebetrieb hinzuzuschätzen. Die Behörde habe - wie nun durch die vorliegenden Krediturkunden nachgewiesen werden könne - zu Unrecht angenommen, dass die Kreditaufnahme während der Bauzeit des Hauses erfolgt sei. Der Antragsteller habe auch im vorangegangenen Verfahren bzw. im gesamten Verfahren vor den Finanzbehörden stets entsprechende Beweisanträge gestellt, welchen jedoch nicht stattgegeben worden sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem oben zitierten Vorerkenntnis das Parteiengehör nicht ausreichend berücksichtigt und könne durch die nun hervorgekommenen Schuldscheine und Pfandbestellungsurkunden die Richtigkeit der Behauptungen des Antragstellers, welche schon im vorangegangenen Verfahren geltend gemacht worden seien, bewiesen werden, sodass der "Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 Zif. 4 VwGG vorliegt".

Mit diesem Vorbringen verkennt der Antragsteller - abgesehen davon, dass die Angaben "unmittelbar vor Einbringung des Schriftsatzes" jedenfalls auch zur Prüfung der Frist des § 45 Abs. 2 VwGG nicht ausreichten - das Institut der Wiederaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Einen Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kennt das VwGG nicht (ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattetes Vorbringen über nach Ergehen des angefochtenen Bescheides hervorgekommene Unterlagen unterläge auch dem Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG). Neue Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf den Sachverhalt beziehen, können nur unter Umständen einen Wiederaufnahmegrund im Verwaltungsverfahren bilden (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1998, 98/07/0017). Es ist auch ansonsten nicht erkennbar, warum die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG gegeben sein könnten. Sollte mit dem Vorbringen des Antragstellers gemeint sein, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der Durchführung der im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen, ginge dies schon - abgesehen davon, dass der Antragsteller gar nicht konkret behauptet, die Voraussetzungen zum Absehen von der Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG wären nicht vorgelegen - wegen der Fristbestimmung des § 45 Abs. 2 VwGG ins Leere. Demnach hätte der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hatte (somit ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses vom 25. November 1999 am 19. Dezember 1999), gestellt werden müssen. Die vom Antragsteller auch vorgebrachte Kritik an der Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes wäre schließlich grundsätzlich nicht geeignet, eine Wiederaufnahme nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu bewirken (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 2000, 2000/15/0082, mwN). Zur vom Antragsteller insbesondere im Schriftsatz vom 9. Oktober 2000 angesprochenen Verjährungsfrage wird nur am Rande angemerkt, dass im Erkenntnis vom 25. November 1999 die Frage der Verjährung ohnedies unter Zugrundelegung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO (und nicht der zehnjährigen Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben) geprüft wurde.

Da somit insgesamt die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des angegebenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof fehlen, war dem vorliegenden Antrag nicht Folge zu geben.

Wien, am 14. Dezember 2000

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