Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1967:1966001811.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Anschluß an eine bei der Beschwerdeführerin, einem Bankunternehmen, durchgeführte Betriebsprüfung erließ das Finanzamt Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1954 bis 1956, die der Beschwerdeführerin am 25. Februar 1958 zugestellt wurden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. März 1958 Berufung, die sie jedoch mit Eingabe vom 9. Dezember 1965 wieder zurücknahm.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 1966, welcher der Beschwerdeführerin am 7. November 1966 zugestellt wurde, hob die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich die Körperschaftsteuerbescheide 1954 bis 1956 in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 299 Abs. 2 BAO mit der Begründung auf, daß in den betreffenden Jahren sowohl die Sammelwertberichtigung wie auch die Riskenrücklagen nicht richtig berechnet worden seien.
Diesen Aufhebungsbescheid bekämpft die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Sie führt dabei aus, daß die belangte Behörde entgegen der im § 302 Abs. 1 BAO festgesetzten Frist die gegenständlichen Körperschaftsteuerbescheide, die mit ihrer Zustellung am 25. Februar 1958 rechtskräftig geworden seien, erst lang nach Ablauf von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft unzulässigerweise aufgehoben habe.
Der Gerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 302 Abs. 1 BAO sind Maßnahmen gemäß § 299 Abs. 1 und 2 BAO bereits nach Ablauf von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht mehr zulässig.
Diese Frist ist, wenn eine Berufung gegen den Bescheid nicht erhoben bzw. auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde, frühestens von der Zustellung des Bescheides an zu berechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1963, Zl. 1237/62).
Anders ist dies dagegen in jenen Fällen, in denen gegen den Bescheid Berufung erhoben wurde, da durch das Einbringen einer Berufung die Rechtskraft des Bescheides aufgeschoben wird (vgl. Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 281). Wird dann später die Berufung zurückgezogen, so tritt die Rechtskraft erst in dem Zeitpunkt ein, da der Behörde die Erklärung über die Zurückziehung der Berufung zukommt (vgl. Mannlicher, Verwaltungsverfahren, 7. Aufl., S. 276).
Im vorliegenden Fall traf die Erklärung der Beschwerdeführerin über die Zurückziehung der Berufung beim Finanzamt am 10. Dezember 1965 ein, sodaß von diesem Tag an die einjährige Frist des § 302 Abs. 1 BAO zu berechnen war. Der angefochtene Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin am 7. November 1966 zugestellt wurde, erging somit noch innerhalb der gesetzlichen Frist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsgerichtshofverfahrens gründet sich auf § 48 Abs. 2 VwGG 1965.
Wien, am 10. März 1967
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