VwGH 2000/11/0020

VwGH2000/11/002027.6.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der Ärztekammer für Steiermark, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in 1013 Wien, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Dezember 1999, Zl. 12-87 Ste 6/50-1999, betreffend Bewilligung der Errichtung eines Ambulatoriums (mitbeteiligte Partei: Univ.Doz. Dr. H, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3), zu Recht erkannt:

Normen

KAG Stmk 1999 §3 Abs2 lita;
KAG Stmk 1999 §3 Abs2 lita;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1998, Zl. 97/11/0328, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war über Beschwerde der beschwerdeführenden Partei ein Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 1997, mit dem der mitbeteiligten Partei die sanitätsrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Institutes für Vorsorge, Diagnostik und Nachsorge von Brusterkrankungen in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auf einem näher bezeichneten Standort in Graz unter Vorschreibung einer Vielzahl von Auflagen erteilt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wurde die in Rede stehende Bewilligung neuerlich erteilt.

In ihrer auf Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 5 a Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes LGBl. Nr. 66/1999 (KALG) gestützten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen Aufhebung. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist auch im vorliegenden Beschwerdefall, ob in Ansehung der gegenständlichen Krankenanstalt ein Bedarf im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 KALG besteht.

Die Aufhebung des Vorbescheides wurde im Vorerkenntnis wie folgt begründet:

"Daß die ausreichende medizinische Versorgung durch die

bestehenden Facharztordinationen und Einrichtungen im Prinzip

gewährleistet ist, ist ... nicht bestritten. Der Mitbeteiligte

selbst zählt offenbar zu den daran verhältnismäßig am stärksten

beteiligten Ärzten. Zusätzliche Patientinnen sollen nach der - auf

die Ausführungen des Mitbeteiligten gegründeten - diesbezüglichen

Bescheidbegründung im geplanten Institut nicht betreut werden ... .

Es soll vielmehr eine Optimierung der Betreuung der einzelnen Patientinnen durch die Verwendung eines neuen Gerätes sowie durch die jederzeitige Beiziehbarkeit von Fachärzten 'anderer Ausbildung' eintreten. Diese Optimierung führe auch zu einer nachweislichen Kostensenkung.

Mit diesen Ausführungen kann ein Bedarf an der Errichtung einer Krankenanstalt in Form eines selbständigen Ambulatoriums im Sinne des § 3 Abs. 3 Stmk KAG nicht begründet werden. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen oder behauptet worden, es könnten bestimmte Untersuchungen oder Behandlungen ohne das gegenständliche Ambulatorium nicht durchgeführt werden oder es bestünden in Ansehung solcher Untersuchungen oder Behandlungen erhebliche Versorgungslücken. Es wird lediglich ausgeführt, daß eine Verbesserung des schon bisher Geleisteten herbeigeführt wird und daß diese Verbesserung überdies mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Mitbeteiligten verbunden wäre. Es ist nicht erkennbar, wieso für die genannten Verbesserungen auf medizinischem Gebiet - nur auf dieses kommt es im gegenständlichen Zusammenhang an - die Errichtung einer Krankenanstalt notwendig ist und dies nicht in der Ordination eines Facharztes (in der des Mitbeteiligten, aber auch in anderen Ordinationen) bewerkstelligt werden könnte. Daß die geplanten Leistungen vom Standpunkt der medizinischen Versorgung der Bevölkerung begrüßenswert sind, vermag einen Bedarf an der Erbringung solcher Leistungen in einer hiefür nicht zwingend erforderlichen Krankenanstalt nicht zu begründen. Der Einsatz eines neuen Gerätes erfordert nicht die Errichtung einer Krankenanstalt. Dasselbe gilt für die fallweise 'konsiliariter' erfolgende Beiziehung anderer Fachärzte bzw. Physiotherapeuten. Auch dies erfordert nicht die Errichtung einer Krankenanstalt, sondern ist auch im Wege der Koordination von Ordinationen möglich."

Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren eine ergänzende Stellungnahme der mitbeteiligten Partei sowie dazu ein ergänzendes Gutachten des Landessanitätsrates eingeholt. In der Folge wurde der beschwerdeführenden Partei und den Sozialversicherungsträgern im Land Steiermark neuerlich Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen gegeben, wovon nur die beschwerdeführende Partei Gebrauch gemacht hat.

Im fortgesetzten Verfahren ergaben sich im Wesentlichen zwei gegenüber dem vorangegangenen Verfahren neue Umstände, die bei Erlassung des angefochtenen Ersatzbescheides zu berücksichtigen waren:

Dabei handelt es sich erstens um die Ermittlung von Wartezeiten, mit denen Patientinnen, die untersucht bzw. behandelt werden wollen, konfrontiert werden. Diese Ermittlungen wurden aber nur beim Ambulatorium der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse durchgeführt und ergaben Wartezeiten von sechs Wochen. Wartezeiten bei niedergelassenen Fachärzten mit Kassenverträgen sind nicht erhoben worden. Diese Unterlassung würde freilich keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, wenn der zweite neue Umstand, nämlich die Behauptung des Mitbeteiligten zuträfe, in den Ordinationen der einschlägigen niedergelassenen Fachärzte würden die Untersuchungen nicht auf demselben, dem letzten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Niveau vorgenommen werden. Wäre dies der Fall, so würde durch das Vorhaben des Mitbeteiligten eine wesentliche Verbesserung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung eintreten und der Bedarf wäre tatsächlich zu bejahen, zumal die bei dem einzigen vergleichbaren Annbieter, dem Ambulatorium der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, festgestellten Wartezeiten nicht zumutbar sind. Zu dieser Behauptung des Mitbeteiligten finden sich aber ebenfalls keine Feststellungen.

Das Ermittlungsverfahren ist in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Wien, am 27. Juni 2000

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