VwGH 2000/01/0420

VwGH2000/01/04204.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. September 2000, Zl. 213.246/5-II/04/00, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages als unzulässig (mitbeteiligte Partei: S E, geboren am 5. Dezember 1977, W), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §3;
FlKonv Art1 AbschnA;
AsylG 1991 §3;
FlKonv Art1 AbschnA;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte reiste am 6. Mai 1995 in das Bundesgebiet ein. Er ist Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an.

Mit Bescheid vom 13. September 1995 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Mitbeteiligten gemäß § 3 Asylgesetz 1991 ab.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt:

"In Erledigung der Berufung des S.E. ... wird der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert und hat zu lauten wie folgt:

'Der Asylantrag des S.E. vom ... wird im Grunde des Art. 1 Abschnitt A letzter Absatz der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), BGBl. Nr. 55/1955, als unzulässig zurückgewiesen.'"

Damit gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0311, und vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0402, zugrunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf diese Erkenntnisse verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist auch der hier vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Wien, am 4. April 2001

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