Normen
GGSt §3 Abs1 Z10;
VwRallg;
GGSt §3 Abs1 Z10;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 30. März 2000 der Verwaltungsübertretung
1. nach den §§ 42 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 Z. 7 lit. a GGSt sowie § 9 Abs. 1 VStG und
2. nach den §§ 42 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit 33 Abs. 1 Z. 7 lit. b GGSt sowie § 9 Abs. 1 VStG und Rn 10240 ADR, schuldig erkannt, er habe - wie anlässlich einer Kontrolle am 28. Juli 1997 um 17,24 Uhr im Gemeindegebiet von A. auf der B 162 (L.-Straße) Richtung A. bei km 6,0 festgestellt worden sei - als Beförderer in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma R. GesmbH in W. ein gefährliches Gut mit einem näher bezeichneten LKW entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 GGSt zur Beförderung übergeben:
1. Der Transport sei unter den Richtlinien der Rn 10011 ADR (Kleinmenge) durchgeführt worden und es sei kein Beförderungspapier mitgeführt worden.
2. Auf den mitgeführten 2 kg-Feuerlöscher hätten die Plombe und das Datum der nächsten Überprüfung gemäß Rn 10240 ADR gefehlt.
Mit der Beförderungseinheit seien im Aufsetztank ca. 800 l Dieselkraftstoff, Gefahrgut der Klasse 3 Z. 31d ADR, transportiert worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 5.000,-- (zu 1) bzw. von S 1.000,-- (zu 2) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Tatbildmäßigkeit des - im Übrigen unbestritten gebliebenen - Sachverhaltes ein, es mangle ihm bzw. der erwähnten GesmbH an der Qualifikation als "Beförderer" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 10 GGSt. Weder sei eine Beförderung aufgrund einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung übernommen worden, noch sei der Transport von Treibstoff durch einen betriebseigenen Tankwagen zum Zwecke des Betankens betriebseigener Baufahrzeuge auf einzelnen Baustellen als Beförderung auf eigene Rechnung anzusehen. Eine Beförderung "auf eigene Rechnung" meine nämlich einen Transport vom Erzeuger oder Vertreiber direkt an den Kunden bzw. den Endverbraucher; "eigene Rechnung" impliziere das Fakturieren an einen Dritten oder firmenintern das Buchen auf unterschiedliche Konten. Davon könne im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 10 GGSt ist derjenige, der ein gefährliches Gut aufgrund einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung gegenüber dem Versender oder Absender zur Beförderung übernimmt oder auf eigene Rechnung befördert, Beförderer.
Die Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 10 GGSt umfasst zum einen denjenigen, der ein gefährliches Gut aufgrund einer Verpflichtung gegenüber einem Versender oder Absender zur Beförderung übernimmt, und zum anderen denjenigen, der ein gefährliches Gut auf eigene Rechnung befördert. "Auf eigene Rechnung" bringt demnach den Gegensatz zur Beförderung aufgrund einer (vertraglichen oder sonstigen) Verpflichtung gegenüber dem Versender oder Absender zum Ausdruck; Beförderer ist sowohl der, der Beförderungen im Auftrag eines Versenders oder Absenders vornimmt, als auch der, der ohne einen solchen Auftrag befördert. Auf das Fakturieren an einen Dritten oder auf bestimmte interne Buchungsvorgänge kommt es somit - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - nicht an.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. Juli 2000
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