VwGH 2000/02/0109

VwGH2000/02/010925.7.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des T B in R/Deutschland, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen den Bescheid des Grundverkehrsbeauftragten des Landes Salzburg vom 13. März 2000, Zl. GVB 4196/99, betreffend Verweisung an die Grundverkehrslandeskommission, zu Recht erkannt:

Normen

11997E056 EG Art56;
61999CJ0515 Reisch VORAB;
GVG Slbg 1997 §12 Abs4;
GVG Slbg 1997 §13;
VwGG §42 Abs2 Z1;
11997E056 EG Art56;
61999CJ0515 Reisch VORAB;
GVG Slbg 1997 §12 Abs4;
GVG Slbg 1997 §13;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 13. Dezember 1999 zeigte der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, den Kaufvertrag vom selben Tag betreffend ein näher genanntes Baugrundstück in Zell am See (einschließlich eines darauf befindlichen Wohnhauses) dem Grundverkehrsbeauftragten des Landes Salzburg unter Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit an.

Mit Bescheid vom 13. März 2000 verwies der Grundverkehrsbeauftragter des Landes Salzburg den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 4 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1997 an die Grundverkehrslandeskommission.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

§ 12 Abs. 4 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 11 (Kurz: GVG 1997), lautet:

"Der Grundverkehrsbeauftragte hat über die erfolgte vollständige Anzeige unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. Der Grundverkehrsbeauftragte darf aber die Bestätigung nicht ausstellen und hat den Rechtserwerber an die Grundverkehrslandeskommission zu verweisen, wenn wegen der Umstände des Einzelfalles, die sich aus dem Rechtsgeschäft, den Angaben in der Anzeige und offenkundigen Tatsachen ergeben, zu befürchten ist, dass

a) der Rechtserwerber den Gegenstand des Rechtsgeschäftes nicht seiner Erklärung gemäß nutzen wird oder

b) der Rechtserwerb den Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 Z 2 oder 3 widerspricht."

Nach § 13 Abs. 1 lit. b leg. cit. bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die Baugrundstücke betreffen, zu ihrer vollen Wirksamkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn der Grundverkehrsbeauftragte den Rechtserwerber an die Grundverkehrslandeskommission verwiesen hat (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz).

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, der angefochtene Bescheid verletze ihn allein schon deshalb in seinen Rechten, weil mit ihm trotz der Unanwendbarkeit der Bestimmungen des § 12 Abs. 4 GVG 1997 eine materielle Prüfung des angezeigten Kaufvertrages vom 13. Dezember 1999 erfolgt sei, in deren Folge die Verweisung an die Behörde, nämlich die Grundverkehrslandeskommission, verfügt werde, die Vorschreibungen in Ausübung einer materiellen Prüfungskompetenz vornehmen könne. Gleichzeitig werde mit diesem Bescheid aus normativer Sicht - wenn auch implizit - die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 12 Abs. 4 erster Satz GVG 1997 zur grundbücherlichen Durchführung des Rechtsgeschäftes ausgesprochen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 5. März 2002 in der Rechtssache C-515/99 u.a. (Reisch u.a.), zu den Bestimmungen des GVG 1997 unter den RN 38 bis 40 dieses Urteils folgendes ausgeführt:

"38 In den Ausgangsverfahren kann angesichts der Kontrollmöglichkeit, die die Regelung der vorherigen Anzeige der Verwaltung eröffnet, sowie der Existenz von Strafsanktionen und einer besonderen Nichtigkeitsklage, die vor dem nationalen Gericht erhoben werden kann, wenn das verwirklichte Vorhaben nicht der ursprünglichen Erklärung entspricht, das Verfahren der vorherigen Genehmigung, das allein der Grundverkehrsbeauftragte auf der Grundlage bloßer Vermutungen einleiten kann, nicht als Maßnahme angesehen werden, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung über Zweitwohnungen absolut unerlässlich wäre. Dies gilt umso mehr, als die zuständigen Behörden die Erteilung der vorherigen Genehmigung von der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen, für die das Salzburger GVG keinerlei materiell-rechtlichen Rahmen aufstellt, abhängig machen und vom Erwerber die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe des Wertes des Grundstücks verlangen können.

39 Die Vorschriften des Salzburger GVG über das Verfahren der vorherigen Genehmigung durch die Grundverkehrslandeskommission gehen also sowohl über das, was für die Verfolgung des festgelegten raumplanerischen Zieles erforderlich ist, als auch über die Maßnahmen hinaus, die die Mitgliedstaaten gemäss

Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b EG zu treffen berechtigt sind, um Zuwiderhandlungen gegen ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern.

40 Daher ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass die Artikel 56 EG bis 60 EG

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