Normen
BauO Wr §76 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1964:1963001520.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Im Juni 1962 ersuchte die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ES, um die Baubewilligung für einen Zubau zu dem auf der Liegenschaft Wien XIX, F Straße 43, Grundstück Nr. 745/16 und 745/46 in EZ. 2488 des Grundbuches der Katastralgemeinde W, im Jahre 1931 in gekuppelter Bauweise errichteten Einfamilienhause.
Am 24. September 1962 wurde eine Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin erklärte, gegen den geplanten Zubau Einspruch zu erheben, weil er die Einheitlichkeit der gekuppelten Gebäude störe. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß in der am 18. Juni 1931 erteilten Baubewilligung die folgenden Bedingungen enthalten waren:
„1.) Das Haus ist mit dem zu kuppelnden Nachbarhause auf der Liegenschaft EZ. 2487 gleichzeitig und gleichmäßig zu erbauen, um sichtbar bleibende Feuermauern zu vermeiden, 2.) anstelle eines Bauverbotes wegen Nichteinhaltung der in der Bauklasse II vorgeschriebenen Gebäudehöhe hat der jeweilige Eigentümer die Verpflichtung, die äußere Gestaltung des Hauses nicht oder nur derart zu ändern, daß der Eindruck des Hauses und des mit ihm gekuppelten Nachbarhauses als der eines einheitlichen Gebäudes gewahrt bleibt.“
In einer Fortsetzung der Verhandlung am 24. Dezember 1962 wurde ein Vergleichsversuch unternommen, der aber scheiterte, weil sich die Beschwerdeführerin auf den schon erwähnten Punkt 2.) des seinerzeitigen Baubewilligungsbescheides berief, aus dem sie ableitete, gegen jede Bauführung auf der Nachbarliegenschaft Einspruch erheben zu können.
Nachdem der Gemeinderatsausschuß VII wegen der Unterschreitung der bauklassenmäßigen Höhe seine Zustimmung erteilt hatte, erging der erstinstanzliche Bescheid, mit dem die Baubewilligung für den Zubau erteilt wurde. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, daß durch den geplanten Zubau, entgegen der Bestimmung des Punktes 2.) des seinerzeitigen Baubewilligungsbescheides, die Einheitlichkeit der gekuppelten Häuser gestört würde, wurde als im Gesetze nicht begründet abgewiesen. Dies wurde damit begründet, daß durch den gartenseitigen Zubau der Eindruck eines einheitlichen Gebäudes nicht verlorengehe und der Punkt 2.) des Bescheides, mit dem seinerzeit die Baubewilligung erteilt worden war, offensichtlich nur die Höherführung eines Gebäudes „allein“ bis zu der der Bauklasse II entsprechenden Höhe verhindern sollte.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Sie stützte sich nun auch auf den bereits wiedergegebenen Punkt 1.) der seinerzeitigen Baubewilligung; es bedürfe keines Hinweises, daß durch die Errichtung des Zubaues nicht nur gegen den Punkt 2.) verstoßen werde, sondern auch die „gleichmäßige“ Verbauung durchbrochen werde, da (an der Hinterseite) sichtbare Feuermauern errichtet würden. Die sichtbare Feuermauer entlang der linken Grundgrenze der Beschwerdeführerin lasse an der gesamten Rückfront den Eindruck eines gekuppelten Nachbarhauses verlorengehen, ebenso den eines gleichmäßig errichteten Gebäudes. Dazu komme, daß der Licht- und Lufteinfall nachteilig beeinflußt werde. Der Einfall des Sonnenlichtes werde durch die Errichtung einer Feuermauer künftighin behindert; auch werde die Feuermauer auf dem der Beschwerdeführerin gehörigen Hofteil bei Windströmungen einen Luftstau bzw. einen Luftwirbel erzeugen, der von ihr außerordentlich nachteilig empfunden werden müsse. Zur rechtlichen Qualifikation führte die Beschwerdeführerin aus, die Eigentümer der beiden gekuppelten Gebäude hätten sich gegenseitig „Bauverbote“ eingeräumt, die in ihrem Wesen einer privatrechtlichen Servitut gleichzusetzen seien, aber durch die Aufnahme in den behördlichen Bescheid einen öffentlich‑rechtlichen Charakter erhalten hätten. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, den so geschaffenen Rechtsbestand von Amts wegen zu wahren. Der Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1931 stehe der nun erteilten Baubewilligung entgegen, weil die von der Behörde vorgenommene Auslegung des seinerzeitigen Bewilligungsbescheides verfehlt sei. Selbst wenn man aber diese Umstände anders beurteilen würde, hätten die Einwendungen der Beschwerdeführerin dennoch zumindest soweit beachtet werden müssen, daß sie mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen wäre.
