Normen
ASVG §413 Abs1 Z2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2;
ASVG §413 Abs1 Z2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Eingabe vom 22. Juni 1961 unter Bezugnahme auf § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG beim Landeshauptmann von Oberösterreich, dieser möge über die Versicherungszuständigkeit der seit etwa sechs Monaten beim Autobahn-Deckenbaulos "Vorchdorf-Steyrermühl" tätigen sechs Stammarbeiter der Firma JP, Pflastermeister in K, nämlich RK, FL, JO, NP, EP und JS, entscheiden. Die beschwerdeführende Partei führte hiezu unter Berufung auf die diesbezüglich vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vertretene, nach dessen Angaben weitgehend auf die seinerzeitigen Stellungnahmen der Krankenversicherungsträger gegründete Rechtsanschauung aus, daß für die genannten sechs Arbeiter im Hinblick auf ihre Entsendung für mehrere Monate zu einem Autobahnbaulos in Oberösterreich dieses als Beschäftigungsort gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz ASVG während der angeführten Verwendung anzusehen und demnach die Versicherungszuständigkeit der beschwerdeführenden Partei gegeben sei. Diese verwies in dem angeführten Antrag auch darauf, daß die Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, bei der die Arbeiter versichert gehalten würden, der dargelegten Rechtsanschauung widersprochen, es jedoch der beschwerdeführenden Partei freigestellt habe, eine Entscheidung über diese Streitfrage im Sinne des § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG herbeizuführen. Nachdem der Landeshauptmann von Oberösterreich eine Stellungnahme der Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sowie "zur Klärung des Sachverhaltes" einen Bericht der eingangs bezeichneten Firma eingeholt und die beschwerdeführende Partei zu der angeführten Stellungnahme sich geäußert hatte, sprach er mit Bescheid vom 13. Februar 1962 aus, daß der Antrag im Grunde des § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG im Zusammenhalt mit § 414 des Gesetzes zurückgewiesen werde. In der Begründung des Bescheides führte die bezeichnete Behörde aus, daß -
wie insbesondere aus den Worten "welcher Versicherung eine Person versicherungszuständig ist" im § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG hervorgehe - es sich bei der Frage der Versicherungszugehörigkeit bzw. Versicherungszuständigkeit nach der angeführten Gesetzesstelle um Entscheidungen im Sinne der §§ 26, 28 und 29 ASVG nicht aber um Streitigkeiten handle, bei denen die sachliche Versicherungszugehörigkeit - wie im streitgegenständlichen Fall - eindeutig und unbestritten feststehe. Die Worte "oder welcher Versicherungsträger für sie versicherungszuständig ist" dürften nicht aus dem Zusammenhang herausgerissen und für sich betrachtet werden, sondern es gehe vielmehr aus dem ganzen Zusammenhang des § 413 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 ASVG schlüssigerweise hervor, daß ein Streit oder Zweifel über die sachliche Zuständigkeit den Landeshauptmann, welcher sonst über bei ihm nach § 412 eingebrachte Einsprüche zu entscheiden habe, auch - wenngleich unter anderen verfahrensrechtlichen Modalitäten - zur Entscheidung ermächtige und verpflichte, sofern seine örtliche Zuständigkeit gemäß § 414 ASVG gegeben sei. Im vorliegenden Fall bestehe aber kein Streit über die sachliche Zuständigkeit zwischen zwei Sozialversicherungsträgern, sondern die beschwerdeführende Partei vermeine in ihren Antragsausführungen vom 22. Juni 1961, daß zu ihr die eingangs angeführten sechs Stammarbeiter in ihrer Beschäftigung in einem oberösterreichischen Baulos der Autobahn zwischen den Orten Vorchdorf und Steyrermühl während sechseinhalb Monaten versicherungszuständig seien, weil sich aus der Praxis ergeben hätte, daß beispielsweise ein Stammarbeiter einer Baufirma, der monatelang in einem anderen Bundesland, als in welchem sich der Sitz der Baufirma befinde, beschäftigt werde, eine sozialversicherungsrechtlich neue Zugehörigkeit zur Krankenkasse jenes Bundeslandes begründe, in welchem er zur Arbeit eingesetzt sei, und zwar aus der Argumentation heraus, daß bei der monatelangen Entsendung das Entstehen einer neuen Arbeitsstätte angenommen werden müsse. Gerade dies sei aber, wie aus dem Schreiben der Firma JP vom 