VwGH 2000/02/0035

VwGH2000/02/00357.8.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des AV in G, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. Dezember 1999, Zl. VwSen-106643/10/Ki/Ka, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67g Abs2 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5a Abs2;
VStG §51h Abs2;
VStG §51h Abs3;
VStG §64 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
AVG §67g Abs2 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5a Abs2;
VStG §51h Abs2;
VStG §51h Abs3;
VStG §64 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 15. Juni 1999 um 20.00 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug an einem näher genannten Ort im Gemeindegebiet von Mehrnbach, Bezirk Ried i.I., bis zu einer unübersichtlichen Linkskurve gelenkt und sich hiebei auf Grund des bei ihm gemessenen Atemluftalkoholgehalts von 0,84 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 16.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt wurde. Ferner wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sowie die Kosten für die Blutuntersuchung (letztere im Ausmaß von S 1.933,80) vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Entgegen der vom Beschwerdeführer in einer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Juni 2000 im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geäußerten Ansicht bestehen im Beschwerdefall keine Bedenken, dass die Voraussetzungen nach § 67g Abs. 2 Z. 2 AVG zum Entfall der Verkündung der Berufungsentscheidung im Anschluss an die durchgeführte mündliche Verhandlung vorlagen, zumal im Zuge der Verhandlung vom Beschwerdeführer ein umfangreiches Vorbringen erstattet, ein ergänzender Beweisantrag gestellt wurde und die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich gewesen wäre, weshalb es offensichtlich war, dass eine Entscheidung nicht sogleich durch die belangte Behörde beschlossen werden konnte. Es gibt im Übrigen keinen Grund daran zu zweifeln, dass nicht für jedermann auch die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet war.

Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, er habe im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde am 9. Dezember 1999 zum Beweis des von ihm behaupteten Nachtrunks die Einholung eines messtechnischen Gutachtens beantragt und diesen Beweisantrag damit begründet, dass schon aus technischer Sicht vom behaupteten Nachtrunk auszugehen sei, weil es unmöglich sei, dass der zweite Alkomatmesswert nicht unerheblich höher als der erste Messwert und das Blasvolumen bei der ersten Messung höher als bei der zweiten gewesen sei.

Bei diesem Vorbringen handelte es sich aber um bloße spekulative Annahmen des Beschwerdeführers, welche sich auf keinerlei konkrete technische Zusammenhänge zu stützen vermochten, wobei im Übrigen auch von einem "nicht unerheblich" höheren zweiten Messwert (0,84 mg/l 1. Messung, 0,86 mg/l 2. Messwert) nicht die Rede sein kann. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, ein solches Gutachten einzuholen, sodass der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen § 51h Abs. 2 und 3 VStG nicht vorliegen kann. Wieso der Beschwerdeführer nach Schluss der Beweisaufnahme (§ 51h Abs. 3 VStG) in Kenntnis gewesen wäre, mit welcher Begründung (was allein wesentlich für die allfällige Zurückziehung der Berufung - so sein Vorbringen - gewesen wäre) der Beweisantrag abgewiesen wird, ist nicht nachvollziehbar.

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1999, Zl. 97/02/0545), dass im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen ist, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass der Betroffene auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hinweist.

Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens sind allerdings keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung betreffend die Alkomatmessung (welche sich infolge der Verbringung des Beschwerdeführers auf den Gendarmerieposten Ried i.I. noch dazu über einen längeren Zeitraum hinzog) von sich aus auf einen solchen Nachtrunk hingewiesen hätte. Vielmehr finden sich solche Ausführungen erstmals in der vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers abgegebenen Stellungnahme vom 13. Juli 1999.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die dem vom Beschwerdeführer behaupteten "Nachtrunk" keinen Glauben schenkte, ist daher nicht zu beanstanden.

Die dem Beschwerdeführer bereits mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21. September 1999 vorgeschriebenen Barauslagen für die - über dessen Wunsch ergänzend durchgeführte - Untersuchung des Blutalkoholgehaltes war dem Grunde nach schon deshalb nicht rechtswidrig, weil auch diese Untersuchung eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt ergab (vgl. § 5a Abs. 2 StVO sowie § 64 Abs. 3 VStG).

Insofern der Beschwerdeführer mit seinen umfassenden Ausführungen erstmals in der Beschwerde die Höhe der vorgeschriebenen Kosten bekämpft, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung nach § 41 Abs. 1 VwGG, zumal es ihm offen gestanden wäre, im Zuge des Berufungsverfahrens ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, was er jedoch - worauf auch die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hinweist - unterlassen hat. Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen eines ergänzenden Schriftsatzes auf das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1985, Zl. 85/18/0197, verweist, mit welchem die damals unbegründet gebliebene Vorschreibung von Barauslagen im Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, ist für ihn schon deshalb nichts gewonnen, weil sich der Gerichtshof in dieser Entscheidung mit der Frage, ob damals allenfalls eine unzulässige Neuerung vorlag, nicht auseinander gesetzt hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 7. August 2003

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