Die belangte Behörde gab in ihrer Sitzung vom 26. Juni 1963 der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung des in Ausfertigung dieses Beschlusses ergangenen Magistratsbescheides wurde ausgeführt, daß die zufolge der Baubewilligung des Jahres 1931 vorgenommene Kupplung mit Zustimmung der Eigentümer erfolgt sei. Gemäß § 76 Abs. 3 der Bauordnung für Wien seien in der offenen Bauweise die Seitenabstände grundsätzlich auf die ganze Tiefe des Bauplatzes einzuhalten. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn gemäß § 76 Abs. 5 der Bauordnung die gekuppelte Bauweise entweder über Anordnung der Behörde oder deshalb zur Anwendung komme, weil der Bebauungsplan diese Bauweise freistelle und der Nachbar zustimme. Diese Bestimmung könne im vorliegenden Zusammenhang nur so verstanden werden, daß mit der Zustimmung zur Anwendung der gekuppelten Bauweise auf des subjektive Recht auf Einhaltung des Seitenabstandes ein für allemal verzichtet werde. Es könne demnach, weil bereits gekuppelt worden sei, jede zusätzliche Verbauung gleichfalls gekuppelt erfolgen. Auch mit dem Hinweis auf die Auflagen 1 und 2 des Baubewilligungsbescheides aus dem Jahre 1931 könne die Beschwerdeführerin an sich nichts gewinnen, da ihr aus diesen Auflagen kein subjektives öffentliches Recht erwachsen sei. Ein solches sei nämlich nur auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gegeben, die auch die Interessen der Anrainer schützen sollten. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, daß aus einer Auflage eines Baubewilligungsbescheides, die in denselben noch dazu lediglich im öffentlichen Interesse (zum Schutz des Stadtbildes) aufgenommen worden sei, ein subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden könne. In einem den Lichteinfall betreffenden Recht könne die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht verletzt sein, weil bei Anwendung der gekuppelten Bauweise ein Recht auf Einhaltung des Seitenabstandes nicht bestehe und die Anrainerin daher keinen Anspruch darauf habe, daß unter Einbeziehung eines Teiles der Nachbarliegenschaft für den vom Gesetz geforderten Lichteinfall Vorsorge getroffen werde. Ein Schutz vor Luftwirbeln und Windströmen sei schließlich in der Bauordnung für Wien überhaupt nicht vorgesehen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien im erstinstanzlichen Verfahren deshalb als im Gesetz nicht begründet abzuweisen gewesen, weil diese mit denselben eine Verletzung ihrer durch das öffentliche Recht gewährleisteten Interessen behauptet. Wenn sie der Meinung sei, daß sie die Bauführung auf Grund einer privatrechtlichen Verpflichtung des Anrainers verhindern könne, so bleibe es. ihr unbenommen, die entsprechenden zivilrechtlichen Schritte zu unternehmen.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird der Anschauung der belangten Behörde entgegengetreten, daß die Zustimmung zur Kupplung der Gebäude im Jahre 1931 einem dauernden Verzicht auf die Einhaltung des Seitenabstandes bei Zu- oder Umbauten gleichkomme. Die Annahme eines solchen Verzichtes sei weder durch das Gesetz noch durch die Aktenlage gedeckt. Gerade die letztere lasse den Schluß auf das Gegenteil zu, weil die Einwilligung zur gekuppelten Bauweise nur unter bestimmten Bedingungen erteilt worden sei, die der Anrainer einzuhalten verpflichtet wurde. Wenn aus dem Bescheid vom 18. Juni 1931 klar hervorgehe, daß sichtbar bleibende Feuermauern zu vermeiden seien und daß der jeweilige Eigentümer des Hauses die Verpflichtung habe, die äußere Gestaltung des Hauses nicht oder nur derart zu verändern, daß der Eindruck der beiden Häuser als eines einheitlichen Gebäudes gewahrt bleibe, darin sei die Bewilligung eines Zubaues entgegen diesen Auflagen gesetzwidrig. Beim Zubau würden nämlich die Seitenabstände nicht eingehalten und ein Schluß auf den Verzicht auf Einhaltung der Seitenabstände aus der Zustimmung zur gekuppelten Errichtung der beiden Gebäude im Jahre 1931 könne nicht gezogen werden. Der durch den Bescheid vom 18. Juni 1931 geschaffene Rechtszustand wäre amtswegig zu wahren gewesen. Die einschränkende Auslegung der Auflagen in dem Sinne, daß damit nur die Höherführung eines Gebäudes bis zu der der Bauklasse II entsprechenden Höhe verhindert werden sollte, sei im Hinblick auf den Gesamtinhalt der Auflagen verfehlt. Der Eindruck eines einheitlichen Gebäudes sollte nach diesen nicht nur an der Vorder-, sondern auch an der Rückfront gewahrt bleiben. Im übrigen wird in der Beschwerde der Standpunkt wiederholt, daß zumindest eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg geboten gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über Beschwerde und Gegenschrift erwogen:
Die Beschwerdeführerin leitet die Unzulässigkeit der der mitbeteiligten Partei erteilten Baubewilligung - wie schon dargelegt - u. a. daraus ab, daß mit der Zustimmung zur gekuppelten Errichtung der beiden Gebäude keineswegs auf die Einhaltung des Seitenabstandes für den Fall eines späteren Zubaues verzichtet worden sei.
