VwGH 2000/11/0254

VwGH2000/11/025428.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. Ralph Vetter, Rechtsanwalt in 6890 Lustenau, Reichshofstraße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 21. August 2000, Zl. Ib-277-101/2000, betreffend Verlängerung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs2;
FSG 1997 §40 Abs4;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG 1997 §8 Abs5;
FSG-GV 1997 §3 Abs3;
KFG 1967 §67 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2001:2000110254.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (BH) vom 25. März 1994 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Klassen A und B mit der Auflage der Verwendung einer Brille befristet auf fünf Jahre bis 25. März 1999 erteilt.

Am 18. März 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Lenkberechtigung.

Der Amtsarzt der Behörde erster Instanz hielt (nach Untersuchung am 19. März 1999) in seinem Befund u. a. fest, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine "psychiatrische" Erkrankung vorliege, und kam in seinem Gutachten vom 21. September 1999 zum Ergebnis, dass nach dem vorliegenden nervenfachärztlichen Befund Dris. F. beim Beschwerdeführer eine "chronifizierte psychiatrische Erkrankung mit ungünstiger Prognose und Aufhebung der Arbeitsfähigkeit" vorliege. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, eine nervenfachärztliche Stellungnahme, "die ihm die Eignung zum Lenken von KFZ attestiert", vorzulegen. Diese liege bis zum heutigen Tage nicht vor, weshalb das amtsärztliche Gutachten deshalb nicht abgeschlossen werden könne.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der BH vom 1. Oktober 1999 vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Anlässlich einer Vorsprache bei der Behörde am 11. Oktober 1999 erklärte der Beschwerdeführer, das geforderte Gutachten "sobald als möglich" vorzulegen. Am 15. März 2000 gab er bei einer persönlichen Vorsprache bei der BH neuerlich die Erklärung ab, die "erforderlichen Stellungnahmen aus dem Sonderfach Neurologie und Psychiatrie bis ca. April-Mai 2000" vorzulegen.

Mit Bescheid der BH vom 6. Juli 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäß § 5 Abs. 2, § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG abgewiesen. Der Antragsteller habe vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Da ein solches Gutachten nicht habe vorgelegt werden können, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Auf Grund des nervenfachärztlichen Befundes des Dr. F., der Vorgeschichte des Beschwerdeführers und des bei der Untersuchung am 19. März 1999 erhobenen Befundes habe der Amtsarzt in schlüssig nachvollziehbarer Weise den Standpunkt vertreten können, dass beim Beschwerdeführer begründete Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wegen einer psychischen Erkrankung bestünden. Gemäß § 13 Abs. 1 FSG-GV sei daher die Einholung eines fachärztlich - psychiatrisch - neurologischen Befundes erforderlich. Mangels Vorlage eines fachärztlichen Befundes durch den Beschwerdeführer habe das im gegenständlichen Verfahren unbedingt erforderliche ärztliche Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B nicht erstellt werden können. Die Behörde habe daher davon ausgehen können, dass beim Beschwerdeführer die körperliche oder geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem "Recht auf Verlängerung bzw. Erteilung der Lenkerberechtigung" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Verlängerung der Lenkberechtigung sind im Beschwerdefall die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG anzuwenden (§ 41 Abs. 1 FSG).

Gemäß § 40 Abs. 4 erster Satz FSG dürfen Führerscheine, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, weder ergänzt noch verlängert werden, sondern sind anlässlich einer Ergänzung oder Verlängerung gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz umzutauschen.

Das auf Grund rechtzeitigen Antrages auf Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung (vgl. § 8 Abs. 5 FSG) eingeleitete Verfahren ist ein selbständiges (neues) Verwaltungsverfahren (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 2000/11/0081). In diesem Verfahren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, die auch für die Erteilung einer Lenkberechtigung maßgeblich sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

Gemäß Abs. 2 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist, sofern zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 6 FSG erlassenen Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV haben folgenden Wortlaut:

"Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.

2. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser sind gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitzubeurteilen.

(...)

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche

Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

(...).

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

(...).

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

(...).

Psychische Krankheiten und Behinderungen

§ 13. (1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

(2) Personen, bei denen

1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,

  1. 2. eine erhebliche geistige Behinderung,
  2. 3. ein schwer wiegender pathologischer Alterungsprozess oder
  3. 4. eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung

    besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt werden, die Eignung bestätigt."

    Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung seiner (im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz bereits erloschenen) Lenkberechtigung für die Klassen A und B versagt, weil der Beschwerdeführer "den Befund des Facharztes nicht beigebracht hat".

    Nach der oben wiedergegebenen Rechtslage nach dem FSG und der FSG-GV darf eine Lenkberechtigung u. a. nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt werden, die Eignung bestätigt (§ 13 Abs. 2 FSG-GV). Eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme hat der um Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung Ansuchende beizubringen, wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde (§ 13 Abs. 1 FSG-GV; siehe auch § 8 Abs. 2 FSG).