31. Juli 1961 an die Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte hervorgehe, bei der auswärtigen vorübergehenden Beschäftigung der sechs Stammarbeiter dieser Firma nicht der Fall. Abgesehen davon, daß die Zweifel der beschwerdeführenden Partei daran, daß als Beschäftigungsort der sechs Arbeiter trotz der länger dauernden auswärtigen Beschäftigung gemäß § 30 ASVG Klagenfurt anzusehen sei, unbegründet erschienen, müsse die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu einer solchen Streitentscheidung im Hinblick darauf, daß sich diese nach dem Beschäftigungsort zu richten habe und schon ein solcher in Frage gestellt sei - mit der Lösung dieser Frage sei die zur Entscheidung gestellte Streitfrage mitentschieden -, vermeint werden, zumal da ein Beschäftigungsort zwar gegeben sei und nicht überhaupt fehle, jedoch strittig sei. Gegen diesen Bescheid berief die beschwerdeführende Partei. Sie machte geltend, daß der Sachverhalt vom Landeshauptmann von Oberösterreich unrichtig beurteilt worden sei, weil dieser die Zweifel daran, daß trotz der länger dauernden Beschäftigung der in Rede stehenden sechs Arbeiter in Oberösterreich als Beschäftigungsort weiterhin Klagenfurt anzusehen sein sollte, als unbegründet bezeichnet und aus diesem Grund die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu einer nach dem Beschäftigungsort sich richtenden Streitentscheidung verneint habe; jedenfalls müsse der Kernpunkt der unrichtigen Sachverhaltsbeurteilung in den im letzten Absatz der Begründung des mit Berufung bekämpften Bescheides enthaltenen, einander widersprechenden und daher unverständlichen Formulierungen erblickt werden, wonach einerseits die bereits oben erwähnten Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung von Klagenfurt als Beschäftigungsort unbegründet sein sollten, anderseits aber darauf hingewiesen werde, daß ein Beschäftigungsort gegeben, jedoch strittig sei. Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge und bestätigte den vom Landeshauptmann von Oberösterreich erlassenen Bescheid aus dessen als zutreffend erkannten Gründen. Ergänzend zu den Berufungsausführungen bemerkte sie, daß diese nicht geeignet seien, in der Beurteilung der gegebenen Rechtslage eine Änderung herbeizuführen; vielmehr habe der Landeshauptmann von Oberösterreich im Hinblick auf die Feststellung, daß der Beschäftigungsort nicht in Oberösterreich liege, keine Berechtigung gehabt, seine örtliche Zuständigkeit nach § 414 ASVG wahrzunehmen, und habe daher den Entscheidungsantrag in dieser Sache zurückweisen müssen. Der Begründung des mit Berufung bekämpften Bescheides über das Fehlen dieses Beschäftigungsortes habe nach der gegebenen Sachlage nicht entgegengetreten werden können; handle es sich hier doch um Autobahnarbeiter eines Unternehmens in Klagenfurt, die in Kärnten bzw. Osttirol ihren ständigen Wohnsitz hätten, regelmäßig bei der Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte versichert seien und nur vorübergehend - wenn auch mehrere Monate - auf einem Bauabschnitt in Oberösterreich eingesetzt würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit die beschwerdeführende Partei die im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vertretene, von der belangten Behörde als zutreffend angesehene Auffassung bekämpft, daß der Landeshauptmann nach § 413 Abs.1 Z. 2 ASVG nur bei Streitigkeiten über die sachliche Zuständigkeit, nicht aber auch bei Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit eines Versicherungsträgers zu entscheiden habe, so ist hiezu festzustellen, daß sich für die Richtigkeit der angeführten Rechtsanschauung der belangten Behörde tatsächlich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der in Rede stehenden Bestimmung irgendein Anhaltspunkt ergibt. Denn wenn diese besagt, daß der Landeshauptmann unter Ausschluß eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Schiedsgerichtes entscheidet, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für sie versicherungs- oder leistungszuständig ist, so muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber hiebei die Begriffe "Versicherungszuständigkeit" bzw. "versicherungszuständig" in jenem Sinn verstanden wissen wollte, der sich aus dem mit "Zuständigkeit der Versicherungsträger" überschriebenen 2. