Normen
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
gefasst:
Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 45 VwGG stattgegeben.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Beschwerdesache gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. April 2000, Zl. MD-VfR - B XIX-11/2000, betreffend eine Grundabteilung, wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf den oa. Beschluss vom 21. November 2000 verwiesen; der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin war abgewiesen worden, weil der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen war, dass die der Beschwerdeführerin zur Verbesserung rückgemittelten Beschwerdeausfertigungen ohne die Unterschrift eines Rechtsanwaltes wieder vorgelegt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die ursprünglich eingereichte Beschwerde abgelichtet und ein Vergleich der Ablichtung mit den vorgelegten Beschwerden zeigte eindeutig, dass sowohl die ursprüngliche Beschwerde, als auch die wieder vorgelegte Beschwerde ausschließlich von Mag. A. W. unterschrieben war, die kein Rechtsanwalt ist.
Der hg. Beschluss vom 21. November 2000 wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2000 zugestellt. In ihrem am 21. Dezember 2000 eingelangten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens führte die Beschwerdeführerin aus, die Feststellungen, wonach eine Unterschrift eines Rechtsanwaltes mit den verbesserten Beschwerdeausfertigungen nicht vorgelegt worden sei, seien unrichtig. Am 19. Dezember 2000 sei durch RA Dr. Andreas Biel Akteneinsicht genommen worden. Dies deshalb, da er sich noch erinnern konnte, bei der Verfassung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Art und Weise der Verbesserung der Beschwerde eingehend überprüft zu haben. Da auf der Beschwerde selbst kein Platz war, sei die Bekanntgabe der Vollmachtserteilung sowie Unterschrift durch den Rechtsanwalt am Kanzleistempel der Beschwerde angeheftet worden. Anlässlich der Akteneinsicht sei erkannt worden, dass die beiden auf den Originaleingaben mittels Klammer angehefteten Blätter mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes abgelöst worden waren. Im Akt fänden sich noch die beiden Blätter im Original, auf diesen und den wieder vorgelegten Rechtsmitteln seien die Löcher, die die Klammern verursacht haben, noch zu sehen. Es sei aufgrund des Klammerabstandes und der Abstände der Löcher auch eindeutig zu erkennen, dass diese beiden Eingaben tatsächlich entfernt wurden.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
Eine nochmalige Einsicht in den Akt ergab, dass das Vorbringen des Beschwerdevertreters zutrifft, wonach auf den Originaleingaben befindliche Löcher mit jenen übereinstimmen, die sich auf einer Beilage mit dem Eingangsstempel 27. Oktober 2000 befinden (das ist der Tag des Einganges des Wiedereinsetzungsantrages). Offensichtlich wurden im Bereich der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes die ursprünglich auf den Originaleingaben vorhandenen Klammern gelöst; die ursprünglich angeheftete und mit der Unterschrift des Anwaltes versehene Beilage wurde an einer anderen Stelle im Akt eingeordnet.
Da anzunehmen ist, dass bei Wahrung des Parteiengehörs über die angenommene Unterlassung der aufgetragenen Verbesserung der Beschluss vom 21. November 2000 insofern anders gelautet hätte, als der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht deshalb abgewiesen worden wäre, weil dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde, war die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu bewilligen.
In ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom 24. Oktober 2000, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 27. Oktober 2000, hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2000, wonach innerhalb einer Frist von drei Wochen die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen sei, sei ihr am 14. Juli 2000 zugestellt worden. Am 13. Oktober 2000 habe sie bemerkt, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme des befristeten Mängelbehebungsauftrages gehindert gewesen sei. In der Zeit von Mitte Juni bis Ende Juli 2000 seien die Baulichkeiten, in denen sich die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin befinden, komplett umgebaut worden. Während dieser Zeit sei es nicht nur zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Geschäftsablaufes durch die Bauarbeiten gekommen, sondern es hätten auch die Räumlichkeiten mehrfach gewechselt werden müssen. Wegen der Beeinträchtigung des täglichen Geschäftsbetriebes habe die Beschwerdeführerin ihre Büroorganisation derart umgestellt, dass sämtliche Poststücke ausschließlich von der Geschäftsführerin, Mag. A. W. bearbeitet und in Evidenz gehalten wurden. Nur so sei es möglich gewesen, die zeitweise Unterbrechung der EDV-Anlage und das Nichtvorhandensein einer geordneten Bürostruktur durch die erheblichen Bauarbeiten auszugleichen. Gerade in Kenntnis des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ein Gewerbe ausübe und ihr zugemutet werden könne, die im Verkehr mit Gerichten und Behörden erforderlichen Fristen und Termine einzuhalten, habe sich die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin nicht auf die an sich ausgebildeten Mitarbeiter verlassen und diese überwacht, sondern die Beeinträchtigung der Organisation dadurch kompensiert, dass sie die wesentlichen Dinge alle selbst erledigte. Rein zufällig im Zuge der Kontrollarbeiten habe die Beschwerdeführerin - aufgrund interner Evidenzhaltung - am 13. Oktober 2000 den gegenständlichen Akt kontrolliert. Bei der Kontrolle sei der Beschwerdeführerin aufgefallen, dass der Verbesserungsauftrag samt den beiden Originalen der ursprünglichen Beschwerde nicht an die einschreitende KEG (Antragstellerin-Vertreterin) zur entsprechenden Erledigung weitergeleitet wurde. Worauf der Fehler zurückzuführen sei, könne nicht mehr eruiert werden, lasse sich jedoch nur auf die erhebliche Beeinträchtigung durch die Bauführung und die damit bedingten mehrfachen Übersiedlungen der Büroorganisation zurückführen, da es bis dato noch nie zu einer Fristversäumung gekommen sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Umbau der Geschäftsräumlichkeiten in der Zeit von Mitte Juni bis Ende Juli 2000 war in dem Zeitpunkt, in dem die Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich am 14. Juli 2000, erfolgte, kein unvorhergesehenes Ereignis. Die Beschwerdeführerin hat zwar ausgeführt, dass sie infolge des Umbaues die Büroorganisation derart umgestellt hat, dass sämtliche Poststücke ausschließlich von der Geschäftsführerin, Mag. A. W. , bearbeitet und in Evidenz gehalten wurden. Es fehlen jedoch Ausführungen, in welcher Form die Evidenzhaltung erfolgte, durch die bei Kenntnis des Umstandes der zeitweisen Unterbrechung der EDV-Anlage und des geschilderten Fehlens einer geordneten Bürostruktur die Einhaltung von Fristen bzw. die rechtzeitige Weiterleitung an einen Rechtsanwalt gewährleistet wurde. Da das "Selbsterledigen" durch die Geschäftsführerin nicht geeignet ist, dann, wenn keine Strukturen aufgebaut werden, die Einhaltung von Terminen bzw. die rechtzeitige Weiterleitung an den Rechtsfreund zu gewährleisten, ist es der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Fehlen derartiger Ausführungen nicht gelungen darzutun, dass sie an der Versäumung der Verbesserungsfrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe (vgl. hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2000, Zl. 98/19/0198, die dort zitierte hg. Vorjudikatur). Der Wiedereinsetzungsantrag war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2001
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