Gemäß § 76 Abs. 5 der Bauordnung für Wien muß in Gebieten der offenen Bauweise über Anordnung der Behörde die Kuppelung erfolgen, wenn der Nachbar an der gemeinschaftlichen Grenze bereits angebaut hat oder wenn auf der Nachbarliegenschaft nach dem Verbauungsplan bis an diese Grenze gebaut werden kann. Sonst ist die Kuppelung nur dann zulässig, wenn der Bebauungsplan diese Bauweise freistellt und der Nachbar zustimmt. Daß im Jahre 1931 die nach dem Gesetz vorgesehene Zustimmung vorlag, durfte die belangte Behörde annehmen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich aber bei dieser Zustimmung nicht um eine solche zur Kuppelung im einzelnen Baufall, sondern um eine Zustimmung zur gekuppelten Bauweise. Dies bedeutet, daß diese durch eine gemeinsame Wahlentscheidung festgelegte Regelung, die begrifflich in ihrem eigentlichen Anwendungsbereich den Seitenabstand ausschließt, auch für künftige Bauvorhaben a priori Geltung hat.
Der Verwaltungsgerichtshof ist aber auch nicht der Meinung, daß die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Versagung der Baubewilligung für die mitbeteiligte Partei aus dem Bescheid vom 18. Juni 1931 ableiten kann. Die Auflagen, auf die die Beschwerdeführerin ihren Anspruch gründen will, sind nach ihrem wahren Inhalt nicht aus Gründen des Nachbarrechtes, sondern unter rein öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere aus schönheitlichen Rücksichten in Verbindung mit der Unterschreitung der Bauklasse festgelegt worden. Der Punkt 1.) der Auflagen ist nach seinem Wortlaut auf den Baufall bezogen. Der Punkt 2.) enthält mit dem Hinweis darauf, daß die Verpflichtung „an Stelle eines Bauverbotes wegen Nichteinhaltung der in der Bauklasse II vorgeschriebenen Gebäudehöhe“ festgelegt wurde, einen sehr deutlichen Hinweis auf den Sinn der Verpflichtung in dem oben ausgeführten Sinne. Schon aus diesem Grunde mußte der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien ein Erfolg versagt bleiben. Im übrigen war die Behörde, die im öffentlichen Interesse die Verpflichtung festgelegt hatte, der Meinung, daß diese seinerzeit maßgebend gewesenen öffentlichen Rücksichten durch die Bauführung nicht berührt würden.
Auch das Vorbringen über eine Verpflichtung zu einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg ist unzutreffend. Die Einwände waren als öffentlich‑rechtliche Einwände erhoben und auch objektiv als solche zu qualifizieren. Es steht der Beschwerdeführerin - wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat - frei, gegen die mitbeteiligte Partei zivilrechtlich den behaupteten Anspruch auf Unterlassung der Bauführung geltend zu machen. Auch Art. XXXVII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung steht dem nicht entgegen, weil die Beschwerdeführerin zur Baukommission erschienen ist und Einwendungen erhoben hat, die unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Rechtes Gegenstand der Entscheidung waren, über deren allfälligen zivilrechtlichen Hintergrund aber eine Entscheidung noch zulässig wäre.
Die Beschwerde mußte somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am 8. Juni 1964
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