VwGH 2000/02/0179

VwGH2000/02/017925.7.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des VT in M/Deutschland, vertreten durch Dr. Brüggl & Dr. Harasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, Rathausplatz 2/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. März 2000, Zl. uvs-1999/3/038-4, betreffend Übertretung des TGVG 1996, zu Recht erkannt:

Normen

11994N070 EU-Beitrittsvertrag Akte Art70;
61997CJ0302 Konle VORAB;
GVG Tir 1996 §36 Abs1 litd;
GVG Tir 1996 §36 Abs1 lite;
GVG Tir 1996 §36;
GVG Tir 1996 §5 Abs2;
VwRallg;
11994N070 EU-Beitrittsvertrag Akte Art70;
61997CJ0302 Konle VORAB;
GVG Tir 1996 §36 Abs1 litd;
GVG Tir 1996 §36 Abs1 lite;
GVG Tir 1996 §36;
GVG Tir 1996 §5 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 2000 wurde der Beschwerdeführer (ein deutscher Staatsangehöriger) für schuldig befunden, er habe vorsätzlich trotz der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 7. Oktober 1994 bzw. mit Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission vom 18. April 1995 erfolgten Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem zwischen dem Beschwerdeführer als Leasingnehmer und der P.-Leasing GmbH & Co KG als Leasinggeberin abgeschlossenen Leasingvertrag vom 6. Dezember 1990 betreffend eine näher genannte Liegenschaft in Kirchdorf in Tirol, das darauf befindliche Wohnhaus an einer näher genannten Anschrift zumindest im Zeitraum vom 26. November 1996 bis 9. September 1998 als Freizeitwohnsitz genutzt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 Abs. 1 lit. d des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61 (kurz: GVG), begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 50.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-224/97 (Ciola gegen Land Vorarlberg) klargestellt, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Geldstrafe, die nach dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union "wegen Nichtbeachtung eines Verbotes" verhängt worden sei, diese Strafnorm unangewendet bleiben müsse. Vorliegendenfalls habe das Grundverkehrsverfahren (Genehmigungsverfahren) betreffend den Leasingvertrag vom 6./12. Dezember 1990 gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die Bestrafung des Beschwerdeführers beruhe somit auf dem Zuwiderhandeln gegen eine Versagung, die wegen des Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht nicht anzuwenden sei.

Nach § 36 Abs. 1 lit. d GVG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Stammfassung LGBL. Nr. 61/1996 begeht derjenige, der trotz Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für einen Rechtserwerb den Gegenstand des genehmigungspflichtigen Rechtserwerbes nutzt oder nutzen lässt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500.000,- Schilling zu bestrafen.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das GVG 1996, Zl. 165/96, wird zu § 36 leg. cit. (S. 17 dieser Erläuterungen) u.a. ausgeführt, dass die Straftatbestände nach Abs. 1 lit. d und e neu geschaffen wurden. Es sollte auch bestraft werden, wer, trotz Versagens einer grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder eines Widerrufes nach § 5 Abs. 2 leg. cit. die betreffenden Grundstücke weiter nutzt oder nutzen lässt.

Unbestritten ist, dass die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu dem vorgenannten Leasingvertrag aus dem Jahre 1990 rechtskräftig versagt wurde und der Beschwerdeführer die diesbezügliche Liegenschaft während des ihm angelasteten Zeitraumes weiterhin nutzte. Es trifft daher zu, dass der Beschwerdeführer objektiv gegen die Bestimmung des § 36 Abs. 1 lit. d GVG 1996 verstieß.

Eine Bestrafung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft nach § 36 Abs. 1 lit. d GVG setzt jedoch im Hinblick auf den durch die Person des Beschwerdeführers gegebenen Bezug zum Gemeinschaftsrecht voraus, dass das in dieser Bestimmung des GVG enthaltene Nutzungsverbot einer Liegenschaft während des Tatzeitraumes weiterhin anwendbar ist bzw. nicht etwa auf Grund unmittelbar und unbedingt anwendbarer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes (z.B. im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit) unangewendet zu bleiben hat.

Es trifft zwar grundsätzlich - wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird - zu, dass nach Art. 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union (kurz: Beitrittsakte), BGBl. Nr. 45/1995, bestehende Beschränkungen betreffend Zweitwohnsitze bis zum 1. Jänner 2000 aufrecht erhalten werden durften, jedoch hat der Europäische Gerichtshofes im Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C 302/97, Konle gegen Republik Österreich, näher dargelegt, dass die einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 "jedenfalls nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 70 der Beitrittsakte fallen" (vgl. RN 54 dieses Urteils). Aus Art. 70 der Beitrittsakte ist daher für die Annahme der Wirksamkeit der Nutzungsbeschränkung nach § 36 Abs. 1 lit. d GVG hinsichtlich des gegenständlichen Grundstücks, das vom Beschwerdeführer laut eigenen Angaben als Zweitwohnsitz genutzt wird, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nichts zu gewinnen.

Darüber hinaus hat sich aber die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage mit der Frage, ob dem Nutzungsverbot nach § 36 Abs. 1 lit. d GVG und daher auch einer Bestrafung nach dieser Bestimmung unmittelbar und unbedingt anwendbare Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes entgegenstehen, in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht näher auseinandergesetzt. Der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei sich auf Grund dieses Ergebnisses ein näheres Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Juli 2003

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