    Im Beschwerdefall konnten die Behörden im Hinblick auf den bekannten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher Grundlage für die seinerzeitige Befristung der Lenkerberechtigung war, davon ausgehen, dass das ärztliche Gutachten gemäß § 8 Abs. 2 FSG von einem Amtsarzt zu erstellen ist. Der Amtsarzt der Behörde erster Instanz hat anlässlich der am 19. März 1999 vorgenommenen Untersuchung auf Grund der ihm bereits vorliegenden Befunde und des Untersuchungsergebnisses eine fachärztliche "Stellungnahme aus dem Sonderfach Neurologie und Psychiatrie" im Sinne des § 3 Abs. 3 im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV für erforderlich erachtet.

    Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 erster Satz FSG-GV vor, so hat die Behörde gestützt auf § 8 Abs. 2 erster Satz FSG dem Antragsteller im Wege einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die Vorlage der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde und/oder Stellungnahmen aufzutragen (vgl. hiezu die zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 67 Abs. 2 KFG 1967 ergangene hg. Rechtsprechung, insbes. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1981, Slg NF Nr. 10.598/A, und vom 21. März 1995, Zl. 95/11/0054). Werden die erforderlichen fachärztlichen Befunde und/oder Stellungnahmen vom Antragsteller nicht beigebracht und kann deshalb die für die Erteilung der Lenkberechtigung notwendige amtsärztliche Gesamtbeurteilung im Sinne des § 3 Abs. 3 FSG-GV (§ 8 Abs. 2 FSG) nicht erstellt werden, so hat die Behörde davon auszugehen, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung, nämlich die durch ein amtsärztliches Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 2 FSG nachzuweisende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, nicht vorliegt (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 95/11/0054, m. w. N.).

    Der Antrag auf Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung darf aber nur dann mit der Begründung, der Antragsteller habe dem Auftrag der Behörde, bestimmte fachärztliche Stellungnahmen vorzulegen ("zu erbringen"), keine Folge geleistet, abgewiesen werden, wenn dieses "Verlangen" der Behörde zur Vorlage der Stellungnahmen begründet war. Das heißt: Aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung durch den Amtsarzt müssen sich ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würde, ergeben haben (siehe § 13 Abs. 3 FSG-GV). Dies ist im Bescheid nachvollziehbar zu begründen.

    Im Beschwerdefall gab es für den Amtsarzt auf Grund des bereits vorliegenden fachärztlichen Befundes Dris. F. vom 9. Februar 1999 und der von ihm vorgenommenen klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19. März 1999, welche u. a. auf Alkoholüberkonsum hindeutete, begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im oben aufgezeigten Sinn. Bei diesem Ergebnis hatte die Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 FSG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 FSG-GV aufzufordern, eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt. Dem hat die Behörde durch ihre Verfahrensanordnung vom 1. Oktober 1999 entsprochen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Behörde erster Instanz diese Anordnung noch für berechtigt angesehen und bei Vorsprachen am 11. Oktober 1999 und 15. März 2000 die Vorlage der geforderten fachärztlichen Stellungnahme zugesichert. Da er jedoch in der Folge weiterhin der Aufforderung keine Folge geleistet hat, konnten die Behörden im Sinne der obigen Rechtslage zutreffend davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht vorliegen.

    Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, es fehle an der behördlichen Aufforderung zur Beibringung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, ist auf das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben der BH vom 1. Oktober 1999 zu verweisen, welchem zweifelsfrei eine solche Aufforderung zu entnehmen ist. Aus den vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprachen bei der BH am 11. Oktober 1999 und 15. März 2000 abgegebenen Erklärungen ergibt sich, dass auch vom Beschwerdeführer dieses Schreiben als eine solche Aufforderung verstanden worden ist. Die BH hat dem Beschwerdeführer nicht - wie in der Beschwerde behauptet - aufgetragen, einen "fachärztlich-psychiatrisch-neurologischen Befund" vorzulegen, vielmehr ist aus dem "An einen gutachterlich tätigen Nervenfacharzt" gerichteten Schreiben der BH vom 19. März 1999, welches dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung, sich zwecks Terminvereinbarung mit einem solchen Facharzt in Verbindung zu setzen, übermittelt worden ist, zu entnehmen, dass "eine nervenfachärztliche Stellungnahme inkl. aktueller Testpsychologie zur Frage ob die Lenkeignung für KFZ der Gruppe 1 weiter gegeben ist" beizubringen ist. Hiebei handelt es sich aber ohne Zweifel um eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 FSG-GV. Aus dem vorgenannten Schreiben der BH vom 19. März 1999 ergibt sich - wie oben bereits erwähnt - auch der Grund für die Anforderung dieser Stellungnahme (Verdacht auf Alkoholüberkonsum).

    Da die Behörden auf Grund der oben wiedergegebenen Rechtslage im Beschwerdefall mangels Beibringung der psychiatrisch fachärztlichen Stellungnahme durch den Beschwerdeführer - ein Verhalten, das eine Gesamtbeurteilung durch den Amtsarzt verhinderte - davon ausgehen durften, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist, musste sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit den in der Beschwerde aufgezählten Befunden und dem bisherigen Fahrverhalten des Beschwerdeführers auseinander setzen.

    Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin insgesamt frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 28. Juni 2001

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