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ergibt: nämlich daß die angeführten Begriffe sowohl die sachliche Zuständigkeit (siehe die Bestimmungen der §§ 26 bis 29) als auch die örtliche Zuständigkeit (siehe die Bestimmungen des § 30) zu umfassen haben. Im übrigen ist aber dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, welche Behörde dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, zwischen zwei Gebietskrankenkassen - gemäß § 23 Abs. 2 ASVG ist für jedes Land je eine Gebietskrankenkasse zu errichten - darüber Streit entsteht, welche von ihnen zur Versicherung bestimmter Dienstnehmer zuständig sein sollte, zur Entscheidung über eine derartige Streitigkeit berufen ist und ob die belangte Behörde etwa der Auffassung ist, daß sie selbst nach § 416 ASVG zu einer solchen Entscheidung zuständig wäre. Richtig ist allerdings, daß sich nach § 414 ASVG dann, wenn - was im gegenständlichen Fall unbestritten ist - ein Beschäftigungsort an sich vorliegt, die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes zu einer Entscheidung nach § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG nach dem für die Versicherung maßgebenden Beschäftigungsort richtet, sodaß der zur Entscheidung angerufene Landeshauptmann, soweit er im Sinne des § 414 ASVG seine eigene örtliche Zuständigkeit nach dem für die Versicherung maßgebenden Beschäftigungsort bejaht, in jenem Fall, in dem die örtliche Zuständigkeit von Gebietskrankenkassen dadurch strittig geworden ist, daß zwischen ihnen verschiedene Auffassungen darüber vorliegen, wo der Beschäftigungsort von einzelnen Versicherten auf Grund der Bestimmungen des § 30 ASVG anzunehmen ist, damit auch die Entscheidung über die angeführte, zwischen den Gebietskrankenkassen strittig gebliebene Frage gleichsam vorwegnimmt. Dieser Umstand kann jedoch vor allem im Hinblick darauf, daß eine solche Entscheidung des Landeshauptmannes nach § 415 ASVG jedenfalls der Überprüfung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Rechtsmittelweg im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG 1950 nach jeder Richtung hin unterliegt, nicht zu dem Schluß berechtigen, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit von Versicherungsträgern von vornherein nicht ins Auge gefaßt habe. Diesen Erwägungen zufolge hätte der Landeshauptmann von Oberösterreich auf jeden Fall seine sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrag bejahen müssen, was jedoch er und ihm folgend die belangte Behörde aus einer irrigen Rechtsanschauung heraus nicht getan haben. Im übrigen ist zwar im angefochtenen Bescheid - ähnlich wie im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich - auch zu der Frage, ob ein Beschäftigungsort der in Rede stehenden sechs Arbeiter in Oberösterreich gegeben sei oder nicht, Stellung genommen worden, doch können diese Ausführungen mit Rücksicht darauf, daß die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes zu der von der beschwerdeführenden Partei angestrebten Entscheidung eindeutig verneint worden ist, naturgemäß keinen Entscheidungscharakter tragen, sondern bloß hypothetischer Natur sein; demnach dürfen sie im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides den Darlegungen einer Berufungsbehörde gleichgesetzt werden, die zwar eine Berufung als unzulässig zurückweist, jedoch auch ausführt, unter welchen Gesichtspunkten im Falle einer meritorischen Behandlung der Berufung dieser der Erfolg zu versagen gewesen wäre. Da jedoch
derartige Darlegungen einer Berufungsbehörde - wie sich aus den
Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1932, Zl. A 226/31, und vom 11. Februar 1933, Zl. A 1239/32, ergibt - für die Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht in Betracht zu ziehen sind, erübrigte es sich auch im vorliegenden Fall, auf die in Rede stehenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides und das darauf bezughabende Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiter einzugehen. Vielmehr war der angefochtene Bescheid schon im Hinblick darauf, daß ihm die aufgezeigte unrichtige Rechtsanschauung hinsichtlich der Frage der sachlichen Zuständigkeit des Landeshauptmannes zugrunde gelegt worden ist, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 6. März 1963
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